Erschienen in:
01.06.2007 | Leitthema
Grundlagen der Begutachtung nach dem Schwerbehindertengesetz und im sozialen Entschädigungsrecht
verfasst von:
Prof. Dr. K. Rohrschneider, S. Bültmann, I. Mackensen
Erschienen in:
Die Ophthalmologie
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Ausgabe 6/2007
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Zusammenfassung
Bei Ansprüchen im Sozialrecht werden häufig Beurteilungen des behandelnden Arztes erforderlich. Dieser ist zu Auskünften an anfordernde Sozialträger verpflichtet. Dabei ergibt sich für den Augenarzt die Aufgabe, die subjektiven Beschwerden objektiv und unabhängig von einer Behandlungssituation zu erfassen und den Gutachtern des Versorgungsamts plausibel darzulegen. Funktionelle Defizite müssen morphologisch anhand von Diagnose und objektivierbaren Untersuchungsbefunden erklärbar und objektiv nachvollziehbar sein. Grundsätzlich sollten die Untersuchungsergebnisse in gutachtlich verwertbarer Form vorliegen, d. h. Sehschärfeprüfung nach DIN 58220 und Gesichtsfelder mittels manuell-kinetischer Perimetrie mit dem Goldmann-Perimeter oder anderen zugelassenen Geräten. Nicht diesen Vorgaben entsprechende Befunde sind gegenüber der Behörde entsprechend zu kennzeichnen.