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Erschienen in: Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie 3/2022

Open Access 04.07.2022 | Antiandrogene | Journal Club

Kriminologischer Beitrag

Kastration von Sexualstraftätern – Strafe oder Therapie?

verfasst von: Marleen Gräber, M.A. Soziologie, Dr. Barbara Horten, M.A. Internationale Kriminologie

Erschienen in: Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie | Ausgabe 3/2022

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Die Kastration von Sexualstraftätern – Strafe oder Therapie?

Die psychologische Behandlung von Sexualstraftätern1 und die Prävention von weiteren Taten sind ein kriminologisch und gesellschaftlich bedeutsames Thema. Hinsichtlich der Behandlung von Sexualstraftätern bestehen in den Ländern Unterschiede bei den Regelungen und Konzepten von Rückfallprävention. Auch im Laufe der Geschichte hat sich eine Verlagerung von strafenden Maßnahmen hinzu psychologisch fundierten Behandlungen entwickelt. Gegenwärtig gibt es unterschiedliche stationäre und ambulante Maßnahmen.
Da im Umgang mit Straftätern seit einigen Jahrzenten Therapie und Rehabilitation (statt Strafe und Abschreckung) vermehrt eine Rolle spielen, scheint es zunächst überraschend, dass in Deutschland und weiteren Ländern eine Kastration von Sexualstraftätern eine zulässige Maßnahme ist. Dabei war die Kastration als Behandlungsmethode für Sexualstraftäter bereits im frühen 20. Jh. eine umstrittene Methode (Ramsbrock 2016, S. 3). Sie kann sowohl als letztes Mittel gesehen werden, um Menschen vom Begehen von Sexualverbrechen abzuhalten sowie das Leid durch das Erleben sexueller Fantasien zu mildern, aber gleichzeitig auch als eine unmenschliche Strafe betrachtet werden (Ramsbrock 2016, S. 3).
Heute bestehen die Therapieansätze für die Behandlung von Sexualstraftätern in sozialtherapeutischen Anstalten in erster Linie aus kognitiv-behavioralen Behandlungsprogrammen in Gruppen, wie etwa dem Sex Offender Treatment Programme (SOTP) (Erklären) oder dem Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter (BPS) sowie dem Relapse Prevention Programme (RPP), während früher die psychoanalytische Behandlung von Sexualstraftätern oftmals in Einzelsettings erfolgte (Döhla und Feulner 2013, S. 258). Eine ambulante Behandlung erfolgt präventiv auf freiwilliger Basis, etwa im Rahmen des Projekts „Kein Täter werden“. Zudem kann sie durch eine richterliche Weisung nach § 56c StGB oder im Rahmen der Nachsorge ambulant zustande kommen (a. a. O., S. 258). Die Voraussetzung hierfür ist, dass eine Indikation zur Therapie besteht, d. h., es muss neben der Bedürftigkeit der Therapie (z. B. wegen einer Wiederholungsgefahr) die Eignung zur Therapie gegeben sein, sowie eine Motivation des Täters, eine Therapie zu absolvieren (EGG 2012).
Während richterliche Weisungen eine extrinsische Motivation darstellen, muss ein innerlicher Wille zur Veränderung oft erst hergestellt werden (Ruch 2017). Bei Sexualstraftätern finden sich häufig (z. B. narzisstische, emotional instabile oder antisoziale) Persönlichkeitsstörungen, Impulskontrollstörungen oder weitere psychische Auffälligkeiten, hingegen bei der Mehrheit keine sexuellen Präferenzstörungen. Sexuelle Gewalt wird oftmals als Mittel der Durchsetzung von Macht‑, Kontroll- und Rachemotiven oder als Versuch der Kompensation von Unsicherheit und mangelnder Sozialkompetenz ausgeübt (Ruch 2017).
Bislang besteht erheblicher Forschungsbedarf im Hinblick auf die (spezifische) Wirksamkeit von Behandlungsmaßnahmen im Dienste der Rückfallvermeidung bei Sexualstraftätern. Den vorliegenden Untersuchungen fehlt es meist an einer geeigneten Kontrollgruppe (Wolf 2018; Pniewski 2018, S. 38 ff.), wobei auch für die ambulante Behandlung von Sexualstraftätern auf Grundlage bisheriger Studien bislang kein genereller Wirksamkeitsnachweis erbracht werden konnte (Pniewski 2018, S. 38 ff.).
