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Klinisch-forensische Medizin

Interdisziplinärer Praxisleitfaden für Ärzte, Pflegekräfte, Juristen und Betreuer von Gewaltopfern

  • 2013
  • Buch

Über dieses Buch

Die Anforderung im medizinischen Alltag rechtlich relevante Sachverhalte, etwa nach Gewalt im häuslichen Umfeld zu erkennen und zeitgemäß richtig zu handeln ist in den letzten Jahren stark gestiegen. Es sind in der Regel klinisch tätige Ärzte, Angehörige der Pflegeberufe und nichtmedizinische Laien wie Polizeibeamte und Mitarbeiter von Opferschutzeinrichtungen, die als erste mit Opfern in Kontakt treten und so einen wesentlichen Anteil an der Erkennung sowie an Verlauf und Ausgang der interdisziplinären Betreuung haben.

Die Herausgeber, klinisch-forensisch erfahrene Rechtsmediziner, legen mit diesem Buch gemeinsam mit einem interdisziplinären Autoren-Team einen umfassenden Praxisleitfaden für Ärzte aller Fachrichtungen, Pflegeberufe sowie andere Berufsgruppen mit Kontakt zu Betroffenen vor.

Der Praxisleitfaden beleuchtet unter anderem die Themenkomplexe Gewalt gegen Kinder, Erwachsene und ältere Personen, Sexualdelikte, Dokumentation und Beweismittelsicherung, Bildgebende Verfahren, Toxikologie, Selbstbeschädigung sowie zahlreiche weitere klinisch-forensisch relevante Aspekte.

Inhaltsverzeichnis

  1. Frontmatter

  2. Grundlagen der klinisch-forensischen Medizin

    1. Frontmatter

    2. 1. Geschichte und Aufgabenfelder der klinischen Rechtsmedizin

      Stefan Pollak
      Zusammenfassung
      Eine kurze und prägnante Definition des Begriffs „Rechtsmedizin“ (in Österreich „Gerichtliche Medizin“) stammt von Julius Kratter (1848–1926); er gehörte zu den Gründungsvätern der Deutschen Gesellschaft für Gerichtliche Medizin und war in den Jahren 1892–1919 Fachvertreter an der Universität Graz. Kratter formulierte 1912 in seinem Lehrbuch: „Gerichtliche Medizin ist die Anwendung medizinischer Kenntnisse für Zwecke der Rechtspflege.“ Unter „Klinischer Rechtsmedizin“ versteht man die Anwendung gerichtsärztlichen Wissens und medizinischer Fertigkeiten auf lebende Personen nach den speziellen Erfordernissen und Vorgaben der jeweiligen Rechtsordnung (Pollak u. Saukko, 2000a).
    3. 2. Phänomen Gewalt

      Christian Grafl
      Zusammenfassung
      Gewalt unter Menschen ist so alt wie die Menschheitsgeschichte selbst. Bereits das Alte Testament berichtet, dass Kain seinen Bruder Abel erschlagen hat, weil dessen Opfer Gott wohlgefälliger war. Heutzutage sind die Medien voll mit Informationen über eine (angeblich) gestiegene Gewaltbereitschaft vor allem von Jugendlichen. Beklagt wird einerseits die steigende Zahl von Gewaltdelikten und anderseits die zunehmende Brutalität. Nach Meinung von Experten fehlt heute der früher geltende „Ehrenkodex“, wonach ein Nachtreten auf am Boden liegende Kontrahenten verboten sei.
    4. 3. Grundzüge der Verletzungsbegutachtung aus rechtsmedizinischer Sicht (vor dem Hintergrund der Deutschen Gesetzgebung)

      Hansjürgen Bratzke
      Zusammenfassung
      Bei der Erstattung von Gutachten handelt es sich in Deutschland um eine Staatsbürgerpflicht für jede/n approbierte/n Ärztin/Arzt, der sie/er nachzukommen hat. § 75 StPO – Pflicht des Sachverständigen zur Erstattung des Gutachtens bzw. § 407 ZPO – Pflicht zur Erstattung des Gutachtens:
    5. 4. Klinisch-forensische Begutachtung im Deutschen Strafrecht aus juristischer Sicht

      Reinhard Dettmeyer
      Zusammenfassung
      Die klinisch-forensische Begutachtung – vorwiegend im Auftrag der Ermittlungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) und vor Strafgerichten, aber auch für gesetzliche und private Versicherungsträger und vor Zivilgerichten – wird teils vom Gesetzgeber verlangt, teils im Rahmen ärztlichen Handelns oder nach pflichtgemäßem Ermessen durch Entscheidungsträger (Polizeibeamte, Staatsanwälte, Richter, Jugendämter, Heimaufsicht etc.) veranlasst.
    6. 5. Klinisch-forensische Begutachtung im Deutschen Zivilprozess aus juristischer Sicht

      Johannes Laux, Markus Parzeller
      Zusammenfassung
      Der klinisch-forensische Gutachter* spielt nicht nur im deutschen Strafprozess, sondern auch im deutschen Zivilprozess eine wichtige Rolle. Als „Gehilfe“ oder „Helfer des Richters“1 stellt er mitunter maßgeblich die Weichen2 für das spätere Zivilurteil des Richters, der im Allgemeinen nicht über die erforderliche Fach- und Sachkunde zur Entscheidung des komplexen medizinischen Sachverhalts verfügt. Im Rahmen dieses Beitrags können nicht alle zivilprozessualen und sonstigen rechtlichen Aspekte der ärztlichen bzw. klinisch-forensischen Sachverständigentätigkeit erschöpfend behandelt werden, sondern es erfolgt nachstehend eine einführende Übersicht zu zivilprozessualen Normen unter Darstellung besonders praxisrelevanter Konstellationen. Für Fragestellungen zu konkreten Einzelfällen wird zudem auf die einschlägige zivilprozessuale Kommentierung, auf Handbücher zum Sachverständigenbeweis, auf rechtskundige Beratung, die aktuelle Rechtsprechung sowie Gesetzgebung hingewiesen.
    7. 6. Klinisch-forensische Begutachtung im Österreichischen Strafrecht aus juristischer Sicht

