Erschienen in:
01.11.2014 | Übersicht
Zwangsbehandlung – eine Zwischenbilanz
verfasst von:
Matthias Koller
Erschienen in:
Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie
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Ausgabe 4/2014
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Zusammenfassung
Jede ärztliche (Be-)Handlung greift in Rechte des Patienten ein. Jeder Patient hat deshalb auch das Recht, frei darüber zu entscheiden, ob er behandelt werden will oder nicht, und die Freiheit, eine Behandlung abzulehnen, selbst wenn dies medizinisch unvernünftig ist. Und das Recht gibt ihm diese Freiheit sogar dann, wenn er zu eigenverantwortlicher Selbstbestimmung infolge seiner Krankheit nicht in der Lage ist. Eine Behandlung gegen seinen erklärten Willen ist als „Zwangsbehandlung“ nur unter besonderen, engen Voraussetzungen zulässig. Diese Voraussetzungen müssen gesetzlich klar und bestimmt festgelegt sein. Anhand mehrerer Fälle medikamentöser Zwangsbehandlung von Patienten des psychiatrischen Maßregelvollzugs außerhalb akuter Notfälle hat das Bundesverfassungsgericht dazu konkrete Vorgaben entwickelt. Der Bundes- und einige Landesgesetzgeber haben diese Vorgaben inzwischen auch auf andere Behandlungs-Settings übertragen und dabei weitgehend umgesetzt. Teilweise sind sie von den auf einen Sonderfall zugeschnittenen Anforderungen aber auch abgewichen. Dennoch sind im Ergebnis gravierende Regelungslücken verblieben, die insbesondere auch die Versorgung somatischer Erkrankungen von Psychiatriepatienten betreffen.