In Deutschland ist die „Kastration“ von Sexualstraftätern in Einzelfällen gestattet, wenn ein abnormer Geschlechtstrieb vorliegt: Dabei ist mit „Kastration“ eine „gegen die Auswirkungen eines abnormen Geschlechtstriebs gerichtete Behandlung [gemeint], bei der die Keimdrüsen eines Mannes absichtlich entfernt oder dauernd funktionsunfähig gemacht werden (§ 1 KastrG)“. Abnorm ist der Geschlechtstrieb, wenn ein unbedingter Wille zur sexuellen Befriedigung besteht, der von dem eines Durchschnittsmenschen abweicht und damit als regelwidriger Körper- oder Geisteszustand anzusehen ist, der zudem eine Heilbehandlung notwendig macht (Golbs 2014). Möglich sind Kastrationen, wenn der abnorme Geschlechtstrieb nach der Persönlichkeit und bisherigen Lebensführung des Betroffenen die Begehung rechtswidriger Taten im Sinne der §§ 176–179, 183, 211, 212, 223–227 des Strafgesetzbuches erwarten lässt, und die Kastration nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft angezeigt ist, um dieser Gefahr zu begegnen und damit dem Betroffenen bei seiner künftigen Lebensführung zu helfen (§ 2 Abs. 2 KastrG).
Ergänzend zu psychotherapeutischen Ansätzen und deliktorientierten Programmen zur Rückfallvermeidung haben sich medikamentöse Behandlungsansätze in Deutschland etabliert, die zum einen die sexuelle Erregbarkeit und zum anderen die Auftretenshäufigkeit sexueller Fantasien reduzieren sollen. Hierzu wird entweder der Testosteronspiegel auf Kastrationsniveau gesenkt, oder es werden Antidepressiva und Neuroleptika eingesetzt (König und Pniewski 2018, S. 821). Dies kann als kurzfristige Maßnahme angestrebt werden, etwa um psychotherapeutische Prozesse zu unterstützen, es kann aber auch Teil einer langfristigen Behandlungsstrategie sein (a. a. O., S. 825). Die Behandlung hat das Ziel, mit der Reduktion des „Sexualtriebs“ das Leid der betroffenen Männer zu lindern und damit eine kriminalpräventive Wirkung zu erzielen (a. a. O., S. 821).
Repräsentative Zahlen zur freiwilligen chemischen Kastration oder anderen desexualisierenden medikamentösen Ansätzen liegen für Deutschland bislang nicht vor (König und Pniewski 2018, S. 827 ff.). Zwar gibt es mehrere Studien, die die desexualisierende Wirkung von antiandrogenen Behandlungsmaßnahmen bei (potenziellen) Sexualstraftätern untersuchen, allerdings unterliegen diese oftmals methodischen Einschränkungen, wie etwa durch eine fehlende Kontrollgruppe. Zudem lässt sich eine Einflussnahme des Placeboeffekts nicht ausschließen, da Sexualstraftäter in die Behandlung einwilligen müssen (S. 823).
Sauter et al. führten beispielsweise eine Studie mit dem Ziel durch, Unterschiede zwischen Patienten der Berliner Forensisch-Therapeutischen Ambulanz mit und ohne Auslassversuch der antiandrogenen Medikation im ambulanten Setting zu untersuchen (Sauter et al. 2018, S. 352 ff.). Der Fortsetzungsbericht über die Auslassversuche der Berliner Stichprobe zeigt keine signifikanten Gruppenunterschiede hinsichtlich der Dauer der vorherigen Unterbringung zwischen den Patienten, bei denen therapeutisch begleitete Auslassversuche einer antiandrogenen Behandlung durchgeführt wurden und Patienten, bei denen ein solcher Versuch nicht unternommen wurde (S. 352). Außerdem bestanden keine signifikanten Unterschiede zwischen den Gruppen bezüglich der Rückfallgefahr, die mit standardisierten Risikoinstrumenten, wie HCR-20, LSI‑R, Static-99, Stable-2007 und PCL‑R, gemessen wurde. Signifikante Unterschiede ergaben sich ausschließlich in Bezug auf das Alter. Patienten, bei denen ein Auslassversuch unternommen wurde, waren signifikant älter als die Personen der Vergleichsgruppe. Das Auslassen einer antiandrogenen Behandlung kann zu einer ansteigenden sexuellen Funktionsfähigkeit führen und einen Rückfall positiv bedingen. Da laut den AutorInnen nicht bekannt ist, wie viele Personen nach Ablauf der Führungsaufsichtszeit die antiandrogene Medikation absetzen, liegen demgemäß keine Ergebnisse zur Rückfallquote bei Absetzen der Medikation vor (a. a. O., S. 358).
