Erschienen in:
30.03.2021 | Originalien
Schwanger in der Urologie!
Einschätzungen von Chefärzt*innen und Darlegung haftungsrechtlicher Risiken
verfasst von:
H Arnold, A Beck, A Mattigk, M Himmler, N. N. Harke, N. von Ostau, Dr. U. H. Necknig, FEBU, FEAPU
Erschienen in:
Die Urologie
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Ausgabe 6/2021
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Zusammenfassung
Hintergrund und Fragestellung
In Deutschland werden jedes Jahr ca. 1500 Ärztinnen schwanger. Dies betrifft auch das Fach Urologie. Die Bekanntgabe einer Schwangerschaft trifft bei Chefärzt*innen und Kolleg*innen oftmals auf Unkenntnis und offene Fragen. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es zu klären, wie urologische Chefärzt*innen die aktuelle Situation einschätzen sowie haftungsrechtliche Risiken vs. Gesundheitsrisiken darzustellen.
Material und Methode
Von Juli bis Oktober 2019 wurde von der Arbeitsgemeinschaft Junge Urolog*innen der deutschen Gesellschaft für Urologie (DGU) ein anonymer Online Fragebogen an 340 Chefärzt*innen via E‑Mail versendet. Gefragt wurde zur Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes, zum Zeitpunkt einer Schwangerschaftsbekanntgabe sowie zu den Einsatzmöglichkeiten von schwangeren Mitarbeiter*innen in der Urologie. Zudem beauftragten wir eine Kanzlei mit der Erstellung eines juristischen Kurzgutachtens zum Thema: Das ärztliche Arbeiten und Operieren in der Schwangerschaft unter konkreter Bezugnahme auf das Fach Urologie einschließlich etwaiger Haftungsrisiken.
Ergebnisse
An der Umfrage nahmen 62 Chefärzt*innen teil (18,2 %). 93,5 % der Befragten erachteten eine vorausschauende Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes für Schwangere für sinnvoll; 82,3 % wünschen sich als Unterstützung vom Arbeitgeber einen überlappenden Stellenausgleich. Den Einsatz im Operationssaal schätzen die Teilnehmenden restriktiv (62,9 %) ein. Unter Berücksichtigung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes übersteigt das Haftungsrisiko nicht jenes, welches der Arbeitgeber i. Allg. zu tragen hat.
Schlussfolgerung
Durch die Novellierung des Mutterschutzgesetzes (MuSchuG) hat sich die Realität für Urolog*innen nicht grundlegend verändert. Die individuelle Gefährdungsbeurteilung gibt jedoch Gelegenheit, konkrete Schutzmaßnahmen – auch für den Operationssaal – mit dem Arbeitgeber zu entwickeln. Ziel muss es sein, schwangere Frauen künftig bei der Geltendmachung ihrer Rechte stärker zu unterstützen.