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Die Notaufnahme gilt als dynamischer Arbeitsplatz mit besonderen Belastungen. Bisher führte dies oft zu pauschalen Beschäftigungsverboten bei schwangeren Ärztinnen, obwohl das novellierte Mutterschutzgesetz (MuSchG) die berufliche Teilhabe stärken sollte.
Ziel der Arbeit
Durch die Erstellung eines „Ampelsystems“ mit zulässigen Tätigkeiten werden die Einsatzmöglichkeiten von Schwangeren in der Notaufnahme bewertet, analog zu bereits existierenden Listen anderer – überwiegend chirurgischer – Fachrichtungen. Diese folgen sowohl dem Schutz der Gesundheit der Frau und des Kindes als auch dem Recht auf berufliche Teilhabe nach § 1 MuSchG. Eine differenzierte, arbeitsplatzspezifische Risikobewertung ist essenziell, Beschäftigungsverbote, die nicht dem Wunsch der Schwangeren entsprechen und für die keine Evidenz vorliegt, sollen vermieden werden.
Ergebnisse
Zentrale Risiken in der Notaufnahme (z. B. Alleinarbeit, Infektionen, Aggressionen) können oft durch gezielte Schutzmaßnahmen ausgeschlossen werden. Ein Ampelsystem erleichtert die Kategorisierung der Tätigkeiten. Vielfach vorhandene Bedenken bezüglich Infektionsrisiken (Biostoffe) und Arbeitgeberhaftung sind i. d. R. unbegründet. Differenzierte Gefährdungsbeurteilungen können eine sichere Weiterarbeit der Schwangeren ermöglichen.
Diskussion
Die pauschale Ablehnung basiert oft auf der generalisierten Einordnung der Notfallmedizin als Hochrisikobereich. Der evidenzbasierte Umgang mit Risiken und die individuelle Belastbarkeit der einzelnen Schwangeren sind bestimmend für eine berufliche Teilhabe. Übervorsichtige Auslegungen wirken sich negativ auf Motivation und Gleichstellung aus.
Der Verlag bleibt in Hinblick auf geografische Zuordnungen und Gebietsbezeichnungen in veröffentlichten Karten und Institutsadressen neutral.
ArbSchG
Arbeitsschutzgesetz
CMV
Zytomegalievirus
CT
Computertomographie
DIVI
Deutsche interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin
FFP2
„Filtering face piece“, Klasse 2 (Atemschutzmaske)
GBU
Gefährdungsbeurteilung
HIV
Humanes Immundefizienzvirus
KHK
Koronare Herzkrankheit
MMR
Masern-Mumps-Röteln-Impfung
MRGN (3/4)
Multiresistente gramnegative Erreger (3-fach oder 4‑fach resistent)
MRSA
Methicillinresistenter Staphylococcus aureus
MuSchR
Mutterschutz-Regel (AfMu-Regel)
MRT
Magnetresonanztomographie
Pat.
Patient:innen
PSA
Persönliche Schutzausrüstung
SGB VII
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
VRE
Vancomycin-resistente Enterokokken
Hinführung zum Thema
Dieses Positionspapier der Deutschen Gesellschaft für Notfallmedizin (DGINA) behandelt die sichere Weiterbeschäftigung schwangerer Ärztinnen in der Notaufnahme und stellt ein Ampelsystem zur Gefährdungsbeurteilung vor. Die Empfehlungen sollen Gesundheitsschutz für Mutter und Kind und berufliche Teilhabe nach Mutterschutzgesetz (MuSchG) ermöglichen und pauschale Beschäftigungsverbote vermeiden. Es wird gezeigt, dass viele Risiken durch geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden können und eine sichere Weiterbeschäftigung, abgestimmt auf die persönliche Situation der Schwangeren, möglich ist.
Einleitung
Die Frage nach der Vereinbarkeit von Schwangerschaft und ärztlicher Tätigkeit rückt mit dem kontinuierlich steigenden Anteil weiblicher Fachkräfte in der klinischen Akut- und Notfallmedizin zunehmend in den Fokus arbeitsmedizinischer, rechtlicher und organisationaler Betrachtungen. Der interdisziplinäre Arbeitsplatz Notaufnahme ist durch hohe Dynamik, fehlende Planbarkeit und eine besondere Expositionslage gegenüber physischen, infektiologischen und psychischen Belastungen gekennzeichnet.
