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Erschienen in:

09.08.2016 | Pflege | Leitthema

Einwilligungsunfähige Personen – Rechtskonzept der Einwilligungsfähigkeit und Teilhaberecht

verfasst von: Prof. Dr. Reinhard Damm

Erschienen in: Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz | Ausgabe 9/2016

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Zusammenfassung

Rechtliche Probleme der Einwilligungs- und Entscheidungsfähigkeit haben in jüngerer Zeit an Bedeutung gewonnen. Dabei geht es um die Voraussetzungen und Grenzen rechtlicher Teilhabe als Grundlage gesellschaftlicher Teilhabe. Als einschlägige Sozialbereiche und Handlungsfelder sind insbesondere Medizin und Gesundheitsversorgung sowie Behinderung und Pflege betroffen. Auf normativer Ebene resultieren mit Blick auf betroffene Personen grundsätzliche Fragen aus dem Spannungsverhältnis zwischen Selbstbestimmung und Fürsorge als rechtliche und ethische Basisnormen. Auf empirischer Ebene gibt es Diskussionen zwischen Recht und Fachwissenschaften über die relevante Wissensbasis der Beurteilung von Einwilligungs(un)fähigkeit. Zu überkommenen Kontroversen hinsichtlich der maßgeblichen rechtlichen Kriterien für die Feststellung des Vorliegens oder Fehlens von Einwilligungsfähigkeit haben sich in jüngster Zeit neue Rechtsentwicklungen ergeben, von denen zwei besonders hervorzuheben sind. Dies betrifft zum einen das von Gerichten und Gesetzgeber zunehmend betonte Postulat der jedenfalls kommunikativen Einbeziehung auch nicht einwilligungsfähiger Personen in die Entscheidungsfindung. Zum anderen ist eine grundsätzliche medizinethische Diskussion zu Konzepten assistierter Selbstbestimmung und unterstützter Entscheidungsfähigkeit im Gange, deren Auswirkungen auch auf rechtlicher Ebene relevant werden. Insofern kommt der Entwicklung des Betreuungsrechts und den rechtlichen Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention besondere Bedeutung zu.
Fußnoten
1
Spickhoff [9, S. 385], mit Hinweis auf den einschlägigen Grundrechtsbezug; zur in diesem Zusammenhang wichtigen Unterscheidung zwischen Vermögens- und Persönlichkeitsrechten Wolf/Neuner [10, S. 128].
 
2
Das heißt nach der österreichischen Rechtsterminologie: ab dem 14. Lebensjahr.
 
3
Taupitz [14, S. 585]. Der Autor hatte dieses Konzept ursprünglich sogar auf Volljährige erstrecken wollen: „Die (mit verschiedenen Teilmündigkeitsregelungen konform gehende) Altersgrenze von 14 Jahren sollte de lege lata und erst recht de lege ferenda die Bezugsgröße zur Bestimmung derjenigen Fähigkeiten sein, die zur Einwilligung notwendig sind. Dies gilt nicht nur für Minderjährige zur Bestimmung der Einwilligungsfähigkeit, sondern (gewissermaßen umgekehrt) auch für Volljährige zur Bestimmung der Einwilligungsunfähigkeit. Das bedeutet, dass von medizinischer Seite aus zu bestimmen ist, über welchen Grad an tatsächlichen Fähigkeiten, auf die es für die Einwilligungsfähigkeit ankommt …, ein durchschnittlicher 14-Jähriger verfügt und ob der konkret Betroffene dahinter zurückbleibt. Verzichtet die Rechtsordnung dagegen (wie bisher) auf eine hinreichend konkrete normative Festlegung der abstrakt geforderten Fähigkeiten, entzieht sie sich einer originär ihr obliegenden Aufgabe; die Bestimmung der Einwilligungsfähigkeit fällt dann weithin der individuellen Beliebigkeit des im Einzelfall entscheidenden Arztes anheim“, Taupitz [11, S. A 59, A 126]. Allerdings hält der Autor mittlerweile an einer derartigen Anknüpfung an die Fähigkeiten bei „durchschnittlichen 14-Jährigen“ für Erwachsene nicht mehr fest: Der Gedanke einer Vermutung der Einwilligungsfähigkeit ab 14 Jahren „ist kaum spiegelbildlich auf (alte) Erwachsene übertragbar, indem ihnen die Einwilligungsfähigkeit dann abgesprochen würde, wenn sie nicht mehr die Fähigkeiten eines 14-Jährigen haben“ (Taupitz [14, S. 585]).
 
