Erschienen in:
14.07.2017 | recht steuern wirtschaft
Nachbesserung erwünscht
verfasst von:
sas
Erschienen in:
Der Freie Zahnarzt
|
Ausgabe 7-8/2017
Einloggen, um Zugang zu erhalten
Auszug
Wenn mal etwas schief geht mit dem Zahnersatz, dann hat der Zahnarzt das Recht, nachzubessern – ob dem Patienten das nun so richtig passt oder nicht. Das Bundessozialgericht (BSG) hat jüngst festgestellt, dass sich dieses Nachbesserungsrecht auch auf die Neuanfertigung des Zahnersatzes erstreckt – sofern dies dem Patienten zuzumuten ist. Das bedeutet: Falls das Vertrauensverhältnis zwischen behandelndem Zahnarzt und Patient nicht so zerrüttet ist, dass eine weitere Behandlung nicht mehr zumutbar ist, hat der Zahnarzt, der für den Fehler verantwortlich ist, das Recht, nachzubessern und Zahnersatz im Zweifelsfall auch neu anzufertigen. Im vorliegenden Fall hatte eine Patientin nach der Eingliederung einer Krone den Zahnarzt gewechselt. Dass die Krone mangelhaft gearbeitet war, stellte sich erst später heraus, die Patientin wollte aber nicht mehr zu ihrer früheren Zahnärztin zurück, die die Krone eingegliedert hatte. Die Patientin argumentierte mit mangelndem Vertrauen. Vor Gericht hatte dies allerdings keinen Bestand. Der Vertrauensverlust sei nicht nachvollziehbar, hielt nach mehreren Instanzen auch das BSG entgegen. Ein nachvollziehbarer Vertrauensverlust könne entstehen, wenn nach mehreren Nachbesserungsversuchen nicht das gewünschte Ergebnis erzielt werde. Dies sei hier allerdings nicht der Fall, da die Zahnärztin in der Gewährleistungsfrist nicht einmal die Gelegenheit zur Nachbesserung oder auch zur Neuherstellung bekommen habe. Az. B 6 KA 15/16 R …