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Erschienen in: CME 3/2013

17.03.2013 | KOMPAKT

KV-Gebühr erlaubt

Erschienen in: CME | Ausgabe 3/2013

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Auszug

Die KVen dürfen in begrenztem Umfang Verwaltungsgebühren einführen. Das hat der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel entschieden. Er bestätigte eine Gebühr von 100 Euro für erfolglose Widerspruchsverfahren bei der KV Bayerns. Der klagende Arzt aus dem Raum München hatte gegen einen Honorarbescheid erfolglos Widerspruch eingelegt. Auch seine Klage blieb ohne Erfolg. Die KV setzte daraufhin die in ihre Satzung eingefügte Gebühr von 100 Euro fest. Auch dagegen klagte der Arzt. Er berief sich auf die gesetzlich geregelte Kostenfreiheit sozialrechtlicher Verfahren. Doch diese meint Widerspruchsverfahren bei Sozialbehörden, stellte nun das BSG klar. „Sie gilt nicht für Kassenärztliche Vereinigungen.“ Dort dürfe die Selbstverwaltung solche Gebühren einführen. Eine Gebühr für erfolglose Widerspruchsverfahren gibt es bereits auch in Hamburg und Bremen. …
Literatur
Zurück zum Zitat Az.: B 6 KA 2/12 R; Ärzte Zeitung, 11.02.2013 Az.: B 6 KA 2/12 R; Ärzte Zeitung, 11.02.2013
Metadaten
Titel
KV-Gebühr erlaubt
Publikationsdatum
17.03.2013
Verlag
Springer-Verlag
Erschienen in
CME / Ausgabe 3/2013
Print ISSN: 1614-371X
Elektronische ISSN: 1614-3744
DOI
https://doi.org/10.1007/s11298-013-0186-0

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