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Erschienen in: Ethik in der Medizin 3/2003

01.09.2003 | Originalarbeit

Das Problem der Behindertenselektion bei der pränatalen Diagnostik und der Präimplantationsdiagnostik

verfasst von: Prof. Dr. phil. Weyma Lübbe

Erschienen in: Ethik in der Medizin | Ausgabe 3/2003

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Zusammenfassung

Verstoßen pränatale und präimplantive Selektion von Behinderten gegen das Diskriminierungsverbot? Die Antwort wird meist von der Frage nach dem Status des Embryos abhängig gemacht: Ist der Embryo Träger der Menschenwürde und des Rechts auf Leben, dann könne eine Entscheidung der Mutter gegen das Kind (soweit sie überhaupt gerechtfertigt werden kann) dem Diskriminierungsvorwurf nur entgehen, wenn sie nicht spezifisch im Blick auf den Behindertenstatus des Embryos fällt. Der vorliegende Beitrag 1. setzt nicht voraus, dass der Embryo kein Träger der Menschenwürde und des Rechts auf Leben ist; 2. argumentiert, dass der Mutter die Berücksichtigung des Behindertenstatus gleichwohl nicht vorgeworfen werden kann, da dergleichen im privaten Bereich auch sonst häufig berücksichtigt wird und es gute Gründe gibt, das nicht generell zu verbieten; 3. macht deutlich, dass der starke intuitive Widerstand speziell gegen die Präimplantationsdiagnostik in der deutschen öffentlichen Debatte in etwas anderem als der Sorge um die Rechte der verworfenen Embryonen wurzelt und dass eine dementsprechende Umorientierung der Debatte dringend erforderlich ist.
Fußnoten
1
Ähnlich—nämlich zwischen "intrinsischen" und "folgenorientierten" Argumenten—differenziert Birnbacher ([3], S. 466) anlässlich der Diskussion des (intrinsischen) sog. Expressionsarguments (des Arguments, dass die Haltung, die sich im Akt der vorgeburtlichen Selektion gegen Träger eines bestimmten Merkmals ausdrückt, eo ipso eine Haltung gegen alle Träger dieses Merkmals sei).—Zum empirischen Aspekt der Frage siehe ([3] S. 470): "Im übrigen deuten die Erfahrungen der letzten Jahre in Europa nach meiner Einschätzung nicht darauf hin, daß die Möglichkeiten pränataler Diagnostik mit selektiver Abtreibung zu einer stärkeren Ausgrenzung hereditär Kranker und Behinderter geführt haben. In Griechenland und Zypern hat die Praxis der Selektion gegen Thalassämie (mit Kooperation der orthodoxen Kirche) die Bereitschaft eher wachsen lassen, sich für die Thalassämiekranken einzusetzen, vor allem infolge der Entlastung der Sozialkassen und der medizinischen Kapazitäten. Es wäre ein offenkundiger Fehlschluß zu meinen, daß sich die gesellschaftliche Akzeptanz hereditär chronisch Kranker und Behinderter durch die Steigerung von deren Zahl steigern ließe." Wie praktisch durchweg üblich ohne irgendwelche Belege gegenteiliger Meinung z. B. Sacksofsky (zur Präimplantationsdiagnostik): "Eine solche Form der Ausgrenzung hätte auch erhebliche negative Auswirkungen auf die Stellung der durch diese Eigenschaften definierten Personengruppen. Verstärkte Diskriminierung wäre die wahrscheinliche Folge" ([29], S. 71 f).
 
