Erschienen in:
11.02.2019 | Leichenschau | Originalien
Ordnungswidrigkeiten bei Leichenschau und Ausstellen der Todesbescheinigung
Erfahrungen eines Großstadtgesundheitsamtes
verfasst von:
S. Viehöver, O. Peschel, M. Graw, Dr. med. S. Gleich
Erschienen in:
Rechtsmedizin
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Ausgabe 2/2019
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Zusammenfassung
Hintergrund
In den Bestattungsgesetzen (BestG) und den Bestattungsverordnungen (BestV) der Länder ist festgelegt, dass bestimmte Fehler bei der Leichenschau (LS) und beim Ausstellen von Todesbescheinigungen (TB) als Ordnungswidrigkeiten (OWi) geahndet werden können. Umfassende Daten dazu, wie dies in der Praxis der zuständigen Behörden gehandhabt wird, und wie viele OWi-Verfahren tatsächlich eingeleitet werden, liegen bislang nicht vor.
Material und Methode
Im Referat für Gesundheit und Umwelt der Landeshauptstadt München (RGU) wurden retrospektiv alle Münchner TB der Jahre 2015–2017, einschließlich des zu den Fällen gehörenden Schriftwechsels, ausgewertet.
Ergebnisse
Im Studienzeitraum gingen pro Jahr durchschnittlich 13.630 TB im RGU ein. Dieses regte OWi-Verfahren gegen leichenschauende Ärzte in 34 Fällen (0,08 %), d. h. bei jeder 1250. LS, an. Die Gründe waren fehlerhafte Durchführung der LS, Unterlassen der Verständigung von Polizei und Staatsanwaltschaft bei bescheinigter ungeklärter Todesart (UT) oder Hinweisen auf nichtnatürliche Todesart (NNT) sowie bei falsch bescheinigter natürlicher Todesart (NT).
Diskussion
Erstmals können Daten vorgelegt werden, wie viele OWi-Verfahren nach den Vorgaben von Bayerischem BestG und Bayerischer BestV in der Praxis eines Großstadtgesundheitsamtes eingeleitet wurden und welche Gründe hierfür vorlagen. Die Verfahren betrafen zum einen fehlerhafte LS – hier wurden Verstöße meist nicht erkannt und daher auch nicht gemeldet. Zum anderen betrafen sie das Unterlassen der Verständigung von Polizei oder Staatsanwaltschaft bei UT oder NNT sowie falsch bescheinigte NT bei Vorliegen von Hinweisen auf eine NNT. Die letzte Gruppe war anteilmäßig am größten.
Schlussfolgerung
Die regelmäßige Fortbildung der leichenschauenden Ärzte wäre in allen Fällen geeignet, gravierende Fehler zu vermeiden, die in ein OWi-Verfahren münden können.