Erschienen in:
01.11.2011 | Gesundheitswesen
Gesundheitsbezogene Verhaltensmodifikationen durch Bonusprogramme
verfasst von:
Dr. rer. pol. H. Friedel, D. Trautvetter
Erschienen in:
Prävention und Gesundheitsförderung
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Ausgabe 4/2011
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Zusammenfassung
Hintergrund
Versichertenbezogene Bonusprogramme in der Gesetzlichen Krankenversicherung erzielen einen ökonomischen Nutzen. Es kann bisher empirisch nicht nachgewiesen werden, ob dieser Nutzen auf die seitens des Gesetzgebers intendierte Zuwendung zu gesundheitsbezogenen Verhaltensweisen zurückgeht. In dieser Arbeit wird untersucht, ob der Bonus überhaupt ein geeigneter Stimulus für diese intendierte Verhaltensmodifikation ist.
Methode
Vier motivationspsychologische Modelle mit unterschiedlichen Schwerpunkten zur Erklärung des Gesundheitsverhaltens werden herangezogen, um den Einfluss des Bonus auf die gesundheitsbezogene Intentionsbildung und Ausführung des Verhaltens zu untersuchen. Leitend ist insbesondere die Frage, welche Bedeutung dem Bonus als (Mit-)Initiator einer gewünschten Verhaltensmodifikation zukommt.
Ergebnis
Bonusprogramme lassen sich in die gängigen Theorien der Verhaltensmodifikation einbinden. Sowohl ein Einfluss auf die Intentionsbildung als auch auf die Ausführung des sozial gewünschten Verhaltens ist möglich. Weiterhin ist der Bonus ein möglicher Beförderer der Selbstwirksamkeit und der Kontrollüberzeugung.
Schlussfolgerung
Die Annahme einer Verhaltensmodifikation konnte bisher anhand der verfügbaren längsschnittlichen Sekundärdaten aus dem Sozialversicherungssystem nicht zufriedenstellend überprüft werden. Ergänzungen um Primärdaten sind nötig. Aufgrund der nunmehr siebenjährigen Laufzeit der Bonusprogramme hat sich die Datenlage etwas verbessert: Ein Nutzenerhalt bei längerfristiger Teilnahme am Bonusprogramm ist ein stärkeres Argument für eine Verhaltensmodifkation. Weiterhin ist der Bonus eher ein Anreiz für Versicherte, die ohnehin vor der Schwelle zur Verhaltensmodifikation stehen. Ähnlich wirksame Angebote für Versicherte, die mit dem Bonus nicht erreicht werden, sind unter dem Gleichbehandlungsgrundsatz in der Gesetzlichen Krankenversicherung angeraten.