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Erschienen in: Rechtsmedizin 5/2021

Open Access 12.07.2021 | Pädiatrie | Empfehlungen

Konsensus-Statement von 7 Fachgesellschaften* und der Medizinischen Kinderschutzhotline zur Diagnostizierbarkeit des Schütteltraumas

Deutsche Gesellschaft für Kinderschutz in der Medizin (DGKiM), Deutsche Gesellschaft für Rechtsmedizin (DGRM), Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ), Deutsche Gesellschaft für Sozialpädiatrie und Jugendmedizin (DGSPJ), Gesellschaft für Neuropädiatrie (GNP), Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie (DGKJP), Gesellschaft für Pädiatrische Radiologie (GPR), und Medizinische Kinderschutzhotline+

verfasst von: Dr. B. Herrmann, Prof. Dr. Dr. R. B. Dettmeyer, Prof. Dr. S. Banaschak

Erschienen in: Rechtsmedizin | Ausgabe 5/2021

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Hinweise
+ Bei der Erstellung des Beitrages „Die Medizinische Kinderschutzhotline: Beratung für Angehörige der Heilberufe bei Kinderschutzfragen“ in pädiatrische praxis 2021, Band 95/3 war den Autoren nicht bewusst, in welchem Kontext der Artikel abgedruckt wird. Den Autoren ist es wichtig, sich von den im selben Band abgedruckten Artikeln zu distanzieren und gemeinsam einen seriösen fachlichen Konsens zu publizieren.
* Die Vertreter der einzelnen Fachgesellschaften werden am Beitragsende in einer Box genannt.
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Eine Reihe von Autoren hat in der Zeitschrift pädiatrische praxis, Ausgabe 95/2021, eine Serie von Artikeln zum Schütteltraumasyndrom (STS) bzw. zu misshandlungsbedingten Kopfverletzungen publiziert, die in der Summe die Diagnostizierbarkeit des Schütteltraumas anzweifeln [1315].
Dieses Konsensus-Statement der oben genannten Fachgesellschaften bezieht sich daher auf die grundsätzliche Frage der Diagnostizierbarkeit des Schütteltraumas. Weitere, insbesondere auch schwerwiegende fachlich-methodische Kritikpunkte an den Arbeiten werden hier ausdrücklich nicht angesprochen1.
Aus Sicht der oben genannten Fachgesellschaften ist grundsätzlich zwischen einer medizinisch-wissenschaftlichen Diskussion und einer Sachverständigentätigkeit bei Gericht zu unterscheiden. In einer fachlichen Diskussion können auch schwache Hypothesen und gelegentlich auch Behauptungen aufgestellt werden. Für derartige unbelegte Äußerungen ist der Strafprozess jedoch nicht der geeignete Ort. Dort werden fachliche Schlussfolgerungen auf wissenschaftlicher Basis vorgetragen und sollen dem Gericht helfen, eine durch medizinische Fakten gestützte Entscheidung zu treffen (z. B. [17]).
Die Artikel der verschiedenen Autoren(gruppen) nehmen bei ihren Ausführungen anscheinend auf einen (gemeinsam?) als Gutachter der Verteidigung bearbeiteten Fall Bezug. Ein derartiger Zusammenhang entspräche einem nichtdeklarierten Interessenkonflikt. Ein solcher wird aber nicht offengelegt.
Die Diagnose des Schütteltraumas wird entweder in einem klinischen oder – bei verstorbenen Kindern – rechtsmedizinischen Zusammenhang gestellt. Hierzu gibt es etablierte Untersuchungsabläufe, die auch in deutschsprachigen Leitlinien festgehalten sind [9, 10]. Des Weiteren gibt es aktuelle Publikationen – auch gemeinsam von Pädiatern und Rechtsmedizinern –, die sich mit der Diagnose des Schütteltraumas befassen (z. B. [2, 3, 6, 7, 16]), internationale Leitlinien und Konsensuspapiere [1, 5] und systematische Reviews [12].
Häufig steht am Beginn der Diagnostik eine (neurologische) Auffälligkeit des Kindes, die dann zu weiteren Untersuchungsschritten führt (u. a. mit der Klärung bekannter Differenzialdiagnosen). Auf diese klinische bzw. postmortale Diagnostik soll in diesem Statement nicht detailliert eingegangen werden. Wir verweisen dazu auf die Literatur (einige Arbeiten s. Literaturverzeichnis) und entsprechende Lehrbücher (z. B. [8, 11]).
Es erfolgt nach international einvernehmlichem fachlichem Standard keine „automatische“ Diagnose eines Schütteltraumas anhand der von den Autoren mehrfach zitierten „diagnostischen Trias“, wenn ein Subduralhämatom in Kombination mit retinalen Blutungen und einer Enzephalopathie festgestellt wird. Die Diagnose beruht auf anamnestischen, klinischen, radiologischen und ophthalmologischen Befunden, unter Berücksichtigung aller relevanten differenzialdiagnostischen Erwägungen. Diese gehören ebenso zur Erörterung jedes Einzelfalls wie weiterführende Untersuchungen, u. a. des Skelettsystems (Röntgenskelettscreening) zur Prüfung evtl. weiterer bestehender Verletzungen. Am Ende des diagnostischen Prozesses wird nach Empfehlung der durch die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) koordinierten S3+-Kinderschutzleitlinie [9] in einem multiprofessionellen Abwägungsprozess die Diagnose gestellt, und zwar unter Berücksichtigung aller diagnostischen Ergebnisse und der zu diesem Zeitpunkt bekannten Anamnese. Werden neue/andere Anknüpfungstatsachen bekannt (z. B. Berichte über ein Unfallereignis), so muss neu beurteilt werden.
Aber die Diagnose kann – auch postmortal – unter Berücksichtigung der oben genannten Standards verlässlich und sicher gestellt werden. Die von von Voss (2021; [14]) behauptete Kontroverse besteht nicht. Es handelt sich um eine Pseudokontroverse, die teils von schon bekannten Protagonisten (vorwiegend aus den USA), teils von anderen Autoren (das bekannteste Beispiel waren Autoren aus Schweden; [4]) immer wieder versucht wird. Bislang ist keine substanzielle Widerlegung des Konzeptes des Schütteltraumas und des damit verbundenen Pathomechanismus und seinen Folgen gelungen (zusammenfassend [3, 8], zur schwedischen Publikation [4]).
Die von den Autoren Wiederer et al. (2021, [15]) bereits im Titel („Schütteltrauma vs. SIDS …“) gegeneinander gestellten Entitäten Schütteltrauma und plötzlicher Kindstod („sudden infant death syndrome“, SIDS) haben nichts miteinander zu tun. Wenn ein Säugling retinale Blutungen und/oder ein Subduralhämatom aufweist, kann es sich definitionsgemäß nicht um einen plötzlichen Kindstod handeln. Dieser beruht ja u. a. gerade darauf, dass es keine (!) derartigen oder anderweitige Befunde gibt. Die Frage „Schütteltrauma vs. SIDS“ können die Autoren nur aufwerfen, da sie eine Entstehung von Subduralhämatomen und retinalen Blutungen allein durch eine Hypoxie unterstellen. Diese Unterstellung ist schon längst widerlegt. Daher kann bei diesen Befunden kein plötzlicher Kindstod vorliegen.