      Reingard Riener-Hofer, Peter Schick
      Zusammenfassung
      Die klinisch-forensische Medizin bewegt sich in einem rechtlichen Spannungsfeld, in dem neben medizinrechtlichen Thematiken strafrechtlichen sowie strafprozessrechtlichen Fragestellungen eine große Bedeutung zukommt. Zu berücksichtigende Bestimmungen finden sich insbesondere im österreichischen Ärztegesetz, dem österreichischen Strafgesetzbuch und der österreichischen Strafprozessordnung.
    8. 7. Klinisch-forensische Begutachtung im Österreichischen Zivilprozess aus juristischer Sicht

      Hubertus Schumacher
      Zusammenfassung
      Medizinische Gutachten spielen im Zivilprozess eine sehr bedeutende Rolle: Ohne die Fachkunde des medizinischen Sachverständigen könnte der Zivilrichter in einer Vielzahl von Prozessen, deren Streitgegenstand medizinische Fragen berührt, seine Entscheidung nicht treffen. Die Bandbreite medizinischer Sachverständigentätigkeit im Zivilprozess reicht von der Begutachtung von Unfallfolgen über die Beurteilung ärztlicher Diagnose- und Behandlungsfehler bis hin zu den kausalen Auslösefaktoren von Berufserkrankungen im Sinne des ASVG. All dies in den vielfältigen Schattierungen der im Gerichtsalltag abzuhandelnden Ursachen und Folgen körperlicher Beeinträchtigungen.
    9. 8. Opferschutzeinrichtungen in Österreich und deren Aufgaben

      Marina Sorgo
      Zusammenfassung
      Opferschutz. Das Grundrecht auf Freiheit und körperliche Unversehrtheit ist ein allgemeines Menschenrecht. Deshalb müssen staatliche Interventionen und Opferschutz bei Gewaltvorfällen, unabhängig von Geschlecht, Alter, Staatsangehörigkeit, Behinderung, also unabhängig von der jeweiligen Lebenslage von Opfer und Täter greifen. Da die Familie über weite Strecken immer noch als privater Bereich gilt, in den sich der Staat nicht einzumischen habe, spielt der Opferschutz gerade bei Gewalt im sozialen Nahraum, insbesondere an Frauen und Kindern, eine wesentliche Rolle. Der Opferschutz befasst sich mit den Interessen der Geschädigten von Gewalttaten durch staatliche und nichtstaatliche Institutionen und bedeutet in diesem Zusammenhang in erster Linie, den Schutz und die Sicherheit für Gewaltopfer zu erhöhen.
    10. 9. Aufbau und Konzept von Kinderschutzgruppen an Krankenanstalten in Österreich

      Fritz Horak
      Zusammenfassung
      Kinderschutzgruppen (KSGs) sind in Österreich im Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz seit 1999 verankert. Darin wird festgehalten, dass jede Krankenanstalt, die potenziell Kinderschutzfälle behandeln kann, verpflichtet ist, eine KSG einzurichten. Zu einer KSG müssen gesetzesgemäß zumindest ein Facharzt für Kinderheilkunde oder Kinderchirurgie, eine Pflegeperson und ein Psychologe/Psychotherapeut zählen. Ein Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers kann beigezogen werden (genauer Gesetzestext s. u.). Auch die allgemeinen Aufgaben einer KSG (Früherkennung, Sensibilisierung) werden in diesem Gesetz beschrieben.
    11. 10. Aufgaben und Nutzen klinisch-forensischer Ambulanzen

      Kathrin Yen
      Zusammenfassung
      Mit den Anforderungen an ein modernes Rechtsmedizinisches Institut ist bei stetig steigenden Zahlen von klinischen Fällen zunehmend auch die Forderung nach dem Führen einer klinisch-forensischen Ambulanz1 verbunden. Im Folgenden sollen der Nutzen einer solchen Einrichtung sowie die zur Verfügung gestellten Leistungen und mögliche Zugangswege am Beispiel der klinisch-forensischen Ambulanz des Ludwig Boltzmann Instituts in Graz und weiterer ähnlich organisierter Ambulanzen, z. B. der Rechtsmedizinischen Institute in Düsseldorf, München, Hamburg, Heidelberg oder Bern, dargestellt werden.
  3. Spezielle klinisch-forensische Medizin

    1. Frontmatter

    2. 11. Anamneseerhebung – Ärztliche Gesprächsführung in der klinischen Rechtsmedizin

      Elisabeth E. Türk
      Zusammenfassung
      Die Anamneseerhebung ist wie bei jeder ärztlichen Untersuchung, so auch bei der rechtsmedizinischen Untersuchung, von zentraler Bedeutung. Anders als im üblichen Arzt-Patienten-Gespräch kann jedoch der Rechtsmediziner oft nicht davon ausgehen, dass der „Patient“ die volle Wahrheit erzählt. Die Anamneseerhebung dient dazu, subjektive Angaben des Betroffenen zum Tatablauf zu erhalten, die man später der Begutachtung des Verletzungsmusters zugrunde legen kann.
    3. 12. Die gerichtsverwertbare Dokumentation von Verletzungen

