Im Zusammenhang mit MVZ gibt es viele ungeklärte Rechtsfragen. Deshalb werden diese von den Zulassungsgremien bisweilen bundesweit unterschiedlich beantwortet. Zudem erfolgt eine kontinuierliche Änderung der betreffenden Vorschriften durch den Gesetz- und Verordnungsgeber. Eine dieser Rechtsfragen wurde jetzt durch das Bundessozialgericht in Kassel verbindlich für alle Zulassungsgremien bundesweit geklärt. Demnach können Anstellungsgenehmigungen zwischen zwei MVZ nunmehr verlegt werden, auch dann, wenn die Trägergesellschaften nicht identisch sind, sondern nur die Gesellschafter.
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