Umgang mit der gestellten Diagnose

Ist ein Kind lebensbedrohlich verletzt, so kommt – unabhängig von der bestehenden Schweigepflicht – eine Meldung an die Polizei und die Staatsanwaltschaft oder auch nach § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) an das Jugendamt in Betracht. Üblicherweise werden derartige Entscheidungen in einer Kinderschutzgruppe getroffen, in der alle beteiligten Berufsgruppen und medizinische Fachrichtungen vertrauensvoll zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit hat sich in den zurückliegenden Jahren intensiv entwickelt und wird entsprechend den Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Kinderschutz in der Medizin (DGKiM) und der Deutschen Akademie für Kinder- und Jugendmedizin (DAKJ) in mittlerweile über 180 Kinderschutzgruppen bundesweit praktiziert. Dabei gibt es aufgrund der unterschiedlichen Tätigkeiten verschiedene Herangehensweisen, aber keinen fachlichen Dissens zwischen z. B. Pädiatrie und Rechtsmedizin.
Es ist uns als wissenschaftlichen Fachgesellschaften wichtig zu betonen, dass eine fundierte (Differenzial‑)Diagnostik in allen Verdachtsfällen von Kindesmisshandlung die Basis einer weitergehenden, auch rechtlichen Beurteilung ist. Die Eltern und ihre Kinder haben einen Anspruch darauf, dass nicht persönliche Interessen und wissenschaftlich unseriöse Diskussionen die medizinische Beurteilung prägen. Falsch-positive und falsch-negative Diagnosestellungen haben in diesem Themenfeld dramatische Konsequenzen. Es ist unsere gemeinsame Verantwortung, für eine angemessene Beurteilung von Verdachtsfällen einzustehen – jeder mit seiner Fachkompetenz und in einem wissenschaftlich fundierten Abwägungsprozess.
Beteiligte Fachgesellschaften und ihre Vertreter
Deutsche Gesellschaft Kinderschutz in der Medizin (DGKiM), Dr. B. Herrmann (Vorsitzender), Klinikum Kassel, Kassel
Deutsche Gesellschaft für Rechtsmedizin (DGRM), Prof. S. Ritz-Timme (Präsidentin), Universitätsklinikum Düsseldorf
Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ), Prof. I. Krägeloh-Mann, (Vizepräsidentin), Universitätsklinik Tübingen
Deutsche Gesellschaft für Sozialpädiatrie und Jugendmedizin (DGSPJ), Prof. U. Thyen (Präsidentin), Universitätsklinikum Schleswig-Holstein, Lübeck
Gesellschaft für Neuropädiatrie (GNP), Prof. Dr. U. Schara (Präsidentin), Universitätsklinikum Essen, und Prof. Dr. M. Kieslich (Vizepräsident), Universitätsklinikum Frankfurt/Main
Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie (DGKJP), Prof. Dr. M. Kölch (Präsident), Universitätsmedizin Rostock
Gesellschaft für Pädiatrische Radiologie (GPR), Prof. Dr. H.-J. Mentzel (Präsident), Universitätsklinikum Jena und
Medizinische Kinderschutzhotline Prof. J. Fegert, Universitätsklinikum Ulm