2
Ebenso, mit weiteren Differenzierungen, Birnbacher ([3], S. 467). Anders Sacksofsky in ihrem Gutachten für die Enquête-Kommission des Deutschen Bundestages "Recht und Ethik in der Medizin": "Eine Untersuchung von Menschen daraufhin, ob sie bestimmte Eigenschaften aufweisen, mit der Absicht, sie bei negativem Befund zu töten, stellt eine Selektion von Menschen nach ihrem 'Wert' dar. Durch eine solche Untersuchung wird ein Urteil darüber abgegeben, ob ein Leben mit bestimmten Eigenschaften 'wertes' oder 'unwertes Leben' darstellt. Den Menschen, bei denen die Eigenschaft vorliegt, wird das Lebensrecht abgesprochen. Eine solche Selektion ist der Inbegriff einer menschenwürdewidrigen Behandlung" ([29], S. 65). Zuvor wurde die Frage der Menschenwürdeträgerschaft des Embryos bejahend entschieden und die Schutzintensität dieses Grundrechts bei Embryo und Mensch für identisch erklärt, woraus nach Ablehnung einiger weiterer in der Diskussion vorgebrachter Differenzierungsgründe geschlossen wird, dass die im Zitat für den Umgang mit "Menschen" gegebene Beurteilung auf das Verfahren der Präimplantationsdiagnostik übertragbar sei ([29], S. 65–71, zum Ergebnis S. 72 f). Diese erscheint daher als mit nationalsozialistischen Selektionspraktiken vergleichbar: "Das Bild der Selektions-Rampe in Auschwitz drängt sich ebenso auf wie die an behinderten Menschen durchgeführten 'Euthanasie-Programme'" ([29], S. 47).
 
3
Vgl. Christian Judith ([11], S. 27): "Ich habe das Glück gehabt, mit Menschen mit geistiger Behinderung zusammenleben zu dürfen..."
 
4
Vgl. Judith ([11], S. 27) als Antwort auf die Frage "Sind Sie grundsätzlich gegen Abtreibung?": "Nein. Ich halte sie dann für gerechtfertigt, wenn eine Frau sagt: Ich kann kein Kind bekommen. Aber diese Entscheidung darf nicht aufgrund von Qualitätsmerkmalen fallen."
 
5
Vgl. Kaplan ([16], S. 131): "The emerging disability rights movement is built on the shared belief that many of the problems experienced by persons with disabilities are caused not by the disability but by the barriers that exist in society, whether they are architectural, technological, legal, or attitudinal"; ebenso Oliver ([25], S. 22), der hier (zustimmend, vgl. S. 2) ein Dokument der britischen UPIAS ("Union of the Physically Impaired Against Segregation") wiedergibt: "In our view, it is society which disables physically impaired people. Disability is something imposed on top of our impairments by the way we are unnecessarily isolated and excluded from full participation in society." Siehe mit weiteren Nachweisen ([8], S. 13–16). Zur Relevanz dieses Problems für die Präimplantationsdiagnostik siehe [27].
 
6
Vgl. den Ursprung des Schwerbehindertenrechts in der Kriegsopferversorgung; zur historischen Entwicklung siehe ([24], S. 47 ff).
 
7
Vgl. zur diesbezüglich natürlich problembewussten, in zahlreichen Einzelheiten aber nur historisch zu erklärenden und schon deshalb in der Frage der Anspruchsgrundlagen nicht stets trennscharfen Binnensystematik des Sozialrechts z. B. ([4] Rn. 11–16, S. 7-10). Nach dem Gesagten ist es wenig hilfreich (aber überaus verbreitet), wenn versucht wird, behindertenrechtliche Ansprüche (bzw. deren Abwehr) politisch mit der Behauptung zu begründen, dass die gesellschaftlichen Verhältnisse (bzw. die Behinderungen) der belastende Faktor seien; vgl. Anm. 5 sowie z. B. folgende Passage aus Parlamentsprotokollen, die in Auszügen bei Davy ([8], S. 8, Anm. 2) wiedergegeben sind: "Es ist auch in der ganzen Diskussion in der Verfassungskommission keine einzige Rechtsnorm genannt worden, bezüglich der man aufgezeigt hat, daß sie Behinderte diskriminiert .... Die Nachteile, die da sind, gibt es nicht aufgrund des Rechts, sondern aufgrund der Behinderung."—Zu den Schwierigkeiten des im verfassungsrechtlichen Verbot der Diskriminierung Behinderter (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) verwendeten Begriffs "benachteiligt" vgl. ([8], S. 20–23).
 
8
Vgl. § 35 Abs. 1 StGB (Entschuldigender Notstand): "Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat..., zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen;...".
 