4
Vgl. hierzu mit Beispielen etwa Wolf/Neuner [10, S. 128 f.]; auch Taupitz [11, S. A 58, A 63].
 
5
Wolf/Neuner [10, S. 129]; vgl. den Hinweis: „Die Kumulations-Lösung scheint sich unerwarteter Beliebtheit im neueren zivilrechtlichen Schrifttum zu erfreuen“, Rothärmel [7, S. 112], mit weiteren Hinweisen auf Folgeprobleme dieser Position.
 
6
Rothärmel [7, S. 117]; die Autorin kritisiert daher folgerichtig Begriffsbestimmungen, wonach Einwilligungsunfähigkeit „wegen“ Minderjährigkeit, psychischer Erkrankung oder geistiger Behinderung gegeben sei (S. 150).
 
7
Vgl. etwa Rothärmel [7, S. 120 ff.], unter anderem zum Entwicklungsstand der psychologischen und psychiatrischen Forschung in den USA (S. 121); zum Rechtsvergleich mit dem anglo-amerikanischen Recht auch Markus [25]; im europäischen Bereich Gleixner-Eberle [16].
 
8
Referierend Klie, Vollmann, Pantel [13, S. 13], mit Hinweisen auf das „validierte Instrument MacCat“ und auf Appelbaum [26]; zu „MacCAT“ als „Clinical Tool to Assess Patients’ Capacities to Make Treatment Decisions“ bereits Grisso/Appelbaum/Hill-Fotouhi [27].
 
9
Rothärmel [7, S. 125], mit Bezugnahme einerseits auf den Psychologen Garry Melton und andererseits auf den Rechtswissenschaftler Volker Lipp; bei Lipp [28, S. 44] zum Verhältnis von rechtlicher Selbstbestimmung und deren tatsächlichen Voraussetzungen die Aussage: „Die tatsächlichen Eigenschaften eines Menschen erlangen ihre rechtliche Bedeutung erst, wenn und soweit das Recht seine Anerkennung als Rechtsperson daran anknüpft … Der Gesetzgeber orientiert sich bei seiner Entscheidung über die Zulassung eines Menschen als Rechtsperson zum Rechtsverkehr zwar an den vorhandenen Erkenntnissen über die menschliche Entwicklung und den gesellschaftlichen Verhältnissen, doch berücksichtigt er bei der rechtlichen Ausgestaltung dieser Zulassung beispielsweise ebenso das Bedürfnis nach Rechtssicherheit, den Schutz des Betroffenen oder des Verkehrs“.
 
10
Für das deutsche Betreuungsrecht wird zu Recht auf die Erforderlichkeit eines „eigenen Bildes“ und „persönlichen Eindrucks“ auch des durch Sachverständige beratenen Gerichts hingewiesen (Götz [30, S. 2204, 2205]) und für die österreichische Rechtspraxis darauf, dass sich diese Praxis zwar an „medizinische Definitionen und Klassifikationen“ anlehne, „letztlich aber ihren eigenen Rationalitätskriterien folgt“ (Fuchs [31, S. 16]).
 
11
Deutscher Ethikrat [3, S. 46 ff., 50] im Kontext von Demenz; ähnlich mit Blick auf die Selbstbestimmungsfähigkeit von Kindern in der Medizin Alderson [32, S. 28 ff.].
 
12
Alle Zitate bei Klie, Vollmann, Pantel [13, S. 9]. Teilweise wird terminologisch mit gleicher inhaltlicher Ausrichtung und ebenfalls mit Blick auf die UN-Behindertenrechtskonvention zwischen einem „individualistischen Modell“ und einem „sozialen Modell“ als „zwei entgegengesetzten Konzeptionen von Behinderung“ unterschieden, Grünberger [37, S. 585 f.].
 
13
Dazu die Darstellung von Winterstein [41, S. 28 ff.]; kritischer gegenüber dem Vertretungskonzept etwa Lachwitz [39].
 
14
Damit verbunden ist zugleich eine Absage an weitergehende „radikalisierte und normativ zugespitzte sozialkonstruktivistische Lesarten“ (Fuchs [31, S. 18]).
 
15
Alle Zitate bei Lachwitz [39, S. 37], mit Zitat des Allgemeinen Kommentars (General Comment) Nr. 1 des UN-Ausschusses über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu Art. 12 BRK.
 
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Metadaten
Titel
Einwilligungsunfähige Personen – Rechtskonzept der Einwilligungsfähigkeit und Teilhaberecht
verfasst von
Prof. Dr. Reinhard Damm
Publikationsdatum
09.08.2016
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Schlagwort
Pflege
Erschienen in
Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz / Ausgabe 9/2016
Print ISSN: 1436-9990
Elektronische ISSN: 1437-1588
DOI
https://doi.org/10.1007/s00103-016-2396-6

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