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Schwangere Ärztinnen in der Notaufnahme stehen exemplarisch für das Spannungsfeld zwischen arbeitsmedizinischem Schutzauftrag und dem Anspruch auf berufliche Teilhabe. Das ausdrücklich formulierte Ziel der MuSchG-Novelle von 2018 war eine verbesserte Teilhabe und ein erweitertes Mitspracherecht der Schwangeren [18]. Die Coronapandemie führte dazu, dass die beabsichtigten Verbesserungen und die Reduktion betrieblicher Beschäftigungsverbote durch die Novelle des MuSchG 2018 bei Schwangeren einen deutlichen Rückschlag erlebten [14]. Im Positionspapier der Ärztekammer Nordrhein, das in Zusammenarbeit mit zahlreichen Fachgesellschaften zum Arbeiten in der Schwangerschaft entstand, wird betont, dass schwangere und stillende Mitarbeiterinnen keine Belastung, sondern eine wertvolle Ressource darstellen [2]. Ihre Weiterbeschäftigung stärkt nicht nur die medizinische Versorgung, sondern auch die Diversität, Expertise und Resilienz interprofessioneller Teams [2].
Die strukturellen und organisatorischen Rahmenbedingungen der Notaufnahmen variieren deutlich: In der Notaufnahme eines Maximalversorgers, in der rund um die Uhr eigene Ärzt:innen der Notaufnahme anwesend sind und eine Beobachtungsstation betreuen, auf der häufig überwachungspflichtige Patient:innen versorgt werden, gibt es andere Bedürfnisse und Risiken als in der Notaufnahme eines Basisversorgers. Dort umfasst die ärztliche Besetzung häufig nur ein bis zwei Ärzt:innen während der Kernarbeitszeit, außerhalb dieser Zeiten übernehmen in der Regel Assistenzärzt:innen der Fachabteilungen (z. T. auf Abruf) die Versorgung. Zudem bestimmen die Größe der Klinik und ihre Standortbedingungen, etwa die Lage in einer Großstadt oder im ländlichen Raum, maßgeblich den Handlungsspielraum für Personalumsetzungen, alternative Einsatzmöglichkeiten und Nachbesetzungen bei Beschäftigungsverboten. Diese Rahmenbedingungen wirken unmittelbar auf die Bereitschaft und Motivation der Chefärzt:innen, individuelle Lösungen zur Weiterbeschäftigung schwangerer Ärztinnen zu ermöglichen.
Für die Notaufnahme/innerklinische Notfallmedizin wurde Weiterarbeiten bisher meist pauschal für schwangere Ärztinnen als nicht vertretbar angesehen [22], wobei in Positionspapieren anderer Fachgebiete spezifische Tätigkeiten der Notaufnahme als möglich und machbar beschrieben sind [1, 10]. Daher bedarf es einer differenzierten, arbeitsplatzspezifischen Bewertung der tatsächlichen Expositionen und Risiken.
Evidenzbasierte Erfahrungen aus operativen und intensivmedizinischen Disziplinen – insbesondere die DIVI-Empfehlungen zum Arbeiten in der Schwangerschaft auf der Intensivstation – zeigen, dass eine Weiterbeschäftigung schwangerer Ärztinnen unter klar definierten Voraussetzungen und Mitwirkung der Mitarbeiterin möglich ist [1, 10, 11, 15, 22]. Die Grundlage bildet eine strukturierte Gefährdungsbeurteilung (GBU), ergänzt durch eine lösungsorientierte Führungskultur sowie technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen. Risiken wie ionisierende Strahlung, Exposition gegenüber Infektionen oder physische Belastungen lassen sich in vielen Fällen durch gezielte Maßnahmen deutlich reduzieren. Ein Ampelmodell zur Kategorisierung von Tätigkeiten und Maßnahmen – wie es bspw. in den DIVI-Empfehlungen für die Intensivmedizin systematisch dargestellt wurde – hat sich als praktikables Instrument zur differenzierten Risikobewertung und Festlegung geeigneter Bereiche gezeigt [10].
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Angesichts der besonderen Expositionslage in der Notfallmedizin wäre eine frühzeitige Mitteilung der Schwangerschaft wünschenswert, um adäquate Schutzmaßnahmen und Einsatzplanungen früh zu ermöglichen. Gleichzeitig führt die Sorge vor Beschäftigungsverboten, Weiterbildungs- und Karriereverzögerungen sowie Stigmatisierung nach wie vor dazu, dass Ärztinnen ihre Schwangerschaft oft spät offenlegen [14]. Neben der verlängerten Ausbildungszeit fürchten sie den Verlust praktischer Fertigkeiten, fehlende Unterstützung, Nichtberücksichtigung bei der Besetzung von Führungspositionen (Oberarztstellen) und Stellenreduktion nach der Elternzeit. Die Schaffung eines Rahmens, der die Weiterarbeit und den Schutz von Mutter und Kind ermöglicht, würde diese Bedenken beseitigen.
Rechtlicher Rahmen – Mutterschutzgesetz
Das MuSchG zielt nicht auf eine pauschale Ausgrenzung Schwangerer aus dem Arbeitsalltag, sondern auf die Gestaltung eines diskriminierungsfreien Arbeitsumfelds, das den Gesundheitsschutz von Mutter und Kind mit dem Recht auf berufliche Teilhabe in Einklang bringt. Es regelt unter anderem
den Kündigungsschutz (§ 17 MuSchG),
die unzulässigen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen (§§ 11–12 MuSchG),
spezifische arbeitszeitliche Schutzvorgaben (§§ 4–6 MuSchG) sowie
die verpflichtende individuelle GBU (§§ 10–14 MuSchG).