      Martin Grassberger, Elisabeth E. Türk
      Zusammenfassung
      Die sorgfältige Dokumentation von Verletzungen und Spuren ist ein unverzichtbarer Bestandteil der Verletzungsbegutachtung und sollte zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen – wenn möglich vor einer medizinischen Versorgung und bevor sich das Opfer reinigt, etwa nach einem Sexualdelikt. Die Sicherung von DNA-Spuren hat Vorrang. Eine Verletzung, die nicht rechtzeitig dokumentiert wird, ist für ein späteres Verfahren für immer verloren! Neben der schriftlichen Dokumentation gehört dazu auch eine Fotodokumentation, die bestimmten Standards genügt, sowie eine fachmännische Dokumentation und Sicherung von Spuren am Körper und deren fachgerechte Aufbewahrung. Ohne eine nachvollziehbare, gerichtsverwertbare Dokumentation fehlt ggf. im Gerichtsverfahren wichtiges Beweismaterial.
    4. 13. Die körperliche Untersuchung von Tatverdächtigen im Rahmen des Strafverfahrens

      Martin Grassberger, Elisabeth E. Türk
      Zusammenfassung
      Die körperliche Untersuchung von Tatverdächtigen kann, ebenso wie die Untersuchung von Gewaltopfern, einen wesentlichen Beitrag zur Rekonstruktion von Tatabläufen liefern. So kann sie dazu dienen, einen bestehenden Tatverdacht zu erhärten, Schutzbehauptungen zu entkräften oder zu Unrecht Beschuldigte zu entlasten. Leider wird trotz der potenziell großen Bedeutung einer frühzeitigen Untersuchung des Tatverdächtigen im Strafverfahren häufig auf sie verzichtet. Da der rechtsmedizinische Sachverständige mit juristischem Denken vertraut ist und die wesentlichen Fragestellungen kennt, sollte die Untersuchung eines Tatverdächtigen durch einen klinisch-forensisch versierten Rechtsmediziner in Zusammenarbeit mit der Polizei erfolgen.
    5. 14. Klinisch-forensische Fotodokumentation

      Martin Grassberger, Marcel A. Verhoff
      Zusammenfassung
      In der klinisch-forensischen Medizin stellt die fotografische Befunddokumentation einen wichtigen Eckpfeiler für das möglicherweise nachfolgende Gerichtsverfahren dar. Die mit der Fotodokumentation betraute Person bzw. der potenziell involvierte Personenkreis (v. a. Ärzte und Pflegeberufe sowie Exekutivbeamte) muss daher unbedingt über Grundkenntnisse der Fotografie verfügen und mit der Funktionsweise der zur Verfügung stehenden Kamera vertraut sein, um eine forensisch verwertbare Fotodokumentation anfertigen zu können.
    6. 15. Klinisch-forensische Spurenkunde und Beweismittelsicherung

      Martin Grassberger, Elisabeth E. Türk
      Zusammenfassung
      Beweismittel sind alle Tatsachen und Tatsachenfeststellungen, die zur Beweisführung in ein Verfahren eingehen bzw. die im Verlauf der juristischen Entscheidungsfindung berücksichtigt werden. Dabei unterscheidet man Personenbeweise (Zeugenaussagen) von Sachbeweisen (Befunde, Spuren, Tatmittel). Während die Aufnahme von Personenbeweisen im Wesentlichen polizeiliche Aufgabe ist, kann die Bedeutung mancher Sachbeweise, insbesondere Spuren, im Gesamtzusammenhang eines Falls erst in Zusammenarbeit mit dem (medizinischen) Sachverständigen richtig eingeordnet werden.
    7. 16. Klinisch-forensische Bildgebung

      Kathrin Yen, Eva Hassler, Eva Scheurer
      Zusammenfassung
      Wie zahlreichen Beiträgen dieses Buches zu entnehmen ist, stützt sich die Feststellung von Verletzungen an lebenden Personen in der klinischen Rechtsmedizin vorwiegend auf eine äußere Untersuchung der Körperoberfläche. Diese stellt den heutigen Goldstandard dar und wird in der Regel nur bei spezifischen therapeutischen Indikationen (z. B. Ausschluss von Gerinnungsstörungen bei ausgedehnten Blutunterlaufungen oder MRT des Schädels bei Hirnverletzungen) durch weiterführende diagnostische Maßnahmen ergänzt. Auch sind die üblichen Dokumentationsformen wie Fotografie oder Körperschemazeichnungen auf die Darstellung von Befunden an der Körperoberfläche fokussiert.
    8. 17. Aspekte der Tatortbesichtigung in der klinischen Rechtsmedizin

      Elisabeth E. Türk, Martin Grassberger
      Zusammenfassung
      Die Tatortarbeit spielt in der klinischen Rechtsmedizin im Vergleich zur Todesermittlung eine eher untergeordnete Rolle. Dennoch ist in vielen Fällen die sorgfältige Untersuchung eines Tatorts unter Einbeziehung eines Rechtsmediziners sinnvoll. Insbesondere bei Sexualdelikten, jedoch auch bei anderen Gewaltdelikten – dabei vor allem bei mutmaßlichen versuchten Tötungsdelikten – kann eine rechtsmedizinische Untersuchung des Tatorts zahlreiche wichtige Ermittlungsergebnisse liefern. Dazu zählen vor allem das Suchen, Erkennen und Sichern tatrelevanter Spuren (z. B. Blutspuren, Spermaspuren, aber auch Bettlaken, Bekleidung, mögliche Tatwaffen) sowie deren Erstbearbeitung und Weiterleitung. Die Tatortuntersuchung kann zudem erste rekonstruktive Erkenntnisse liefern.
    9. 18. Blutspurenmuster- Verteilungsanalyse – Aspekte für die klinisch-forensische Praxis