9
Siehe Merkel ([23], S. 3): "Ein Konflikt, singulär oder nicht, darf aus prinzipiellen Gründen der Gerechtigkeit nicht auf Kosten dessen gelöst werden, der für die Entstehung der Konfliktlage unzuständig ist, und umso weniger dann, wenn diese Zuständigkeit eindeutig auf der Gegenseite liegt. Die Antwort auf die Frage, wer von den beiden Beteiligten, Schwangere oder Embryo, in jeder denkbaren Hinsicht dafür zuständig ist, daß dieser in den Uterus geraten ist, bedarf wohl keines längeren Räsonnements". Dieses Argument ist aus der angelsächsischen Diskussion als die sog. "Responsibility Objection" bekannt, nämlich gegen Judith Thomsons [33] Verteidigung des Rechts auf Abtreibung durch Analogisierung der Schwangerschaft mit einem erzwungenen neunmonatigen Anschluss des eigenen Blutkreislaufs an den Körper eines bedürftigen Patienten. Zur Darstellung und Diskussion der Varianten des Einwands [5], mit weiteren Nachweisen.
 
10
Vgl. Jakobs ([14], 13. Abschnitt, Rn. 25, S. 422, mit weiteren Nachweisen Anm. 55), zunächst zum aggressiven, also bei Unzuständigkeit des prospektiven Blutspenders für den Bedarf einschlägigen Notstand: "Nur mit dem symbolischen Gehalt an Entfaltungschancen, den die Freiheit oder die körperliche Integrität enthalten, kann erklärt werden, daß im Schulfall der gewaltsamen Gewinnung dringend benötigten Transfusionsbluts Notstandsrechtfertigung ausscheiden soll; der beim Eingriffsopfer realisierte Verlust dürfte sich nicht von der Einbuße unterscheiden, die etwa ein Notfalleinsatz nach § 323 c StGB [Unterlassene Hilfeleistung, W.L.] mit sich bringt; aber beim Notfalleinsatz... wird eine menschliche Leistung gefordert, bei der erzwungenen Transfusion hingegen ein Teil des Körpers eines Menschen". Bei Zuständigkeit des prospektiven Eingriffsopfers für den Bedarf seien zwar die Regeln des defensiven Notstands (nach § 228 BGB) mit weitergehenden Eingriffsbefugnissen einschlägig (vgl. [14], Rn. 5 und 6 sowie 27 und bes. 46–49); jedoch sei wie bei der Notwehr "auch bei defensivem Notstand eine Abwehr nur erlaubt, solange die aktuelle Gestaltung des Organisationskreises des Zuständigen Bedingung der noch ausstehenden Folgen ist. Es ist also nicht erlaubt, eine schwere Krankheit, die durch ein rechtswidriges Verhalten eines anderen verursacht wurde, dadurch zu heilen, daß dem anderen zwangsweise das zur Heilung erforderliche Organ genommen wird" ([14] Rn. 48, S. 432 f). Danach ist für den Fall der Blutabnahme kein anderes Ergebnis anzunehmen. Vgl. aber ders. zum Schwangerschaftskonflikt in [15], siehe unten, Anm. 12.—In der angelsächsischen Diskussion wird die Pflicht zu einer zwangsweisen (auch neunmonatigen!) Spende nach Verschulden des Bedarfs—ohne Kommentar zur doch wohl auch im angelsächsischen Raum entgegenstehenden Rechtslage —offenbar verbreitet für legitim gehalten, siehe z. B. ([6], S. 398 f); ebenso ohne Einwendungen ([5], S. 288), der lediglich die Übertragbarkeit des Arguments auf den Fall der Schwangerschaft ablehnt, nämlich mithilfe der (in der "population ethics"-Debatte entwickelten) Differenzierung zwischen Verursachung eines Bedarfs einerseits und Verursachung einer Person, die bedürftig ist, ohne dass diese Bedürftigkeit von irgend jemandem verschuldet wäre, andererseits.
 