Zusätzlich konkretisierte der Ausschuss für Mutterschutz (AfMu) im Jahr 2023 die Vorgaben mit einer gesonderten AfMu-Regel: Ziel der Schutzmaßnahmen soll es sein, die schwangere oder stillende Frau an der Ausbildung und am Erwerbsleben teilhaben zu lassen [7].
Gefährdungsbeurteilung
Grundsätzlich muss für alle Bereiche und Tätigkeitsgruppen des Krankenhauses bereits eine anlassunabhängige GBU des Arbeitgebers vorliegen. Diese erfolgt tätigkeitsbezogen – innerhalb einer Abteilung wie der Notaufnahme können daher je nach Berufsgruppe (z. B. Pflegekraft, Ärzt:in, Verwaltung) unterschiedliche Gefährdungsprofile bestehen.
Sobald eine Schwangerschaft gemeldet wird, ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, eine anlassbezogene GBU durchzuführen (§ 10 MuSchG). In der Praxis zeigt sich jedoch ein deutlicher Umsetzungsrückstand: Umfragen zeigen, dass ein Drittel der schwangeren Ärztinnen keine individuelle GBU erhält [14].
Die individuelle GBU sollte sämtliche relevanten arbeitsplatzspezifischen Belastungen einbeziehen – etwa körperliche Beanspruchung, Exposition gegenüber Gefahrstoffen oder ionisierender Strahlung, Arbeitszeitgestaltung, psychische und emotionale Belastungen sowie infektiologische Risiken. Betriebsärzte haben nach Arbeitssicherheitsgesetz hierbei eine beratende Funktion.
Die Arbeitsbedingungen sind so zu gestalten, dass unverantwortbare Gefährdungen für die Schwangere oder das Kind vermieden werden. Dabei muss klar sein, dass es im Leben kein Null-Risiko gibt. Das Risiko für gesundheitliche Schäden durch die berufliche Tätigkeit soll jedoch nicht höher sein als das Risiko im täglichen Leben außerhalb der Arbeit.
Für die Bewertung, wann ein Risiko als unverantwortbar gilt, dient das Bezugsmaß der sogenannten „allgegenwärtigen Gefährdungen“. Im Leitfaden zum Mutterschutz (S. 29) heißt es hierzu:
„Dies setzt voraus, dass bei Frauen, die unter bestimmten Arbeitsbedingungen arbeiten, im Vergleich zu Frauen, die den betreffenden Arbeitsbedingungen nicht ausgesetzt sind, eine signifikant erhöhte Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer gesundheitlichen Beeinträchtigung besteht. Gefährdungen, die außerhalb des Arbeitsumfelds und unabhängig von den beruflichen Tätigkeiten in gleicher Weise bestehen (allgegenwärtige Gefährdungen), werden nicht erfasst“ [8].
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Liegt das ermittelte Restrisiko oberhalb des allgemeinen Lebensrisikos, bedeutet dies nicht automatisch, dass eine Tätigkeit für Schwangere oder Stillende unzulässig ist. Zunächst sind zusätzliche Schutzmaßnahmen festzulegen, um das Risiko auf ein vertretbares Maß zu reduzieren. Erst wenn keine wirksamen Maßnahmen existieren und das verbleibende Risiko als unverantwortbar eingestuft wird, ist die Tätigkeit auszuschließen [20].
Maßgeblich ist nicht das abstrakte Berufsbild, sondern die reale Exposition im individuellen Arbeitsumfeld und die bisherige Tätigkeit der Mitarbeiterin bis zur Bekanntgabe der Schwangerschaft/Stillzeit.
Liegen unverantwortbare Gefährdungen vor, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsbedingungen zunächst anzupassen (§ 13 MuSchG), abgestuft nach dem STOP-Prinzip (Tab. 1). Ist dies nicht möglich oder zumutbar, ist eine Umsetzung an einen anderen geeigneten Arbeitsplatz zu prüfen. Erst wenn auch dies nicht realisierbar ist, darf ein betriebliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Alle Maßnahmen sind zu dokumentieren (§ 14 MuSchG).
Tab. 1
Einleitung der Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip
Schutzmaßnahme
Beispiel
S
Substitution
Ersatz eines Gefahrstoffs durch einen weniger gefährlichen Stoff
T
Technische Maßnahmen
Lärmreduktion durch Abschirmung/Kapselung von Maschinen
Praxisbeispiele zeigen, dass mit klar definierten Abläufen, enger Abstimmung mit der Betriebsmedizin und einer lösungsorientierten Führungskultur bereits innerhalb kürzester Zeit nach Bekanntgabe der Schwangerschaft eine passgenaue Tätigkeit ermöglicht werden kann. Die verantwortliche Führungskraft ist verpflichtet, die getroffenen Schutzmaßnahmen regelmäßig auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und bei Änderungen oder Abweichungen unverzüglich anzupassen.