      Elisabeth Mützel, Sebastian Kunz, Oliver Peschel
      Zusammenfassung
      Die Blutspurenmuster-Verteilungsanalyse beschäftigt sich mit den Formen, der Verteilung, der Kategorisierung und der Interpretation von tatrelevanten Blutspuren. Sie stellt damit eine ergänzende Methode zur rechtsmedizinischen Befunderhebung im Rahmen der Obduktion und Tatortuntersuchung sowie bei molekulargenetischen Untersuchungen dar. Es ist zunächst eine genaue Unterscheidung zwischen einzelnen Entstehungsformen von Blutspuren und deren Dokumentation an einem Tatort erforderlich. Nach dieser Unterscheidung kann ggf. eine Interpretation des Blutspurenmusters und seiner Verteilung im Hinblick auf die tatrelevanten Fragen erfolgen. Für eine differenzierte Dokumentation und auch Analyse sowie unter Umständen Interpretation von Blutspurenmustern existieren zwischenzeitlich auch EDV-basierte Systeme, deren Integration in Routineuntersuchungen jedoch aktuell noch auf praktische Probleme stößt.
    10. 19. Allgemeine klinischforensische Traumatologie

      Martin Grassberger, Kathrin Yen
      Zusammenfassung
      Ein zentraler Bestandteil der klinisch-forensischen Medizin ist die objektive und lückenlose Dokumentation von äußerlich erkennbaren (im Falle der klinisch-forensischen Bildgebung auch innerlichen) Befunden. In diesem Zusammenhang spielen vor allem Verletzungen aller Art, häufig auch sog. Bagatellverletzungen bzw. Verletzungen, die keiner besonderen medizinischen Behandlung bedürfen, eine wesentliche Rolle.
    11. 20. Häusliche Gewalt

      Kathrin Gerlach
      Zusammenfassung
      Die meisten empirischen Untersuchungen unterscheiden zwei verschiedene Arten von Gewalt: einerseits gewalttätiges, auf die Situation bezogenes Konfliktverhalten und andererseits wiederholte, systematische Gewaltanwendung, die eine der Parteien in eine hierarchisch schwächere Position versetzt. Aus dieser Perspektive wird die einmalige Eskalation eines Streits zwischen zwei ansonsten gleich starken Personen zu Handgreiflichkeiten nicht als häusliche Gewalt betrachtet.
    12. 21. Forensische Gerontologie – Gewalt und alte Menschen

      Martin Grassberger, Klaus Püschel
      Zusammenfassung
      der Bevölkerung speziell in Mitteleuropa ist ein ständig zunehmender Anteil der älteren Bevölkerung zu konstatieren. Die Lebenserwartung steigt derzeit noch weiter an (s. Abb. 21.1). Damit gehen zum Teil sehr positive Entwicklungen einher: Menschen, die bis ins hohe Alter medizinisch gut versorgt sind, mobil, geistig flexibel, finanziell unabhängig; sie nehmen am öffentlichen Leben sowie an den Errungenschaften der Wohlstandsgesellschaft aktiv teil. Doch neben diesen auf der Sonnenseite des menschlichen Lebens stehenden alten Menschen gibt es im höheren Alter zunehmend pflegebedürftige, immobile, multimorbide, körperlich und geistig behinderte (demente) alte Personen. Dies entspricht einer speziellen viktimogenen Situation im Hinblick auf Vernachlässigung, Beschränkung, Ausbeutung und Verletzungen bis hin zu Tötungsdelikten. Hingewiesen sei z. B. auch darauf, dass die Suizidrate mit zunehmendem Lebensalter ständig ansteigt.
    13. 22. Kindesmisshandlung

      Jan P. Sperhake, Jakob Matschke
      Zusammenfassung
      Gewalt gegen Kinder gehört zu den Schattenseiten unserer modernen und aufgeklärten Gesellschaften. Als schwächste Mitglieder unserer Sozialgemeinschaft müssen Kinder in besonderem Maße auf den Schutz durch Erwachsene vertrauen können. Leider werden nicht alle Erwachsenen dieser großen Verantwortung gerecht und werden aus den unterschiedlichsten Motiven heraus übergriffig gegen die eigenen oder gegen fremde Kinder. Kindesmisshandlung existiert in vielfältigen Erscheinungsformen, wobei sich die überwiegende Zahl der Fälle im familiären Umfeld ereignet. Dies und der Umstand, dass gerade kleine Kinder nicht aktiv Hilfe suchen können, macht die Entdeckung von Misshandlung zuweilen schwer. Umso wichtiger ist es, dass all diejenigen, die professionell mit Kindern zu tun haben, mit geschultem und wachsamem Auge über das Wohl von Kindern wachen.
    14. 23. Kindesvernachlässigung

      Katharina Schweitzer, Martina Gross
      Zusammenfassung
      Häufigkeit. Angaben zur tatsächlichen Häufigkeit der Vernachlässigung sind unvollständig, so gibt es weder in Deutschland noch in Österreich ein bundesweites Erfassungsregister. Daten aus dem US-amerikanischen Pflichtmeldesystem („mandatory reporting“) sprechen von Vernachlässigung in 70 % der gemeldeten Fälle. Im Wiener Jugendamtsbericht 2009 finden sich damit vergleichbare Zahlen. Das Dunkelfeld nicht gemeldeter Fälle ist wahrscheinlich immens, sodass diese Zahlen wenig über die tatsächliche Häufigkeit aussagen. Man muss davon ausgehen, dass es sich bei der Vernachlässigung um die häufigste, aber auch am häufigsten übersehene Form der Kindesmisshandlung handelt.
    15. 24. Münchhausen-by-proxy- Syndrom

