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Erschienen in: Der Gynäkologe 2/2020

14.10.2019 | Medizinrecht

Objektive und vollständige Arbeitszeiterfassung in Krankenhaus und Arztpraxis

Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. Mai 2019 – C-55/18

verfasst von: RA Torsten Nölling

Erschienen in: Die Gynäkologie | Ausgabe 2/2020

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Auszug

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 14. Mai 2019 entschieden, dass die EU-Mitgliedstaaten die Arbeitgeber dazu verpflichten müssen, „ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann“. Der EuGH begründet diese Pflicht damit, dass nur so die praktische Wirksamkeit des europäischen Grundrechts gemäß Art. 31 Abs. 2 Grundrechtecharta (GRCh) auf „Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten“ und die Rechte der europäischen Richtlinie 2003/88/EG zur Arbeitszeitgestaltung gewährleistet werden können. Dabei, so der EuGH, sei zu beachten, dass der Arbeitnehmer als die schwächere Partei des Arbeitsvertrages davon abgehalten werden könne, seine Rechte gegenüber dem Arbeitgeber aus Sorge vor Nachteilen geltend zu machen. Daher reiche die bisherige Regelung, nach der nur die Überstunden, nicht aber die alltägliche Regelarbeitszeit in allen Fällen zwingend dokumentiert werden muss, nicht aus, um die Arbeitnehmerrechte zu gewährleisten. Erforderlich sei vielmehr ein allgemeines Zeiterfassungssystem, um die tatsächliche Einhaltung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit sowie der täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten sicherzustellen. Ohne ein solches System erscheine es für die Arbeitnehmer „äußerst schwierig oder gar praktisch unmöglich“, die ihnen durch Art. 31 Abs. 2 GRCh und die Richtlinie 2003/88 verliehenen Rechte durchzusetzen. Eine verpflichtende Erfassung nur der geleisteten Überstunden (wie derzeit in Deutschland nach § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vorgeschrieben) behebe die genannten Schwierigkeiten nicht. Vielmehr setze bereits die Einstufung als „Überstunden“ voraus, dass die Dauer der von dem jeweiligen Arbeitnehmer geleisteten Arbeitszeit bekannt sei. …
Metadaten
Titel
Objektive und vollständige Arbeitszeiterfassung in Krankenhaus und Arztpraxis
Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. Mai 2019 – C-55/18
verfasst von
RA Torsten Nölling
Publikationsdatum
14.10.2019
Verlag
Springer Medizin
Erschienen in
Die Gynäkologie / Ausgabe 2/2020
Print ISSN: 2731-7102
Elektronische ISSN: 2731-7110
DOI
https://doi.org/10.1007/s00129-019-04520-2

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