Erschienen in:
01.02.2006 | Übersicht
Zwang zur Selbstbezichtigung einer Ordnungswidrigkeit beim ordnungsgemäßen Ausfüllen der Todesbescheinigung in NRW?
verfasst von:
Univ.-Prof. Dr. med. B. Madea, R. Dettmeyer
Erschienen in:
Rechtsmedizin
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Ausgabe 1/2006
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Zusammenfassung
Nach § 9 Abs. 3 Bestattungsgesetz NRW sind Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, unverzüglich nach Erhalt der Todesanzeige die unbekleidete Leiche persönlich zu besichtigen und sorgfältig zu untersuchen. Im vertraulichen Teil der Todesbescheinigung ist neben der Bescheinigung der sorgfältigen Untersuchung zusätzlich anzukreuzen, ob der leichenschauende Arzt in seine Untersuchung die gesamte Körperoberfläche mit Rücken, Kopfhaut und allen Körperöffnungen einbezogen hat. Verneint der Arzt unter Ziffer 30 des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung, die Leichenschau entsprechend der Grundsätze durchgeführt zu haben, unterschreitet er nach Auffassung des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes NRW in der Regel den geforderten Sorgfaltsmaßstab und erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 Bestattungsgesetz NRW. Dementsprechend gehen manche Gesundheitsämter bei Überprüfung der Todesbescheinigungen dazu über, Ärzte darauf hinzuweisen, dass die nichtvollständige Untersuchung des Leichnams inklusive der Körperöffnungen als Ordnungswidrigkeit nach § 19 Abs. 2 Bestattungsgesetz NRW mit einer Geldbuße bis EUR 3000 geahndet werden kann. Im Einzelfall hat der Arzt dem Gesundheitsamt gegenüber darzulegen, warum er den geforderten Sorgfaltsmaßstab unterschritten hat. Sinnhaftigkeit und rechtliche Zulässigkeit der Einführung einer Selbstbezichtigung einer Ordnungswidrigkeit im Leichenschauschein werden diskutiert.