Der Aspekt einer (vermeintlichen) Freiwilligkeit wird insbesondere im Hinblick auf das Vorgehen in Tschechien kontrovers diskutiert. In Tschechien besteht die Möglichkeit einer chirurgischen Kastration von Sexualstraftätern (Materna 2011), wobei das Land für die Handhabung dieser Möglichkeit schon wiederholt in der Kritik stand. So werden Sexualstraftäter, die in Tschechien zu Haftstrafen verurteilt werden, vor die Wahl gestellt, ob sie ihre Strafe verbüßen wollen, oder ob sie eine Kastration in Kauf nehmen, um ihre Haftstrafe zu verkürzen. Dabei ist anzuzweifeln, ob die Aussicht auf eine vorzeitige Entlassung eine wirklich freie Entscheidungsfindung ermöglicht. Zusätzlich beeinflussend könnte sich die Meinung der behandeln ÄrztInnen auswirken, wenn diese den Strafgefangenen zu verstehen geben, dass sie ohne eine Kastration keine Aussicht auf eine Freilassung haben (Materna 2011).
Insgesamt gesehen ist die Freiwilligkeit des Eingriffs ein neuralgischer Punkt – auch weil die Maßnahmen der chemischen und v. a. der chirurgischen Kastration hinsichtlich ihrer möglichen Folgen umstritten sind. Die Kastration von Sexualstraftätern auf chirurgische oder chemische Weise ist ein weitreichender Eingriff, der physische und psychische Auswirkungen hat. Bei der chirurgischen Kastration kommt hinzu, dass der Vorgang unumkehrbar ist und die Betroffenen u. a. keine Kinder mehr zeugen können, was insbesondere bei jungen Strafgefangenen zu psychischen Problemen führen könnte. Auch Depressionen, eine Gewichtszunahme, Schlafstörungen oder Osteoporose gehören beispielsweise zu den möglichen Folgen einer Kastration (Materna 2011, König und Pniewski 2018, S. 827). Zugleich konnte mittels Untersuchungen bislang nicht eindeutig festgestellt werden, dass eine chemische Kastration zu einem Erlöschen der sexuellen Aktivität und des sexuellen Erlebens führt (König und Pniewski 2018, S. 825).
Nicht nur deshalb sind bei einer chemischen Kastration die Indikation und die Zielsetzung sorgfältig zu prüfen (Sauter et al. 2018). Auch stellt sich in diesem Zusammenhang eine Reihe von Fragen wie etwa die nach der erlaubten Dauer der Medikation, dem Verhalten, wenn sich der Gesundheitszustand des Betroffenen verschlechtert oder dem Umgang damit, dass ein Sexualstraftäter sein Einverständnis zur Therapie zurückzieht (Sauter et al. 2018, S. 353). Hier bedarf es verbindlicher Regelungen. Denn gleichzeitig stellt die Kombination aus triebreduzierenden Medikamenten und Psychotherapie für Personen mit schweren paraphilen Störungen und einem hohen Risiko für sexuelle Rückfälle einen vielversprechenden Behandlungsansatz dar (Sauter et al. 2021, S. 475). Gemäß einer quasiexperimentellen Studie profitieren paraphile Patienten mit Problemen bei der Selbstregulierung am meisten von einer pharmakologischen Behandlung zur Verringerung des Sexualtriebs (a. a. O., S. 475).
Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob eine Kastration tatsächlich als eine therapeutische Maßnahme aufgefasst werden kann, oder ob es sich hierbei auch um eine Strafe handelt. Eine Kastration ist nicht nur mit dem Risiko des Eingriffes, sondern mit weiteren Nachteilsfolgen wie etwa dem Verlust der Zeugungsfähigkeit (s. oben) verbunden. Außerdem wird bei der Kastration die psychosoziale Komponente der Rehabilitation vernachlässigt. Die Kastration als Maßnahme könnte zu dem Fehlschluss verleiten, dass Sexualstraftäter rein aufgrund der Kastration nicht mehr rückfällig werden. Dabei ist die Senkung des Rückfallrisikos von mehreren Faktoren abhängig, zu denen insbesondere der psychosoziale Aspekt, d. h. der Wille und die Motivation des Straftäters, aber auch seine persönlichen und sozialen Ressourcen gehören. Auf der anderen Seite kann eine Behandlung mit desexualisierenden medikamentösen Maßnahmen als eine ergänzende Maßnahme den Sexualtrieb verringern und so das Leid der Betroffenen lindern. Um abzuschätzen, inwiefern die chemische Kastration als eine ergänzende Methode tatsächlich in der Lage ist, einen zusätzlichen Beitrag zur Prävention sexueller Gewalt leisten können, bedarf es weiterer Untersuchungen.