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Das zuständige Gewerbeaufsichtsamt/Behörde erhält eine nichtnamentliche Schwangerschaftsmeldung (§ 27 (1) MuSchG). Je nach Bundesland sind u. U. sogar mehrere Behörden zuständig. Die GBU selbst muss nur auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden (§ 27 (3) MuSchG). Da Aufsichtsbehörden aufgrund fehlender Expertise u. U. eine eher restriktive Haltung einnehmen, ist eine gute Zusammenarbeit mit dem Betriebsärztlichen Dienst wichtig, um den Kontakt zum zuständigen Sachbearbeiter zu suchen und gemeinsam die GBU einzureichen bzw. eine gemeinsame Arbeitsplatzbegehung vor Ort anzubieten [19, 22].
In Deutschland existiert zwar eine Regel zur Erstellung der GBU, die eine diskriminierungsfreie Behandlung von schwangeren Mitarbeiterinnen gewährleisten soll [7], aber für viele medizinische Fachrichtungen fehlt zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben bisher eine eindeutige bundeseinheitliche Auslegung [5]. Die zuständigen Aufsichtsbehörden treffen ihre Entscheidungen zur Notwendigkeit eines betrieblichen Beschäftigungsverbots oftmals inkonsistent, selbst innerhalb desselben Bundeslands. Dadurch variiert die Risikoeinschätzung für Schwangere an vergleichbaren Arbeitsplätzen – sogar innerhalb der gleichen Klinik oder Berufsgruppe – teilweise erheblich. Die Entscheidung der Behörde über die Weiterbeschäftigung einer schwangeren Ärztin ist dabei rechtsverbindlich [17, 22].
In der GBU werden folgende Bereiche auf unzumutbare Gefährdungen betrachtet [4, 12]:
1.
Arbeitszeit und -bedingungen
2.
Körperliche Belastungen und mechanische Einwirkungen
Außerdem wird die Unterweisung auf Vorsorgemaßnahmen sowie die Festlegung der Schutzmaßnahmen in der GBU festgehalten. Eine Muster-GBU ist im Online-Zusatzmaterial angehängt [4].
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Für die Notaufnahme sind folgende Tätigkeitsmerkmale von besonderer Bedeutung:
Arbeitszeit vor 6 Uhr oder nach 20 Uhr, Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen, Überstunden
Umgang mit Personen, die durch potenziell aggressives Verhalten eine Gefahr darstellen können (alkoholisierte/intoxikierte Personen, Delir/psychische Ausnahmezustände)
Gefährdung durch belastende Schutzausrüstung
Gefährdung durch Biostoffe – hier Infektionsrisiko und Vorhandensein einer Immunität, beruflicher Umgang mit Kindern
Die Antwort auf Fragen zu diesen Tätigkeitsmerkmalen wird in der Notaufnahme häufig „Ja“ sein. Das bedeutet, dass diesen Gefährdungen durch geeignete Schutzmaßnahmen zu begegnen ist und wahrscheinlich der Ausschluss einiger Tätigkeiten festgelegt wird, damit eine Weiterbeschäftigung der Schwangeren möglich ist. Manche Kliniken haben bereits in ihren Fragebögen markiert, welche Antworten Schutzmaßnahmen erforderlich machen.
Ein zentraler Punkt ist, dass eine Alleinarbeit einer schwangeren Ärztin in der Notaufnahme automatisch als unverantwortbare Gefährdung gesehen wird (siehe Infobox 1). Daher ist die Anwesenheit einer weiteren ärztlichen Fachkraft in der Notaufnahme bei Einsatz einer schwangeren/stillenden Ärztin unabdingbar und daher nur in Notaufnahmen mit einer gewissen Personalstärke darstellbar.
Infobox Alleinarbeit
Im novellierten MuSchG wurde der Begriff Alleinarbeit (§ 2 MuSchG) eingeführt: Der Arbeitgeber darf eine Schwangere nicht beschäftigen, ohne zu gewährleisten, dass sie jederzeit den Arbeitsplatz verlassen oder Hilfe erreichen kann.
Die Unsicherheit über mögliche Schutzmaßnahmen, fehlende Kenntnis über Haftungsrisiken und der häufig überschätzte Aufwand bei Etablierung der Schutzmaßnahmen führen oft zu der Einschätzung, dass eine schwangere Ärztin nicht in der Notaufnahme arbeiten kann, und einem reflexhaften Beschäftigungsverbot.
