Eine ethische Orientierung zum vorliegenden Fall bietet die „Stellungnahme der Zentralen Kommission zur Wahrung ethischer Grundsätze in der Medizin und ihren Grenzgebieten bei der Bundesärztekammer: Versorgung von nicht regulär krankenversicherten Patienten mit Migrationshintergrund“ (ZEKO
2013). Wie dort u. a. ausgeführt wird, führt die Gesetzesformulierung im § 4 des Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) mit Bezug auf „akute Erkrankungen und Schmerzzustände“ häufig zu Verunsicherung auf Seiten der Behandelnden und folglich Einschränkung der Versorgung, obwohl die rechtliche Grundlage sehr viel umfassendere Behandlungsmöglichkeiten vorsieht. …