In dem zu entscheidenden Fall ließ die an Krebs erkrankte Klägerin Eizellen entnehmen, die künstlich befruchtet und unmittelbar danach kryokonserviert wurden. Die Krankenkasse lehnte eine Übernahme der dafür angefallenen Kosten in Höhe von 4.200 € jedoch ab. Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht München. In seinem Urteil vom 10. August 2022 (Az. S 7 KR 2383/21) führte das Sozialgericht München an, dass es sich bei der Kryokonservierung bereits befruchteter Eizellen zwar um ein anerkanntes medizinisches Verfahren handelt, eine Kostenerstattung für die Konservierung bereits befruchteter Eizellen jedoch im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nicht vorgesehen ist.
Eizellen können vor einer keimzellschädigenden Therapie kryokonserviert werden.