      Martin Krupinski
      Zusammenfassung
      Für das Verständnis der unter dem Namen Münchausen- by-proxy-Syndrom (MbpS) – auch Münchhausen- Stellvertreter-Syndrom oder nur Münchhausenby- proxy –bekannt gewordenen Sonderform der Kindesmisshandlung ist es bedeutsam, sich deren enge Verbindung zu den artifiziellen Störungen zu vergegenwärtigen. Solche von Mayr schon 1937 im „Handbuch der Artefakte“ beschriebenen, im Kontext von Selbsterzeugung stehenden Krankheitsbilder sind in vielen medizinischen Fachgebieten seit langer Zeit bekannt. Im klinischen Sprachgebrauch werden alle Formen selbstmanipulierter Erkrankungen häufig etwas undifferenziert unter dem Begriff Münchhausen-Syndrom subsumiert, den Asher 1951 in die Medizin einführte. Münchhausen-Patienten im engeren Sinn stellen sich klinisch unter Schilderung dramatischer Krankheitsgeschichten und hochakuter Krankheitszustände, teils in Verbindung mit selbst manipulierten Symptomen und falschen sozialen Identitäten in medizinischen Einrichtungen vor.
    16. 25. Bildgebende Diagnostik bei Verdacht auf Kindesmisshandlung

      Erich Sorantin, Sabine Weissensteiner
      Zusammenfassung
      Die Untersuchung mit bildgebenden Verfahren ist integraler Bestandteil bei der Abklärung eines Verdachtes auf Kindesmisshandlung. Manchmal ist es der Kinderradiologe, der die Verdachtsdiagnose auf einer Röntgenaufnahme stellt, die aufgrund einer anderen Indikation aufgenommen wurde. Die Radiologie einer Kindesmisshandlung (engl. Synonym „Child Abuse”) wurde erstmals von John Caffey 1946 erwähnt. Bereits 1973 wurde die Kindesmisshandlung als „any act of commission or omission which interferes with the optimal development of the child“ durch David Gil definiert (Melvine et al 1983). Eine Kindesmisshandlung erscheint unter verschiedensten Varianten: mechanisch („Battered Child Syndrome“, Non Accidental Injury [NAI]), medikamentös, sexuell oder einfach durch Vernachlässigung („Neglected Child“).
    17. 26. Verdacht auf sexuellen Missbrauch von Kindern

      Elisabeth Mützel, Anette S. Debertin, Sibylle Banaschak
      Zusammenfassung
      Sexueller Missbrauch ist nach rechtlicher Definition (§ 176 StGB) eine sexuelle Handlung, vorgenommen an einer Person unter 14 Jahren (Kind). Geahndet werden sowohl Handlungen, die ein Täter am Kind vornimmt als auch der Täter an sich von dem Kind vornehmen lässt. Das Einwirken auf das Kind durch Zeigen pornografischer Abbildungen, durch Abspielen von Tonträgern pornografischen Inhalts oder durch entsprechende Reden wird ebenfalls bestraft. Der „schwere sexuelle Missbrauch von Kindern“ wird in § 176a StGB mit verschiedenen Varianten definiert: Vollzug des Beischlafs oder ähnliche, mit dem Eindringen in den Körper des Kindes verbundene, sexuelle Handlungen; eine gemeinschaftliche Tatbegehung von mehreren Personen; die Herbeiführung der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung. Nach § 176b StGB wird der sexuelle Missbrauch von Kindern mit Todesfolge gesondert verfolgt.
    18. 27. Sexualisierte Gewalt

      Sibylle Banaschak, Anette S. Debertin, Peter Klemm, Elisabeth Mützel
      Zusammenfassung
      Nach der polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) wurden in Deutschland im Jahr 2009 7.314 Straftaten der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung angezeigt. Darunter waren 1.783 überfallartige Vergewaltigungen durch einen Einzeltäter. Nur bei 1.186 Taten habe keine Vorbeziehung bestanden. Dies verdeutlicht, dass die häufig als „typisch“ betrachtete Vergewaltigung durch einen Fremdtäter eher die Ausnahme als die Regel darstellt. 99 % der Tatverdächtigen nach PKS waren Männer, die Opfer zu 96 % Frauen. Knapp 30 % der Delikte haben nach der PKS unter Alkoholeinfluss stattgefunden. Die Aufklärungsquote habe knapp über 80 % betragen.
    19. 28. Vorgetäuschte Sexualdelikte

      Martin Grassberger, Kathrin Yen
      Zusammenfassung
      Prozesse gegen Prominente in Verbindung mit einer oft damit einhergehenden medialen Vorverurteilung haben in der rezenten Vergangenheit das emotional aufgeladene Thema der Falschbezichtigung einer Sexualstraftat in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerückt. Aus objektiver, rechtsmedizinischer Sicht muss bei Vorgängen, die als Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung angezeigt werden, stets auch die Möglichkeit einer Falschbezichtigung bzw. Falschanzeige in Betracht gezogen werden. Der diesbezüglich spärlichen
    20. 29. Standardisierte Untersuchung und Spurensicherung nach Sexualdelikt

      Martin Grassberger, C. Neudecker
      Zusammenfassung
      Die ärztliche Untersuchung im Rahmen eines Sexualdeliktes ist eine verantwortungsvolle und zugleich komplexe Aufgabe, da die behutsam durchzuführende Untersuchung einerseits kriminalistischen bzw. forensischen, andererseits auch klinisch-kurativen Anforderungen genügen muss. Das häufige Fehlen von genitalen Verletzungsbefunden bzw. deren äußerst diskrete und unspezifische Ausprägung erfordert eine sorgfältige Dokumentation von allfälligen extragenitalen Begleitverletzungen sowie eine korrekte Sicherung biologischer Spuren („DNA-Spuren“). Vor allem Letzteres zählt (noch) nicht zu den ärztlichen Standardkompetenzen und verursacht häufig Handlungsunsicherheit. Ärzte und Angehörige der Gesundheitsberufe sollten daher unbedingt mit den Grundlagen der Untersuchung und Spurensicherung nach einem Sexualdelikt vertraut sein.
    21. 30. Das männliche Opfer sexueller Gewalt – Befunde nach Vergewaltigung und homosexuellen Praktiken

