Erschienen in:
15.03.2016 | Zytostatische Therapie | AUS DER PRAXIS_VON HAUSARZT ZU HAUSARZT
Kleine Änderung bei den Krankenfahrten
verfasst von:
Springer Medizin
Erschienen in:
MMW - Fortschritte der Medizin
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Ausgabe 5/2016
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Auszug
_ Krankenfahrten können nur in bestimmten Ausnahmefällen zulasten der GKV verordnet werden, damit diese die Kosten übernimmt. Dazu gehören momentan Transporte zur stationären Behandlung – auch in Notfällen – sowie Fahrten zu stationsersetzenden Operationen (§ 115b SGB V) und zur vor- und nachstationären Behandlung im Krankenhaus (§ 115a SGB V). Etwas komplizierter wird es bei Fahrten zu Dialysebehandlungen, onkologischer Strahlentherapie und onkologischer Chemotherapie oder für Patienten, die einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „aG“, „BI“ oder „H“ oder einen Einstufungsbescheid in die Pflegestufe 2 oder 3 vorlegen. Diese Fahrten sind ebenfalls verordnungsfähig und werden in der Regel auch von der Kasse bezahlt, es bedarf aber vorab einer Genehmigung der Kasse. In allen anderen Fällen ist eine Verordnung ausgeschlossen. Allenfalls kann sich der Patient im Erstattungsverfahren an seine Kasse wenden. …