11
Deutlich in diesem Sinne—aber ohne Bezug auf die Verschuldensfrage—Sacksofsky: "Es dürfen nicht einer Person gravierende Lasten zugunsten einer anderen auferlegt werden. Unsere Rechtsordnung ist extrem zurückhaltend darin, einem Menschen körperliche Beeinträchtigungen zugunsten eines anderen Menschen zuzumuten. Schon ein Zwang zur Blut- oder Organspende ist kaum vorstellbar, weil das Recht am eigenen Körper zu den wichtigsten Rechten des Menschen gehört. Eine ungewollte Schwangerschaft ist daher immer 'unzumutbar' für die Frau" ([29], S. 32).
 
12
Die in der Literatur umstrittene, aber in der Praxis anerkannte Unzumutbarkeit einer Abwendung besonderer nachgeburtlicher Belastungen durch Freigabe des Kindes zur Adoption bedarf m. E. zu ihrer Begründung (falls man sie begründen möchte) dieses Gesichtspunkts; ebenso die damit zusammenhängende Praxis der Tötung des Fötus im Mutterleib (Fetozid) vor der eigentlichen Abtreibung bei Föten, die außerhalb des Mutterleibs lebensfähig wären. Nach § 218 a Abs. 2 StGB gehört es zu den Bedingungen der Rechtfertigung eines Abbruchs, dass "die Gefahr [für die Schwangere] nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann". Vgl. zum Adoptionsproblem ([32] (Jähnke) § 218 a, Rn. 76); zum Fetozid z. B. ([31], S. 501): "Hingegen wird im Unterschied zur Geburtseinleitung durch den Fetozid sichergestellt, daß die Schwangere nicht zur Mutter eines ungewollten Kindes wird." Dass, wie Jakobs meint, beim nicht indizierten (lediglich "beratenen") Abbruch das Problem beim Recht auf den eigenen Körper überhaupt falsch lokalisiert sei ("Es ist ja ... nicht oder allenfalls ganz nachrangig die physisch-biologische Belastung der schwangeren Frau, welche diese zum Abbruch treibt, sondern es sind die sozialen Konsequenzen, die den Status der Mutter eines Kindes ausmachen"; [15], S. 33 f), beruht wohl auf dem gleichen bedenklichen Mangel an Einfühlungsvermögen in eine ungewollt Schwangere, den auch Sacksofsky den Richtern des Bundesverfassungsgerichts vorwirft (" ... Ausmaß des Eingriffs, den eine ungewollte Schwangerschaft bedeutet, vollkommen unterschätzt ... massive körperliche und psychische Veränderungen ... Diese dürfen keiner Frau—gegen ihren Willen—zugemutet werden"; [29], S. 31 f), und passt jedenfalls schlecht zu der von Jakobs ([14], siehe oben Anm. 10) konstatierten symbolischen (autonomieschützenden) Dimension des Rechts auf den eigenen Körper.
 
13
Siehe aber Merkel ([23], S. 3), der die These vom Grundrechtsträgerstatus des Embryos u. a. deshalb für derogiert hält, weil Argumente aus der "Besonderheit der Konfliktlage zwischen der Schwangeren und dem Embryo" "hoffnungslos [...]" seien. Es mag sein, dass, wie Merkel im Blick auf siamesische Zwillinge meint feststellen zu können, die Konfliktlage keine singuläre ist. Aber dass wie beim Schwangerschaftsabbruch ein Unzuständiger sterben muss, ist eben auch unter Geborenen nicht ausgeschlossen.
 
14
Von Ethikern wird häufig angenommen, dass dem Diskriminierungsvorwurf gegen die embryopathisch motivierte Abtreibung nichts mehr entgegenzusetzen ist, wenn man ein volles Lebensrecht des Fötus voraussetzt. Vgl. Schöne-Seifert ([30], S. 119): "Mit... der Annahme eines (vollen) Lebensrechts für jeden konkreten Embryo, müssten sich alle Rechtfertigungen einer selektiven Abtreibung strikt verbieten—außer vielleicht für die seltenen Fälle, in denen einem Embryo nach seiner Geburt nichts als qualvolles Leiden bevorstünde." Auch Birnbacher ([3], S. 466 f) reagiert auf das Expressionsargument (s. oben Anm. 1) zunächst mit der Behauptung einer Statusdifferenz zwischen Fötus und Erwachsenem. Das Bundesverfassungsgericht hat freilich in seinem Urteil von 1993 die (damalige) embryopathische Indikation nicht beanstandet.
 