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Hier können konsentierte Leitfäden mit einem „Ampelsystem“, in dem typische notfallmedizinische Tätigkeiten anhand ihrer Zumutbarkeit während der Schwangerschaft kategorisiert werden, helfen. Sie teilen Aufgaben in drei Kategorien ein: grün (unbedenklich), gelb (mit Einschränkungen möglich) und rot (nicht erlaubt, s. Abb. 1). Die Einstufung basiert auf arbeitsmedizinischen Erkenntnissen, gesetzlichen Vorgaben (z. B. MuSchG, ArbSchG) und dem individuellen Gesundheitsstatus der Schwangeren.
Abb. 1
Ampelsystem zur Risikobewertung für schwangere Ärztinnen in der innerklinischen Notfallmedizin
Unterschieden wird in arbeitszeitlichen Gesundheitsschutz, betrieblichen Gesundheitsschutz und ärztlichen/medizinischen Gesundheitsschutz, das teilweise oder vollständige Beschäftigungsverbot aus medizinischen Gründen [22].
Die arbeitszeitlichen Vorgaben des Mutterschutzes lassen sich, wie im Bereich anderer medizinischer Fachrichtungen, in Abhängigkeit von der Personalstärke relativ unproblematisch umsetzen. Eine Herausforderung, besonders in kleineren Notaufnahmen, kann das Alleinarbeitsverbot der Schwangeren darstellen.
Wie eine Umsetzung des Ampelsystems auf typische Tätigkeiten von Ärztinnen in der innerklinischen Notfallmedizin aussehen kann sowie Praxisbeispiele für den Einsatz schwangerer Ärztinnen finden sich in der Tabelle im Online-Zusatzmaterial.
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Infektionen/Gefahr durch Biostoffe
Die Gefährdung durch Infektionserreger steht in der Praxis häufig im Mittelpunkt der Beurteilung und wird von Vorgesetzten oftmals als Hauptargument gegen eine Weiterbeschäftigung schwangerer Ärztinnen in der Notaufnahme angeführt. Dabei gilt eine unverantwortbare Gefährdung nach § 11 Abs. 2 MuSchG als ausgeschlossen, wenn die Schwangere über einen ausreichenden Immunschutz verfügt [17].
Zusätzlich bieten Impfungen und das Tragen von FFP2-Masken schwangeren Mitarbeiterinnen im Gesundheitswesen Schutz [21]. Aus arbeitsmedizinischer Sicht ist das Tragen einer FFP2-Maske auch für schwangere Mitarbeiterinnen grundsätzlich zumutbar und unbedenklich, während Tätigkeiten ohne geeignete Schutzkleidung oder Atemschutz potenziell riskanter sind [21]. Für blutübertragene Biostoffe wie Hepatitis-B-, Hepatitis-C- und humane Immundefizienzviren (HIV) gilt, dass bei Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen das berufliche Infektionsrisiko sehr gering ist und nicht über das allgemeine Infektionsrisiko in der Bevölkerung hinausgeht [6].
Schwangerschaftsrelevante Infektionserkrankungen
Masern, Röteln und Varizellen
Parvovirus B19 und CMV
Hepatitis B, C und HIV
Influenza und COVID-19
Pertussis
Bei Nachweis von zwei dokumentierten Varizellen- oder MMR-Impfungen kann von Immunität ausgegangen werden. Auch die meisten anderen genannten Infektionen sind impfpräventabel.
Unter den nicht impfpräventablen Virusinfektionen in Deutschland ist die nicht meldepflichtige CMV-Primärinfektion das Hauptproblem, daneben die Exposition seronegativer Schwangerer mit Parvovirus B19. Diese beiden Biostoffe werden vor allem durch Kontakte zu Kindern im Kleinkind- und Vorschulalter übertragen. Der Großteil dieser Infektionen entsteht jedoch außerhalb des beruflichen Umfelds [6]. Für beide Erreger kann durch Labordiagnostik der Immunstatus der Schwangeren festgestellt werden. Für CMV besteht eine 42- bis 60-prozentige Durchseuchung der Schwangeren, für Parvovirus B19 liegt die Durchseuchung bei Frauen im gebärfähigen Alter zwischen 69 und 72 % [3].
Um das individuelle Risiko der Schwangeren einschätzen zu können, sollte der Impfstatus sowie der Immunstatus bekannt sein. So können zum Beispiel Gefährdungen durch Masern, Röteln, Windpocken, Hepatitis B und Parvovirus B19 bei erfolgten Impfungen bzw. positiven IgG-Werten vermieden werden. Wenngleich CMV die häufigste intrauterin übertragene Infektion und die häufigste Ursache von angeborenen Langzeitschäden ist, gibt es keine Evidenz für eine erhöhte Infektionsgefährdung des medizinischen Personals. Dies ist in erster Linie den etablierten Hygiene- und Arbeitsschutzmaßnahmen zuzuschreiben, die eine effektive Expositionsreduktion gewährleisten [23].
