_ Das Bayerische Landessozialgericht hat bestätigt, dass Gemeinschaftspraxen das Honorar gekürzt werden kann, wenn bei der Zuordnung von Leistungen die lebenslangen Arztnummern (LANR) verwechselt wurden (Az.: L 12 KA 58/13). Hintergrund sind Abrechnungsbestimmungen, die eine Ergänzung oder einen Austausch angesetzter Leistungspositionen ausschließen. Diese Regelung umfasst nach Auffassung des Gerichts auch die mit angegebene LANR. Die Zuordnung der Leistungen zum Vertragsarzt sei insbesondere in Gemeinschaftspraxen wichtig, wenn nicht alle Ärzte über die gleichen Genehmigungen verfügten. ...
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