Erschienen in:
17.08.2018 | Panorama
Oberlandesgericht Frankfurt
Mediziner darf Osteopathie bewerben
verfasst von:
Martin Wortmann
Erschienen in:
Orthopädie & Rheuma
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Ausgabe 4/2018
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Auszug
_ Osteopathen dürfen mit der Wirksamkeit der Osteopathie, nicht aber mit jener der Sonderform der kraniosakralen Osteopathie werben. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschieden. Im Streitfall hatte ein Arzt auf seiner Homepage sowohl für die Osteopathie allgemein, wie auch für die kraniosakrale Osteopathie geworben. Dagegen klagte ein Unternehmensverband mit der Begründung, dass es für die beworbenen Behauptungen keinerlei Belege gebe. Das OLG Frankfurt betonte nun zwar, dass Werbeaussagen zu bestimmten Behandlungsmethoden nur dann zulässig seien, „wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen“. Allerdings müsse ein Kläger, der gegen solche Werbeaussagen vorgeht, zunächst seinerseits darlegen, dass die Aussagen wissenschaftlich nicht tragfähig oder zumindest umstritten sind. Auszüge aus einem Wikipedia-Artikel reichten hierfür nicht aus. …