Haftung
Ein Punkt, der in Gesprächen mit den Vorgesetzten immer wieder erwähnt wird und diese sehr beschäftigt, ist die Frage: „Wer haftet im Schadensfall?“
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, die in der individuellen GBU festgelegten Schutzmaßnahmen bereitzustellen, deren Umsetzung zu kontrollieren und ggf. zu delegieren. Dadurch kann er sich gegenüber Dritten (z. B. Patient:innen) entlasten. Die Schwangere wiederum ist persönlich verantwortlich, dass sie die vorgegebenen Schutzmaßnahmen einhält. Sollte sie eigenmächtig die Maßnahmen nicht einhalten und dadurch ein Schaden entstehen, ist sie gegenüber dem Arbeitgeber haftbar. In der Praxis ist dieses Risiko allerdings gering, da die Haftung von Arbeitnehmer:innen gegenüber Arbeitgeber:innen in Deutschland durch die Grundsätze des Arbeitsrechts deutlich eingeschränkt ist. Eine Regressforderung setzt in der Regel grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz voraus.
Gelegentlich wird angenommen, dass der Arbeitgeber haftet, wenn bei Einhaltung aller Schutzvorschriften dennoch ein Schaden an der Schwangeren oder dem ungeborenen Kind entsteht. Diese Einschätzung ist nicht zutreffend: In einem solchen Fall fehlt das für eine Haftung erforderliche Verschulden, zudem greift der Haftungsausschluss nach § 104 SGB VII [13].
Verstößt hingegen der Arbeitgeber selbst gegen die Vorgaben des Mutterschutzgesetzes, können nach § 21 MuSchG Bußgelder oder bei Vorsatz sogar Freiheitsstrafen drohen. Insgesamt gilt jedoch: „Unter Berücksichtigung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes übersteigt das Haftungsrisiko nicht jenes, welches der Arbeitgeber im Allgemeinen zu tragen hat“ [9].
Ein juristisches Gutachten zum Operieren in der Schwangerschaft betont, dass sich in den gängigen Rechtsdatenbanken keine Rechtsprechung finden lässt, in der sich ein Arbeitgeber bei fortgeführter operativer Tätigkeit einer schwangeren Arbeitnehmerin/Ärztin für einen Schaden verantworten musste [17, 19].
Um Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen, sollte ein arbeits-/medizinrechtliches Gutachten zur Beschäftigung von Schwangeren in der Notaufnahme, analog zum Operieren in der Schwangerschaft, z. B. über die Fachgesellschaften, erstellt werden.
Diskussion
Arbeiten in der Notaufnahme wird bisher automatisch mit der Versorgung von instabilen, zeitkritischen Patient:innen und der Exposition gegenüber Blut, Sekreten und Infektionserregern und psychischem Druck gleichgesetzt – wie z. B. bei Polytrauma- oder Reanimationspatient:innen.
Bei reflektierter Analyse des Patient:innenguts der Notaufnahme sind auch in Maximalversorgern diese Patient:innen in der Minderzahl. Nicht jede Patient:in in der Notaufnahme ist eine zeitkritische Patient:in – nur etwa 10–15 % erhalten die Triagestufe rot und orange (je nach Notfallversorgungsstufe), circa 50 % der Patient:innen werden in die Triagestufen grün und blau eingeschätzt [16]. Die Mehrheit der Behandlungsfälle entspricht somit einer Situation, die in ihrer Risikokonstellation häufig mit einer ambulanten oder praxisähnlichen Versorgung vergleichbar ist. Dies spiegelt sich auch in den zunehmend etablierten Fast-Track-Strukturen für weniger dringliche Patient:innen wider.
Gerade Patient:innen mit unfallbedingten, unfallchirurgisch-orthopädischen Krankheitsbildern stellen sich häufig im Krankenhaus vor, da es im niedergelassenen Bereich wenige Strukturen gibt, in denen diese Erkrankungen versorgt werden können. Unfallchirurgische Patient:innen mit stumpfem Trauma wie Distorsionen oder Patient:innen mit Rückenschmerzen stellen im Allgemeinen ein geringes Infektionsrisiko dar.
Ein evidenzbasierter Umgang mit Risiken, eine enge interdisziplinäre Kommunikation und klare innerbetriebliche Prozesse sind Schlüsselfaktoren, um eine Weiterarbeit unter Einhaltung des MuSchG zu ermöglichen. Grundlage ist dabei die strukturierte GBU, bei der nicht das Berufsbild, sondern die konkrete Arbeitsplatzexposition bewertet wird. Dabei sollten medizinisch begründete Kontraindikationen wie ionisierende Strahlung, infektiöse Hochrisikosituationen, mutagene, kanzerogene oder teratogene Gefahrstoffe, Nachtdienste oder psychisch belastende Ausnahmesituationen klar benannt werden.