Einhaltung ethischer Richtlinien

Interessenkonflikt

B. Herrmann, R.B. Dettmeyer und S. Banaschak geben an, dass kein Interessenkonflikt besteht.
Für diesen Beitrag wurden von den Autoren keine Studien an Menschen oder Tieren durchgeführt. Für die aufgeführten Studien gelten die jeweils dort angegebenen ethischen Richtlinien.
Open Access Dieser Artikel wird unter der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz veröffentlicht, welche die Nutzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und Wiedergabe in jeglichem Medium und Format erlaubt, sofern Sie den/die ursprünglichen Autor(en) und die Quelle ordnungsgemäß nennen, einen Link zur Creative Commons Lizenz beifügen und angeben, ob Änderungen vorgenommen wurden.
Die in diesem Artikel enthaltenen Bilder und sonstiges Drittmaterial unterliegen ebenfalls der genannten Creative Commons Lizenz, sofern sich aus der Abbildungslegende nichts anderes ergibt. Sofern das betreffende Material nicht unter der genannten Creative Commons Lizenz steht und die betreffende Handlung nicht nach gesetzlichen Vorschriften erlaubt ist, ist für die oben aufgeführten Weiterverwendungen des Materials die Einwilligung des jeweiligen Rechteinhabers einzuholen.
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Fußnoten
1
Sollte eine Leserin/ein Leser Bedarf an weiteren Hinweisen dazu haben, kann er sich an die genannten Autoren des Konsensus-Statements wenden.
 
