01.07.2025 | NSCLC | CME-Kurs
Diagnostik und Therapie des lokal fortgeschrittenen nichtkleinzelligen Lungenkarzinoms
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Als lokal fortgeschrittenes nichtkleinzelliges Lungenkarzinom (NSCLC) bezeichnet man Tumorstadien, in denen noch keine Fernmetastasen vorliegen, bei denen jedoch aufgrund des Lokalbefundes (z. B. Tumorgröße, Infiltration von Nachbarstrukturen oder Lymphknotenmetastasen) keine operative Therapie mehr in Betracht kommt. In der Regel betrifft dies die Tumorstadien IIIB und IIIC, manchmal auch das Stadium IIIA. Die Therapie der Wahl in den inoperablen Stadien III ist die simultane definitive Radiochemotherapie. Hierunter versteht man die kombinierte Anwendung von Radiotherapie und zytostatisch wirksamen Substanzen. Bei der simultanen Radiochemotherapie wird die Chemotherapie gleichzeitig zur Bestrahlung appliziert. Die Therapie erfolgt in kurativer Intention. Sollte der Tumor PD-L1(„programmed cell death 1 ligand 1“)-positiv sein, also mindestens eine PD-L1-Expression von 1 % aufweisen, so sollte anschließend noch eine konsolidierende Immuntherapie mit dem Checkpointinhibitor Durvalumab über ein Jahr erfolgen. Dies gilt sowohl für das Plattenepithel- als auch für das Nicht-Plattenepithelkarzinom.
Nach Lektüre dieses Beitrags ...
- kennen Sie die notwendige Diagnostik bei Erstdiagnose eines Lungenkarzinoms,
- wissen Sie, welche Tumorstadien zum lokal fortgeschrittenen nichtkleinzelligen Lungenkarzinom (NSCLC) gehören,
- sind Ihnen die Therapiemöglichkeiten beim lokal fortgeschrittenen inoperablen NSCLC bekannt.
Diese Fortbildungseinheit mit 3 Punkten (Kategorie D) wurde von der Ärztekammer Nordrhein für das „Fortbildungszertifikat der Ärztekammer“ gemäß §5 Fortbildungsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 23.11.2013 anerkannt und ist damit auch für andere Ärztekammern anerkennungsfähig. Anerkennung in Österreich: Für das Diplom-Fortbildungs-Programm (DFP) werden die von deutschen Landesärztekammern anerkannten Fortbildungspunkte aufgrund der Gleichwertigkeit im gleichen Umfang als DFP-Punkte anerkannt [§ 14, Abschnitt 1, Verordnung über ärztliche Fortbildung, Österreichische Ärztekammer (ÖÄK) 2013].