      Astrid Krauskopf, Roman Bux, Kathrin Yen
      Zusammenfassung
      An Männern ausgeübte sexuelle Gewalt war lange Zeit stark tabuisiert, was dazu geführt hat, dass betroffene Opfer gewaltsame Übergriffe bis heute aus Scham und Angst vor Ablehnung nur selten melden (Ellis 2002) und selbst bei anhaltenden Schmerzen meist erst sehr spät in der Klinik vorstellig werden (Wall 2011). Mit zunehmender Diskussion und Akzeptanz alternativer Formen der Partnerschaft und Sexualität dringt das Thema seit einigen Jahren vermehrt in die öffentliche Wahrnehmung. Dies lässt auch einen sensibleren und mehr an den Bedürfnissen der Opfer orientierten Umgang mit dieser Thematik erwarten. Dazu gehört auch der Ausbau geeigneter Untersuchungsangebote, zumal der exakten Abklärung des Geschehens und der Spurensicherung, nicht anders als bei weiblichen Opfern, eine zentrale Rolle hinsichtlich möglicher rechtlicher und medizinischtherapeutischer Konsequenzen zukommt.
    22. 31. Medizinische Versorgung von Opfern sexualisierter Gewalt

      Ann Sophie Schröder, Sandra Hertling
      Zusammenfassung
      Körperliche Verletzungen. Lebensbedrohliche Verletzungen erfordern eine medizinische Notversorgung. Diese ist der rechtsmedizinischen Untersuchung voranzustellen; ggf. sollte die Behandlung von einem Rechtsmediziner begleitet werden (z. B. Dokumentation von Verletzungen im Operationssaal). Die häufiger auftretenden, weniger schwerwiegenden Verletzungen (z. B. Abschürfungen, Unterblutungen) können meistens im Anschluss an die Spurensicherung versorgt werden (z. B. Wundreinigung). Die Notwendigkeit einer Mitbehandlung durch einen Spezialisten (z. B. Chirurgie, Psychiatrie) bzw. einer stationären Aufnahme ist stets zu prüfen.
    23. 32. Weibliche Genitalverstümmelung – Hintergründe, Rechtslage und Empfehlungen für die medizinische Praxis

      Hilde Wolf, Umyma Eljelede
      Zusammenfassung
      Die Verstümmelung der weiblichen Genitalien gehört leider noch immer nicht der Vergangenheit an und verursacht nach wie vor weltweit schreckliches Leid bei betroffenen Mädchen und Frauen. In den letzten Jahren wurde weibliche Genitalverstümmelung als Thema auch in Europa von Medien, von politischen AkteurInnen sowie von Angehörigen des Gesundheitswesens aufgegriffen und erlangt zunehmend Aufmerksamkeit von Seiten der Öffentlichkeit.
    24. 33. Folter – Praxiserfahrung aus Sicht des UNOSonderberichterstatters

      Manfred Nowak
      Zusammenfassung
      Folter ist eine der brutalsten Formen der Gewalt und stellt einen direkten Angriff auf den Kern der menschlichen Würde und persönlichen Integrität dar. Unter Folter versteht man die vorsätzliche Zufügung schwerer physischer oder psychischer Schmerzen und Leiden gegen eine wehrlose Person zu einem bestimmten Zweck wie der Erpressung eines Geständnisses oder sonstiger Informationen. Die klassische Foltersituation ist das Verhör eines Häftlings durch Polizei-, Militär-, Geheimdienst- oder sonstige Sicherheitskräfte. Die Beamten nehmen eine Person fest, legen ihr in der Regel Handschellen an und bringen sie zum Verhör auf eine Polizei- oder Militärstation oder auch an einen geheimen Ort, wo niemand ihre Schreie hören kann. Oft ist das Opfer auch nackt, angekettet oder in einer schmerzvollen Position an Armen oder Beinen aufgehängt, mit verbundenen Augen oder einer Kapuze über dem Kopf. Wenn die Person nicht gesteht, die gewünschten Informationen nicht preisgibt oder schlichtweg nicht „kooperiert“, wird sie geschlagen, gebrannt, mit Elektroschocks traktiert oder auf eine sonstige Weise misshandelt.
    25. 34. Folter – Methoden und Befunde

      Derrick Pounder, Benedikt Vennemann
      Zusammenfassung
      Die Begriffe „Folter“ sowie „grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung“ stellen juristische Kategorien und keine eigentlichen medizinischen Diagnosen dar. Gleichwohl sind medizinische Befunde oft entscheidend bei der rechtlichen Beurteilung, ob in einem konkreten Fall Folter bzw. eine Misshandlung vorliegt oder nicht.
    26. 35. Selbstverletzung und Selbstschädigung

      Martin Grassberger, Klaus Püschel
      Zusammenfassung
      Im Zuge der klinischen Begutachtung und Versorgung von Verletzungen bzw. Krankheitsbildern muss differenzialdiagnostisch stets auch an die Möglichkeit einer Selbstbeibringung gedacht werden. Motivationen und Ursachen für selbstbeschädigendes Verhalten können dabei ausgesprochen vielfältig sein, fließende Übergänge sind keine Seltenheit.
    27. 36. Der überlebte medizinische Behandlungsfehler