15
BT-Drucksache 13/1850 (vom 28.06.95), S. 25 f.
 
16
Siehe ([2], S. 160): "Scheinargument"; ([26], S. 142); u. v. a. Nicht zur zitierten Passage, aber zum neuen Gesetz ([34], § 218 a, Rn. 9 a): "Akt gesetzgeberischer Verhüllungskunst", "eine evidente Benachteiligung Behinderter" (ebenso frühere Aufl.).
 
17
Zum sog. conditio sine qua non-Test beim Diskriminierungsverbot und zu dennoch möglichen Differenzierungen allgemein ([8], S. 24–32).
 
18
Vgl. BVerfGE 88, 203, S. 254: "Das danach verfassungsrechtlich gebotene Maß des Schutzes ist unabhängig vom Alter der Schwangerschaft. Das Grundgesetz enthält für das ungeborene Leben keine vom Ablauf bestimmter Fristen abhängige, dem Entwicklungsprozeß der Schwangerschaft folgende Abstufungen des Lebensrechts und seines Schutzes." Zur Frage der Wortlautinterpretation der Verfassung, insbesondere auch zur Ausweichformel, die Verfassung schütze "menschliches Leben" (anstatt "Menschen"), siehe A. Lübbe ([21], S. 141–143), nach dem zweiten Abtreibungsurteil (1993) erneut in ([22], S. 313 f).
 
19
Vgl., kurz vor Erlass des Embryonenschutzgesetzes, A. Lübbe ([21], S. 149): "Die neue Rigorosität, mit der man angesichts der Fortschritte der Befruchtungstechnologie frühe embryonale Stadien unverfügbar halten will, und zwar bezeichnenderweise in vitro rigoroser als in utero [...], läßt erkennen, daß es in der Diskussion um die Embryonenforschung nur vordergründig um den Status der Embryonen geht."
 
20
Vgl. die in Anm. 4 zitierte Stellungnahme eines Behindertenverbandsvertreters, die genau dies fordert. Das Gutachten von Sacksofsky prüft Art. 3 GG nicht, leitet aber (wie oben, Anm. 2, berichtet) das Selektionsverbot aus dem nach Interpretation der Autorin absoluten, keiner Einschränkung zugänglichen Menschenwürdeschutz ab—im Unterschied zum Lebensschutz aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, der Einschränkungen zulasse. Mit dem Abbruch einer als solcher (ohne embryopathische Motivation) ungewollten Schwangerschaft werde über den Wert oder Unwert des Kindes nicht geurteilt: "Es darf nicht leben, bleibt aber in seiner Würde unangetastet. Auch wenn es der klügste, schönste und gesündeste Mensch der Welt würde, wird es nicht geboren" ([29], S. 68). Anders ist das bei einem Abbruch wegen eines pränataldiagnostischen Befundes, und entsprechend heißt es weiter: "Vertritt man diese Sichtweise, wäre es konsequent, keinen 'embryopathisch' motivierten Schwangerschaftsabbruch mehr zuzulassen" ([29], S. 69). Der nachfolgende Gutachtentext zieht diese Konsequenz (weil die Antwort auf diese Frage nicht zu den Aufgaben des Gutachtens gehört?) nicht, sondern beschränkt sich auf die bekannte These, dass eine "Gleichsetzung" von Pränatal- und Präimplantationsdiagnostik wegen fehlender Konfliktlage bei der letzteren ([29], S. 69: "Hier gibt es keinen Konflikt") nicht zwingend sei. Siehe dazu unten im Text, mit Anmerkungen.
 