Ebenso ist die individuelle Belastbarkeit der Schwangeren zu berücksichtigen. Nicht alle Schwangerschaften sind gleich: Eine gesunde Schwangere ohne Komplikationen kann unter regulierten Bedingungen weiterhin arbeiten. Im Sinne des MuSchG ist dabei die Selbstbestimmung und Partizipation der Schwangeren zu wahren: Schwangere Ärztinnen sollten das Recht haben, selbst zu entscheiden, ob sie weiterhin in der Notfallmedizin tätig sein möchten – sofern keine Kontraindikationen bestehen, Tandemarbeit ermöglicht wird und Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
Historische und kulturell geprägte Argumentationsmuster, die den Schwangeren pauschal weitreichende Schutzbedürftigkeit zuschreiben und ihnen berufliche Autonomie absprechen, müssen reflektiert werden. Das MuSchG sieht ausdrücklich die selbstbestimmte Entscheidung der Schwangeren über ihre berufliche Tätigkeit vor (§ 1 MuSchG) – ein Aspekt, der in der Praxis zu oft ignoriert wird (§ 1 MuSchG). Übervorsichtige Auslegungen, motiviert durch Rechtsunsicherheit oder Organisationsdruck, führen regelhaft zu pauschalen Beschäftigungsverboten. Dies beeinträchtigt nicht nur die berufliche Entwicklung von Frauen, sondern wirkt sich negativ auf Motivation, Identifikation und Gleichstellung aus. Hier bieten Positivlisten bzw. ein Ampelsystem möglicher Tätigkeiten eine Hilfestellung für Schwangere und Vorgesetzte bei der Erstellung der individuellen GBU.
Fazit
Die Tätigkeit schwangerer Ärztinnen in der Notfallmedizin stellt eine komplexe Herausforderung dar, in der arbeitsrechtlicher Schutz und berufliche Weiterentwicklung in Einklang gebracht werden müssen. Pauschale Beschäftigungsverbote werden dieser Realität nicht gerecht und sollten einer differenzierten, einzelfallbezogenen Betrachtung weichen. Grundlage einer sicheren und fachlich sinnvollen Weiterbeschäftigung ist eine strukturierte, evidenzbasierte Gefährdungsbeurteilung, die individuelle Belastungen systematisch erfasst und generalisierende Verbote vermeidet.
Erforderlich sind hierfür sowohl die Sensibilisierung von Führungskräften als auch die Implementierung unterstützender Maßnahmen, angepasster Einsatzmodelle und einer regelmäßigen Reevaluation. Notwendig ist ein Paradigmenwechsel: weg von einer entmündigenden Fürsorgelogik hin zu einer professionsgerechten, evidenzbasierten und selbstbestimmten Teilhabe schwangerer Ärztinnen in der Notfallmedizin.
Ausblick
Dieses Positionspapier konzentriert sich auf die Weiterbeschäftigung schwangerer Ärztinnen in der Notaufnahme. Der DGINA als interprofessioneller Fachgesellschaft ist die Einbeziehung der anderen Berufsgruppen in der Notaufnahme wichtig. Diese, insbesondere die Pflegekräfte, benötigen ebenfalls maßgeschneiderte Schutzmaßnahmen zur sicheren Umsetzung des MuSchG. Daher ist ein weiteres Positionspapier, das modular auf diesem Manuskript aufbaut, in Planung.
Kernaussagen.
Schwangerschaft muss für Ärztinnen in der Notaufnahme nicht automatisch ein Beschäftigungsverbot bedeuten.
Jeder Fall muss individuell beurteilt werden, unter Berücksichtigung der Schwangerschaftsphase, eventueller Vorerkrankungen und des Immunstatus der Schwangeren.
Das Arbeitsumfeld muss bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden, insbesondere die personelle Ausstattung, Versorgungsaufgaben und das Patientenspektrum der jeweiligen Notaufnahme.
Eine differenzierte individuelle Gefährdungsbeurteilung auf Grundlage des Mutterschutzgesetzes und der entsprechenden Regeln und Verordnungen in Abstimmung mit der Betriebsärzt:in ist die Grundlage für eine sichere Weiterbeschäftigung.
Förderung
Keine.
Einhaltung ethischer Richtlinien
Interessenkonflikt
J. Lorenz, A. Binter, K. Deslogis, D. Riedlinger, N. Spitznagel, C. Hidas und S. Schacher sind Mitglieder der DGINA. S. Wicker gibt an, dass kein Interessenkonflikt besteht.
Für diesen Beitrag wurden von den Autor/-innen keine Studien an Menschen oder Tieren durchgeführt. Für die aufgeführten Studien gelten die jeweils dort angegebenen ethischen Richtlinien.
