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Erschienen in: Rechtsmedizin 1/2019

29.10.2018 | Leichenschau | Rechtsprechung

Rechtsreport

verfasst von: Prof. Dr. Dr. R. Dettmeyer

Erschienen in: Rechtsmedizin | Ausgabe 1/2019

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Auszug

Art . 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, § 169 Nr. 1 FamFG, § 26 FamFG
1.
Nach anonymer Geburt kommt dem Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung regelmäßig ein höheres Gewicht zu als etwaigen Geheimhaltungsinteressen und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Mutter. Dies gilt jedenfalls, solange und sofern die Mutter nicht die Möglichkeit der vertraulichen Geburt nach § 25 ff. SchKG in Anspruch nimmt.
 
2.
Jugendamtsmitarbeiter können sich gegenüber dem Kind nicht auf ihre Verschwiegenheitspflicht für dienstlich erlangte Kenntnisse bezüglich der Mutterschaft der von ihnen im Rahmen der Hilfe zur Erziehung betreuten Personen berufen.
 
3.
Die Amtsermittlungspflicht bezieht sich in einem Statusverfahren zur Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses (§ 169 Nr. 1 FamFG) auf alle für das Verfahren und die Verfahrensgestaltung relevanten Umstände wie beispielsweise die Ermittlung von Name und Anschrift der Beteiligten.
 
Metadaten
Titel
Rechtsreport
verfasst von
Prof. Dr. Dr. R. Dettmeyer
Publikationsdatum
29.10.2018
Verlag
Springer Medizin
Schlagwort
Leichenschau
Erschienen in
Rechtsmedizin / Ausgabe 1/2019
Print ISSN: 0937-9819
Elektronische ISSN: 1434-5196
DOI
https://doi.org/10.1007/s00194-018-0286-y

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