Interessenkonflikt

M. Gräber und B. Horten geben an, dass kein Interessenkonflikt besteht.
Open Access Dieser Artikel wird unter der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz veröffentlicht, welche die Nutzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und Wiedergabe in jeglichem Medium und Format erlaubt, sofern Sie den/die ursprünglichen Autor(en) und die Quelle ordnungsgemäß nennen, einen Link zur Creative Commons Lizenz beifügen und angeben, ob Änderungen vorgenommen wurden.
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Fußnoten
1
Es wird die männliche Form verwendet, da dieser Beitrag ausschließlich auf männliche Sexualstraftäter abstellt.
 
Literatur
Zurück zum Zitat Döhla CM, Feulner F (2013) Motivationsarbeit in der rückfallpräventiven Behandlung von Sexualstraftätern. In: Wischka B, Pecher W, van den Boogaart H (Hrsg) Behandlung von Straftätern. Studien und Materialien zum Straf- und Massregelvollzug, Bd. 26. Centaurus, Herbolzheim, S 234–294 https://doi.org/10.1007/978-3-86226-849-8_10CrossRef Döhla CM, Feulner F (2013) Motivationsarbeit in der rückfallpräventiven Behandlung von Sexualstraftätern. In: Wischka B, Pecher W, van den Boogaart H (Hrsg) Behandlung von Straftätern. Studien und Materialien zum Straf- und Massregelvollzug, Bd. 26. Centaurus, Herbolzheim, S 234–294 https://​doi.​org/​10.​1007/​978-3-86226-849-8_​10CrossRef
Zurück zum Zitat König A, Pniewski B (2018) Chemische Kastration und andere medikamentöse Interventionen zur Desexualisierung von (potentiellen) Sexualstraftätern in Deutschland. In: Walsh M, Pniewski B, Kober M, Armborst A (Hrsg) Evidenzorientierte Kriminalprävention in Deutschland. Springer VS, Wiesbaden https://doi.org/10.1007/978-3-658-20506-5_42CrossRef König A, Pniewski B (2018) Chemische Kastration und andere medikamentöse Interventionen zur Desexualisierung von (potentiellen) Sexualstraftätern in Deutschland. In: Walsh M, Pniewski B, Kober M, Armborst A (Hrsg) Evidenzorientierte Kriminalprävention in Deutschland. Springer VS, Wiesbaden https://​doi.​org/​10.​1007/​978-3-658-20506-5_​42CrossRef
Zurück zum Zitat Sauter J, Stasch J, Klemke K, Emmerling A, Voß T (2018) Das Absetzen antiandrogener Medikation im ambulanten Setting. Fortsetzungsbericht über die Auslassversuche der Berliner Stichprobe. Forens Psychiatr Psychol Kriminol 12:352–359CrossRef Sauter J, Stasch J, Klemke K, Emmerling A, Voß T (2018) Das Absetzen antiandrogener Medikation im ambulanten Setting. Fortsetzungsbericht über die Auslassversuche der Berliner Stichprobe. Forens Psychiatr Psychol Kriminol 12:352–359CrossRef
Zurück zum Zitat Sauter J, Turner D, Briken D, Rettenberger M (2021) Testosterone-lowering medication and its association with recidivism risk in individuals convicted of sexual offenses. Sex Abuse 33:475–500CrossRef Sauter J, Turner D, Briken D, Rettenberger M (2021) Testosterone-lowering medication and its association with recidivism risk in individuals convicted of sexual offenses. Sex Abuse 33:475–500CrossRef
Metadaten
Titel
Kriminologischer Beitrag
Kastration von Sexualstraftätern – Strafe oder Therapie?
verfasst von
Marleen Gräber, M.A. Soziologie
Dr. Barbara Horten, M.A. Internationale Kriminologie
Publikationsdatum
04.07.2022
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Schlagwort
Antiandrogene
Erschienen in
Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie / Ausgabe 3/2022
Print ISSN: 1862-7072
Elektronische ISSN: 1862-7080
DOI
https://doi.org/10.1007/s11757-022-00723-x

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