Literatur
2.
Zurück zum Zitat Baz Bartels M, Banaschak S, Herrmann B (2019) Update Schütteltraumasyndrom. Monatsschr Kinderheilkd 167:891–899CrossRef Baz Bartels M, Banaschak S, Herrmann B (2019) Update Schütteltraumasyndrom. Monatsschr Kinderheilkd 167:891–899CrossRef
3.
Zurück zum Zitat Berthold O, Fegert JM (2019) Schütteltraumasyndrom – diagnostische Sicherheit trotz andauernder medialer Kontroverse. Monatsschr Kinderheilkd 167:426–433CrossRef Berthold O, Fegert JM (2019) Schütteltraumasyndrom – diagnostische Sicherheit trotz andauernder medialer Kontroverse. Monatsschr Kinderheilkd 167:426–433CrossRef
4.
Zurück zum Zitat Bilo RAC, Banaschak S, Herrmann B, Karst WA, Kubat B, Nijs HGT, van Rijn RR, Sperhake J, Stray-Pedersen A (2017) Using the table in the Swedish review on shaken baby syndrome will not help courts deliver justice. Acta Paediatr 106:1043–1045CrossRef Bilo RAC, Banaschak S, Herrmann B, Karst WA, Kubat B, Nijs HGT, van Rijn RR, Sperhake J, Stray-Pedersen A (2017) Using the table in the Swedish review on shaken baby syndrome will not help courts deliver justice. Acta Paediatr 106:1043–1045CrossRef
5.
Zurück zum Zitat Choudhary A, Servaes S, Slovis TL, Palusci V, Hedlund G, Narang SK, Moreno JA, Dias MS, Christian CW, Nelson MD, Silvera VM, Palasis S, Raissaki M, Rossi A, Offiah A (2018) Consensus statement on abusive head trauma in infants and young children. Pediatr Radiol 48:1048–1065CrossRef Choudhary A, Servaes S, Slovis TL, Palusci V, Hedlund G, Narang SK, Moreno JA, Dias MS, Christian CW, Nelson MD, Silvera VM, Palasis S, Raissaki M, Rossi A, Offiah A (2018) Consensus statement on abusive head trauma in infants and young children. Pediatr Radiol 48:1048–1065CrossRef
6.
Zurück zum Zitat Greeley CS (2015) Abusive head trauma: a review of the evidence base. Am J Radiol 204:967–973 Greeley CS (2015) Abusive head trauma: a review of the evidence base. Am J Radiol 204:967–973
7.
Zurück zum Zitat Herrmann B (2016) Epidemiologie, Klinik und Konzept des Schütteltrauma-Syndroms. Pädiatr Prax 86:297–313 Herrmann B (2016) Epidemiologie, Klinik und Konzept des Schütteltrauma-Syndroms. Pädiatr Prax 86:297–313
8.
Zurück zum Zitat Herrmann B, Dettmeyer R, Banaschak S, Thyen U (Hrsg) (2016) Kindesmisshandlung. Medizinische Diagnostik, Intervention und rechtliche Grundlagen, 3. Aufl. Springer, Berlin Heidelberg Herrmann B, Dettmeyer R, Banaschak S, Thyen U (Hrsg) (2016) Kindesmisshandlung. Medizinische Diagnostik, Intervention und rechtliche Grundlagen, 3. Aufl. Springer, Berlin Heidelberg
11.
Zurück zum Zitat Madea B (Hrsg) (2015) Rechtsmedizin. Befunderhebung, Rekonstruktion, Begutachtung. Springer, Berlin Heidelberg Madea B (Hrsg) (2015) Rechtsmedizin. Befunderhebung, Rekonstruktion, Begutachtung. Springer, Berlin Heidelberg
13.
Zurück zum Zitat Schulz-Schaeffer WJ (2021) Misshandlungsbedingte Enzephalopathien: neuere Erkenntnisse ändern die Symptom-Trias. Pädiatr Prax 95:391–397 Schulz-Schaeffer WJ (2021) Misshandlungsbedingte Enzephalopathien: neuere Erkenntnisse ändern die Symptom-Trias. Pädiatr Prax 95:391–397
14.
Zurück zum Zitat von Voss H (2021) Schütteltrauma-Verdacht: Herausforderungen an Gutachter und Gericht. Pädiatr Prax 95:373–378 von Voss H (2021) Schütteltrauma-Verdacht: Herausforderungen an Gutachter und Gericht. Pädiatr Prax 95:373–378
15.
Zurück zum Zitat Wiederer L, Ballweg A, Friederichs E, Eber S (2021) Schütteltrauma vs. SIDS im Säuglingsalter: Reifungsverzögerung des autonomen Nervensystems als Differenzialdiagnose. Pädiatr Prax 95:379–390 Wiederer L, Ballweg A, Friederichs E, Eber S (2021) Schütteltrauma vs. SIDS im Säuglingsalter: Reifungsverzögerung des autonomen Nervensystems als Differenzialdiagnose. Pädiatr Prax 95:379–390
16.
Zurück zum Zitat Zinka B, Banaschak S, Mützel E (2018) Nachweissicherheit des Schütteltraumas. Bewertung von klassischer Symptomentrias, luzidem Intervall und Differenzialdiagnosen. Rechtsmedizin 28:474–481CrossRef Zinka B, Banaschak S, Mützel E (2018) Nachweissicherheit des Schütteltraumas. Bewertung von klassischer Symptomentrias, luzidem Intervall und Differenzialdiagnosen. Rechtsmedizin 28:474–481CrossRef
17.
Zurück zum Zitat Zinka B, Banaschak S, Mützel E (2019) Zur klassischen Symptomtrias bei Schütteltrauma. Rechtsmedizin 29:218CrossRef Zinka B, Banaschak S, Mützel E (2019) Zur klassischen Symptomtrias bei Schütteltrauma. Rechtsmedizin 29:218CrossRef
Metadaten
Titel
Konsensus-Statement von 7 Fachgesellschaften* und der Medizinischen Kinderschutzhotline zur Diagnostizierbarkeit des Schütteltraumas
Deutsche Gesellschaft für Kinderschutz in der Medizin (DGKiM), Deutsche Gesellschaft für Rechtsmedizin (DGRM), Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ), Deutsche Gesellschaft für Sozialpädiatrie und Jugendmedizin (DGSPJ), Gesellschaft für Neuropädiatrie (GNP), Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie (DGKJP), Gesellschaft für Pädiatrische Radiologie (GPR), und Medizinische Kinderschutzhotline+
verfasst von
Dr. B. Herrmann
Prof. Dr. Dr. R. B. Dettmeyer
Prof. Dr. S. Banaschak
Publikationsdatum
12.07.2021
Verlag
Springer Medizin
Erschienen in
Rechtsmedizin / Ausgabe 5/2021
Print ISSN: 0937-9819
Elektronische ISSN: 1434-5196
DOI
https://doi.org/10.1007/s00194-021-00511-7

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