Erschienen in:
03.11.2016 | Kardiopulmonale Reanimation | Leitthema
Im Visier des Staatsanwalts
Juristische Fallstricke in der Notfallmedizin
verfasst von:
RA Dr. jur. P. Schelling
Erschienen in:
Die Anaesthesiologie
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Ausgabe 11/2016
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Zusammenfassung
(1) Der Arzt, der einen aus seiner Ex-ante-Sicht frei verantwortlich begangenen Suizidversuch geschehen lässt, ist weder wegen eines Tötungsdelikts noch wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar, wenn der Freitod nach den plausiblen Angaben eines Vorsorgebevollmächtigten dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. (2) Reanimationsrichtlinien spielen bei der Beurteilung, ob und wann eine Reanimation eingestellt werden darf, auch in der forensischen Praxis eine zentrale Rolle. Deshalb sind deren Befolgung und Umsetzung dringend anzuraten; Abweichungen sind möglich, wenn sie fachlich begründet sind. (3) Der aktuell erklärte, auf Ablehnung einer Fremdbluttransfusion gerichtete Wille eines Zeugen Jehovas ist für den Arzt verbindlich. Fehlt dem Patienten im entscheidenden Zeitpunkt der Indikationsstellung zur Bluttransfusion die Einsichtsfähigkeit und liegt ein „Dokument zur ärztlichen Versorgung“ vor, so ist diese Verfügung Richtschnur ärztlichen Handelns. Liegt eine solche Vorverfügung nicht vor, ist der mutmaßliche Wille zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, muss auf das objektive Wohl des Patienten abgestellt und die Bluttransfusion durchgeführt werden (in dubio pro vita).