21
Ob dieses Verfahren einfachgesetzlich verboten ist, ist bekanntlich eine Frage der Auslegung der Embryonenschutzgesetzes. Für die Verfassungswidrigkeit—wegen Art. 1 Abs. 1 und/oder Art. 2 Abs. 2 Satz 1 sowie ggf. zusätzlich wegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG—sprechen sich sowohl Strafrechtler als auch Verfassungsrechtler aus. Mit Bezug auf letztere berichtet Hufen ([12], S. 442), es gebe keinen "gefestigten Konsens".
 
22
Vgl. Sacksofsky mit der Formulierung, dass die Schwangere sich "durch ein behindertes Kind in einen existentiellen Konflikt geworfen sieht" ([29], S. 69).
 
23
Der lediglich antizipierte Konflikt gilt den Vertretern dieses Arguments als unmaßgeblich, siehe ([29], S. 71).
 
24
Vgl. ([29], S. 70): "Wenn Menschen es als unzumutbar empfinden, ein behindertes Kind zu bekommen, steht es ihnen frei, auf Elternschaft zu verzichten."
 
25
Schließlich und endlich ist auch die These unrichtig, dass bei der Präimplantationsdiagnostik eine "kostenfreie" Auswahl zwischen verschiedenen Embryonen bestehe, während bei der Pränataldiagnostik die Inkaufnahme der Belastung eines Schwangerschaftsabbruchs zeige, dass die Frau sich in einem echten Konflikt befinde; vgl. ([29], S. 69). Die In-vitro-Fertilisation, die eine Frau vor einer Präimplantationsdiagnostik über sich ergehen lassen muss, ist, wie gerade Gegner des Verfahrens (bei denen dieser Hinweis dann freilich einen paternalistischen Ton annimmt) gerne betonen, keineswegs "kostenfrei", sondern eine Belastung, deren Übernahme zeigt, dass der Wunsch, nicht Mutter eines geschädigten Kindes zu werden, wie beim Schwangerschaftsabbruch nicht der Laune eines Augenblicks entspringt.
 
26
Vgl. ([29], S. 64): "Die Frau darf sich wegen ihrer Grundrechte gegen eine Schwangerschaft entscheiden. Dieses Recht verliert sie nicht dadurch, daß sie zuvor einer In-vitro-Fertilisation zugestimmt hat, die auf Herbeiführung einer Schwangerschaft zielte." Die ersten beiden Teilsätze des zweiten Satzes gelten sicherlich auch ohne den dritten Teilsatz. Im übrigen dürfte es schwierig sein, zu bestreiten, dass auch eine In-vitro-Fertilisation, die mit der Absicht einer nachfolgenden Präimplantationsdiagnostik durchgeführt wird, auf die Herbeiführung einer Schwangerschaft zielt. Einfachgesetzlich ergibt sich das Verbot einer Implantation gegen den Willen der Frau aus § 4 Abs. 1 Nr. 2 ESchG; bestraft wird danach, wer "es unternimmt, auf eine Frau ohne deren Einwilligung einen Embryo zu übertragen".
 
27
Dies mag der Grund gewesen sein, der die Ansiedlung des Selektionsschutzes auf der Ebene eines absolut verstandenen Menschenwürdeprinzips bei Sacksofsky motiviert hat: " ... es herrscht (noch) Einigkeit darüber, daß Präimplantationsdiagnostik nicht zur Auswahl anhand von Kriterien wie Geschlecht, Intelligenz oder Aussehen führen dürfte ... Doch eine solche Einschränkung ist unter Menschenwürde-Gesichtspunkten irrelevant .... Art. 1 Abs. 1 GG stellt klar, daß es kein Kriterium, keine Eigenschaft geben darf, das [sic] auf den 'Lebenswert' von Menschen Einfluß hat" ([29], S. 66).
 
28
"Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit."
 
29
([29], S. 19 f). In dem Gutachten wird auch nicht vertreten, dass die Erzeugung eines Menschen mit der genannten Absicht als solche gegen Art. 1 Abs. 1 GG verstoße. Es wird, soweit ich sehe, auch nicht vertreten, dass der Akt der Diagnose als solcher dies tut. Unklar insoweit die oben, Anm. 2, bereits zitierte Passage, derzufolge angeblich "die Untersuchung von Menschen ... mit der Absicht, sie bei negativem Befund zu töten, ... eine Selektion dar[stellt]" und damit jener "Inbegriff einer menschenwürdewidrigen Behandlung" sei, den die Verfassung verbiete ([29], S. 65, Hervorhebung W.L.).
 