      Elisabeth E. Türk
      Zusammenfassung
      Die Behandlungsfehlervorwürfe, die zur rechtsmedizinischen Begutachtung gelangen, sind solche Fälle, in denen der Verdacht besteht, dass durch ein ärztliches Fehlverhalten ein Patient an seiner Gesundheit geschädigt wurde. Ganz überwiegend handelt es sich dabei um Todesfälle. Eine kleine Gruppe bilden jedoch lebende Patienten, bei denen eine tatsächliche oder angenommene medizinische Fehlbehandlung zu einer Schädigung geführt haben soll. Die Aufgabe des rechtsmedizinischen Gutachtens ist es, in diesen Fällen festzustellen, ob ein Behandlungsfehler vorliegt und ob er tatsächlich Ursache einer Gesundheitsschädigung war.
    28. 37. Aggression und Gewalt gegen Angehörige medizinischer Berufe

      Harald Stefan
      Zusammenfassung
      Den Themen Aggression und Gewalt wird in den letzten Jahren vermehrt Aufmerksamkeit geschenkt, insbesondere wird in den Medien häufig über Gewaltdelikte in der Familie oder Amokläufer in Schulen und Universitäten, Ausschreitungen oder Übergriffe von Polizisten oder Soldaten berichtet. Ob Gewaltdelikte im europäischen Raum im Zunehmen begriffen sind oder ob die Medien diesem Phänomen mehr Bedeutung zukommen lassen, ist dabei nicht eindeutig zu beantworten.
    29. 38. Medizinische Aspekte polizeilicher Zwangsmaßnahmen

      N. Wilke, Martin Grassberger
      Zusammenfassung
      Unter dem Überbegriff „Polizeiliche (Zwangs-)Maßnahmen“ sind unterschiedliche, der Exekutive vorbehaltene Vorgehensweisen („Einsatztechniken“) und Hilfsmittel zur Durchsetzung rechtsstaatlicher Interessen im Rahmen einer Amtshandlung auch unter Ausübung von Zwangsgewalt zusammengefasst (z. B. zur Ingewahrsamnahme von Personen). Ohne die Möglichkeit staatlicher Zwangsbefugnisse der Sicherheitsbehörden zur Bekämpfung und Prävention von Straftaten wäre die tägliche praktische Polizeiarbeit weitgehend undenkbar.
    30. 39. Bodypacking

      Klaus Püschel
      Zusammenfassung
      Illegale Drogen werden auf unterschiedlichsten Wegen aus den Anbauländern bzw. aus den Ländern mit entsprechenden geheimen/versteckten („clandestine“) Laboratorien in die Länder/Regionen geschleust, wo es zahlungskräftige Konsumenten gibt. Seit jeher haben Schmuggler auch ihren eigenen Körper als Versteck eingesetzt, um z. B. geheime Nachrichten, gestohlene Wertgegenstände oder Suchtmittel zu transportieren. Spezielle Formen des Drogenschmuggels im menschlichen Körper haben sich in den letzten Jahrzehnten (beginnend zwischen 1970 und 1980 in den USA) entwickelt.
    31. 40. Forensische Altersdiagnostik bei Lebenden in Deutschland

      Andreas Schmeling
      Zusammenfassung
      In den letzten Jahren hat die forensische Altersdiagnostik bei Lebenden stark an Bedeutung gewonnen. Bei den zu untersuchenden Personen handelt es sich um ausländische (oder ausländischstämmige) Bürger, deren Geburtsdatum nicht zweifelsfrei dokumentiert und deren Alter in juristischen Verfahren von Relevanz ist. In der Begutachtungspraxis kommen Altersschätzungen bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Straf-, Zivil- und ausländerrechtlichen Verfahren sowie im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Sozialleistungen am häufigsten vor. Altersschätzungen kindlicher Opfer auf kinderpornografischen Bilddokumenten sowie Altersschätzungen bei älteren Erwachsenen zur Klärung von Rentenansprüchen sind demgegenüber wesentlich seltener.
    32. 41. Forensische Altersdiagnostik bei Lebenden in Österreich

      Simone Kainz, Florian Fischer, Eva Scheurer
      Zusammenfassung
      In Österreich findet die forensische Altersdiagnostik bei Lebenden aktuell vor allem im Zusammenhang mit fremdenrechtlichen Fragestellungen Anwendung. Relevante rechtliche Rahmenbedingungen ergeben sich daher aus dem Fremdenpolizeigesetz sowie aus dem Asylgesetz (§ 12 Abs. 4 FPG und § 15 Abs 1 Z 6 AsylG).
    33. 42. Forensische Altersdiagnostik bei Lebenden in der Schweiz

      Michael T. Mund
      Zusammenfassung
      Auch in der Schweiz hat sich die forensische Altersdiagnostik am Lebenden – aus denselben Gründen, wie sie bereits in Kap 40 ausgeführt wurden – zu einem festen Bestandteil der rechtsmedizinischen Gutachtertätigkeit etabliert. So werden an den rechtsmedizinischen Instituten in Basel, Lausanne und Zürich regelmäßig Altersschätzungen durchgeführt. Am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich wurden beispielsweise bislang (1994–2010) rund 350 Gutachten im Bereich Altersdiagnostik erstellt. Dabei wird nach den aktuellen Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für forensische Altersdiagnostik (AGFAD) vorgegangen (Schmeling et al. 2008). Die begutachtenden Rechtsmediziner der vorgenannten schweizerischen Institute sind Mitglieder der AGFAD. Sie nehmen regelmäßig an den jährlich von der AGFAD angebotenen Ringversuchen teil und sind entsprechend zertifiziert.
    34. 43. Insektenbefall lebender Menschen – Zeichen der Vernachlässigung