Open Access Dieser Artikel wird unter der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz veröffentlicht, welche die Nutzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und Wiedergabe in jeglichem Medium und Format erlaubt, sofern Sie den/die ursprünglichen Autor(en) und die Quelle ordnungsgemäß nennen, einen Link zur Creative Commons Lizenz beifügen und angeben, ob Änderungen vorgenommen wurden. Die in diesem Artikel enthaltenen Bilder und sonstiges Drittmaterial unterliegen ebenfalls der genannten Creative Commons Lizenz, sofern sich aus der Abbildungslegende nichts anderes ergibt. Sofern das betreffende Material nicht unter der genannten Creative Commons Lizenz steht und die betreffende Handlung nicht nach gesetzlichen Vorschriften erlaubt ist, ist für die oben aufgeführten Weiterverwendungen des Materials die Einwilligung des jeweiligen Rechteinhabers einzuholen. Weitere Details zur Lizenz entnehmen Sie bitte der Lizenzinformation auf http://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de.
Hinweis des Verlags
Der Verlag bleibt in Hinblick auf geografische Zuordnungen und Gebietsbezeichnungen in veröffentlichten Karten und Institutsadressen neutral.
Positionspapier: Sicheres Arbeiten für schwangere Ärztinnen in der Notaufnahme
DGINA-Empfehlungen zur Weiterbeschäftigung durch strukturierte Gefährdungsbeurteilung
Verfasst von
J. Lorenz
A. Binter
K. Deslogis
D. Riedlinger
N. Spitznagel
C. Hidas
S. Wicker
S. Schacher
Bosten J, Schöpfel A, Messroghli L, Wulf H, Meybohm P (2022) Weiterbeschäftigung der schwangeren Anästhesistin nach Mutterschutzrichtlinien. Anästhesiol Intensivmed Notfallmed Schmerzther 57:372–379. https://doi.org/10.1055/a-1744-3560CrossRefPubMed
6.
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2022) Information zur Relevanz von Infektionserregern in Deutschland aus Sicht des Mutterschutzes - Grundlagendokument, Information des Ausschusses für Mutterschutz, Nr. MuSchInfo 11.2.01.
7.
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2023) AfMu-Regel (MuSchR) Gefährdungsbeurteilung.
8.
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2024) Leitfaden zum Mutterschutz - Informationen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.
9.
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2024) Tätigkeiten von schwangeren Frauen mit Isofluran, Desfluran und Sevofluran in der humanmedizinischen Versorgung, Regel des Ausschusses für Mutterschutz, Nr. MuSchR 11.1.01, 2025.
Dengler S, Kofler K, Kofler L et al (2024) Positionspapier der Deutschen Gesellschaft für Dermatochirurgie – Dermatochirurgische Tätigkeiten in Schwangerschaft und Stillzeit. JDDG: Journal der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft 22:1056–1059. https://doi.org/10.1111/ddg.15500_gCrossRefPubMed
12.
DGUV Arbeitshilfe zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung nach dem Gesetz zum Schutze von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz – MuSchG).
13.
Diller M (2025) Arbeitgeber-Haftung bei Beschäftigung schwangerer Frauen in der Notaufnahme - persönliche Mitteilung.
Weis E, Beck G, Becke-Jakob K et al. (2020) Arbeitsplatz für schwangere/stillende Ärztinnen in der Anästhesiologie, Schmerztherapie, Intensiv- und Palliativmedizin. Anästh Intensivmed
23.
Wicker S, Friedrichs I, Rabenau HF (2012) Seroprävalenz von Antikörpern gegen schwangerschaftsrelevante virale Infektionserreger bei Mitarbeiterinnen im Gesundheitswesen. Bundesgesundheitsblatt Gesundheitsforschung Gesundheitsschutz 55:923–931. https://doi.org/10.1007/s00103-012-1509-0CrossRefPubMedPubMedCentral
Tiefe Venenthrombosen (TVT) während der Geburt sind eine Seltenheit – und die Therapie heikel. Die Balance zu finden zwischen Antikoagulation und Blutungsrisiko ist in der peripartalen Periode besonders schwierig. Das musste auch ein gynäkologisches Team aus den USA erfahren.
Wenn opioidhaltige Medikamente im Haushalt frei zugänglich sind, erhöht das die Gefahr, dass sich ein Kind daran vergiftet. Forschende aus Dänemark haben diesen Zusammenhang nachgewiesen und fordern, die Eltern besser aufzuklären.
Ein Team führender Fachleute aus der Kinder-Gastroenterologie hat eine Informationsplattform zu funktionellen Bauchschmerzen entwickelt. Der Nutzen dieses Angebots für die Kinder, Jugendlichen und deren Eltern wurde nun im Rahmen einer randomisierten kontrollierten Studie untersucht.
Erhalten Menschen mit einer hypoxämischen respiratorischen Insuffizienz High-Flow-Sauerstoff über eine Nasenkanüle, senkt das im Vergleich zu einer Standard-Sauerstoff-Therapie zwar nicht die Sterberate, führt aber zu weniger Intubationen. Und allein das dürfte schon ein Vorteil sein.
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