30
Insoweit ohne genauere Erläuterungen Hufen, der das Verbot der Präimplantationsdiagnostik "mit dem Ziel der Geschlechtsauswahl und für andere nicht durch gravierende medizinische Indikationen gebotene Fälle (spät manifestierende Krankheiten, äußere Eigenschaften usw.)" ([12], S. 451) auf dem Wege einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, also jedenfalls durch Geltendmachung entgegenstehender Grundrechte begründen will ([12], S. 448).
 
31
Für das elterliche "Recht zu wissen" mit der wünschenswerten Deutlichkeit Hufen ([12], S. 443).
 
32
Vgl. zu Satz 1 der Vorschrift aus dem Kommentar zum Embryonenschutzgesetz ([17], Rn. 3, S. 215): "Geschütztes Rechtsgut ist die natürliche, zufällige Geschlechterproportion, in die durch Manipulation im Sinne einer 'Zuchtauswahl' störend eingegriffen würde". Schon der darauffolgende Satz ("Geschützt ist mithin [?] auch das Menschenbild des genetisch nicht manipulierten Menschen.") und der weitere Kommentartext zum ganzen § 3, einschließlich der Hinweise zur Entstehungsgeschichte, zeigen freilich, dass über die genauen Motive des § 3 ESchG offenbar weder im Gesetzgebungsverfahren noch im Kommentar Klarheit herrschte bzw. herrscht, vielmehr immer wieder der in seinen genauen Wertbezügen unanalysiert bleibende Pauschalvorwurf des "Einstiegs in die Eugenik" ([17], S. 215, S. 218) im Hintergrund steht.—Zur Geschlechtswahl, die bisher vor allem im Bereich der Pränataldiagnostik diskutiert wurde und deren Beurteilung komplizierter und kulturabhängiger ist, als Pauschalgegner offenbar annehmen, z. B. ([18], Kap. 10); zu den Verhältnissen in Indien [19].
 
33
Dies ist der Fokus der angelsächsischen Debatten; vgl., statt vieler, Gems ([10], S. 207) im Anschluß an die Herausarbeitung des Unterschieds von "the mainline positive eugenics of the past" und "libertarian positive eugenics": "Again, the type of eugenic advice that the eugenic counselor may end up dishing out is not so much to suggest possible improvements parents may incorporate in their children, but to suggest that out of a sense of duty to others, they do not incorporate this or that 'improvement'. So, again, we can see that where it is the parents who are the drivers of decision-making about the genotypes of their offspring, the role of collectivistic eugenics becomes one of constraining the selfish eugenic aspirations of parents for their children".
 
34
Siehe die Schilderung in [13] sowie, als rechtspolitische Reaktion auf solche Verhältnisse, [28].
 
35
Vgl. [7]. Das einzige unter den dort interviewten Mitgliedern des Nationalen Ethikrats, das in dem bekannten Dilemma-Fall nicht dafür optiert hat, den Säugling zu retten (es stehe vielmehr frei, wen man rettet), war der Jurist Jochen Taupitz. Aus seinem Beitrag ergibt sich nicht deutlich, ob dieses Urteil auch dem eigenen Judiz entspricht oder ob es sich lediglich um eine Aussage zum geltenden Recht handelt.
 
36
Zum Beispiel ([35], bes. S. 191–193).
 
Literatur
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Metadaten
Titel
Das Problem der Behindertenselektion bei der pränatalen Diagnostik und der Präimplantationsdiagnostik
verfasst von
Prof. Dr. phil. Weyma Lübbe
Publikationsdatum
01.09.2003
Verlag
Springer-Verlag
Erschienen in
Ethik in der Medizin / Ausgabe 3/2003
Print ISSN: 0935-7335
Elektronische ISSN: 1437-1618
DOI
https://doi.org/10.1007/s00481-003-0218-5

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