      Jens Amendt
      Zusammenfassung
      Insekten und hier vor allem Fliegen (Diptera) werden in der Rechtsmedizin in der Regel mit der Eingrenzung des Todeszeitpunktes in Verbindung gebracht. Dies liegt in der nekrophagen Lebensweise der relevanten Arten und der oftmals zeitnah nach Todeseintritt stattfindenden Besiedlung begründet. Bei der Auffindung der für ihren Nachwuchs überlebenswichtigen Kadaver spielen für die Fliegen allerdings Substanzen eine Rolle, die ein Mensch oder Tier auch durchaus im lebenden Zustand aussenden kann. Blutige und schlecht bzw. gar nicht versorgte und sich entzündende Wunden, Exkremente oder nekrotische (abgestorbene) Gewebeareale wie z. B. bei Dekubitus-Patienten können vor allem im Sommer äußerst attraktiv für Fliegen sein und zu einer Eiablage führen.
    35. 44. Forensische Alkohologie – Grundlagen und Deutsche Gegebenheiten

      T. Gilg
      Zusammenfassung
      Alkohol (synonym für Ethanol, Ethylalkohol) in Form alkoholischer Getränke ist das weltweit häufigste Konsummittel, das aber auch Rausch, Missbrauch, Abhängigkeit und Gesundheitsschäden verursachen kann. Die legale und freie Verfügbarkeit in vielen Ländern geht mit entsprechenden Produktions-, Verkaufs- und Konsumzahlen einher.
    36. 45. Forensische Alkohologie – Österreichische Gegebenheiten

      Marion Pavlic, Walter Rabl
      Zusammenfassung
      In diesem Abschnitt werden österreichische Besonderheiten bei der forensischen Alkohologie, insbesondere wichtige gesetzliche Regelungen, dargestellt. Augenmerk wird vor allem auch auf rechtlich festgelegte Verpflichtungen für klinisch tätige Ärzte im Zusammenhang mit Alkoholdelikten gelegt, um das korrekte Vorgehen in der Praxis zu erleichtern. Das Kapitel ist als Ergänzung zum bisher Ausgeführten zu sehen, auf das an dieser Stelle verwiesen wird.
    37. 46. Toxikologische Untersuchungen im Rahmen der klinisch-forensischen Medizin

      Thomas Stimpfl
      Zusammenfassung
      Wenn auffällige Beeinträchtigungen der Gesundheit oder der Leistungsfähigkeit eines Patienten möglicherweise auf eine Vergiftung zurückzuführen sind, werden in der Klinik in der Regel chemischtoxikologische Untersuchungen veranlasst. Solche Fälle können in weiterer Folge auch zu forensischen Fragestellungen führen, insbesondere dann, wenn eine mögliche Verletzung der Rechtsordnung damit einhergeht.
    38. 47. Fähigkeitsbeurteilungen aus medizinischer Sicht unter Berücksichtigung der deutschen Gesetzgebung

      Hansjürgen Bratzke
      Zusammenfassung
      Mit zu den undankbarsten ärztlichen Aufgaben gehören die Beurteilung von Verwahr- und Verhandlungsfähigkeit sowie der Reise- und Haftfähigkeit, weil sie oft unter unzureichenden diagnostischen Möglichkeiten (z. B. Prüfung der Verwahrfähigkeit in der Zelle), dabei unter zeitlichem Druck und mit hoher Verantwortung erfolgen bei völlig unzureichender Bezahlung (unterste Stufe im JVEG [M1] mit 50 €/Stunde).
    39. 48. Grundzüge der forensischen Psychiatrie

      Reinhard Haller
      Zusammenfassung
      Die forensische Psychiatrie ist ein im Grenzbereich zwischen Medizin, Rechtswissenschaften, Kriminologie, Soziologie und Psychologie gelegenes Spezialgebiet der Psychiatrie, welches sich mit Fragen der psychiatrischen Begutachtung und der Behandlung psychisch kranker und gestörter Rechtsbrecher befasst. Den großen Überlappungsbereich zwischen Rechtssprechung und Psychiatrie abdeckend nimmt sie durch ihre Nähe zur Rechtsmedizin innerhalb der klinischen Gutachtensdisziplinen eine Sonderstellung ein. Die Gerichtspsychiatrie reicht aber auch weit über die medizinischen Wissenschaften hinaus, da die von Gerichten, Behörden und Parteien an den psychiatrischen Sachverständigen gestellten Fragen nach Beeinträchtigungen kognitiver und voluntativer Fähigkeiten die unlösbare Frage der Freiheit des menschlichen Willens berühren.
    40. 49. Die Bedeutung rechtsmedizinischer Befunde für die Rechtspsychologie am Beispiel von Prognoseinstrumenten für Sexual- und Gewaltstraftäter

      Niels C. Habermann
      Zusammenfassung
      Ziel dieses Beitrags ist, die Bedeutung rechtsmedizinischer Befunde für das kriminalprognostische Gutachten über Sexual- und Gewaltstraftäter sowie für andere Anwendungsfelder der Rechtspsychologie aufzuzeigen. Es wird dafür plädiert, rechtsmedizinisches Grundlagenwissen künftig fest in der akademischen Ausbildung von Rechtspsychologinnen und -psychologen zu verankern.
  4. Backmatter

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Titel
Klinisch-forensische Medizin
Herausgegeben von
Martin Grassberger
Kathrin Yen
Elisabeth E. Türk
Copyright-Jahr
2013
Verlag
Springer Vienna
Electronic ISBN
978-3-211-99468-9
Print ISBN
978-3-211-99467-2
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-211-99468-9

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Bildnachweise
Die Leitlinien für Ärztinnen und Ärzte, Eröffnungsveranstaltung zum Deutschen Krebskongress 2026 in Berlin/© Peter-Paul Weiler, Michelle Zimmer/© Renate Babnik / DKG e.V., Pankreaskarzinom in der Photon-Counting-CT/© Wöltjen M M & Kröger J R / all rights reserved Springer Medizin Verlag GmbH, Antonia Schuler/© Renate Babnik / DKG e.V., EKG befunden mit System - EKG Essential/© Springer Medizin Verlag GmbH