Erschienen in:
01.08.2014 | Originalien
Pflicht zur Offenbarung von Behandlungsfehlern nach dem Patientenrechtegesetz
verfasst von:
Assessor Prof. Dr. med. Dr. med. habil. M. Parzeller, H. Gaede, R. Dettmeyer, B. Zedler, B. Bockholdt
Erschienen in:
Rechtsmedizin
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Ausgabe 4/2014
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Zusammenfassung
Das Patientenrechtegesetz (PatRG), das 2013 als Artikelgesetz in Kraft trat, sah einige Neuerungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vor. So wurde unter den Informationspflichten des § 630c BGB in Abs. 2 S. 2 und 3 eine Pflicht des Behandelnden kodifiziert, den Patienten auf dessen Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren über einen eigenen oder fremden Behandlungsfehler zu informieren. Dabei müssen für den Behandelnden Umstände erkennbar sein, die die Annahme eines solchen Behandlungsfehlers begründen. In einem Straf- oder Bußgeldverfahren gegen den Behandelnden oder dessen Angehörigen gemäß Auflistung in § 52 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) sollen diese Informationen allerdings nur Verwendung finden, wenn der Behandelnde seine Zustimmung gegeben hat. Anhand der Gesetzesbegründung wird die Intention des Gesetzgebers erläutert und die Norm unter Berücksichtigung der aktuellen Literatur und Rechtsprechung kritisch gewürdigt. So bleibt u. a. fraglich, ob diese Offenbarungspflicht bei eingeschränkter Verwertbarkeit in lediglich den vom Gesetzgeber genannten Verfahren dem Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit (Nemo tenetur se ipsum accusare) genügt. Unklar bleibt zudem, wen diese Pflicht der Fehleroffenbarung im Krankenhausalltag trifft und ob sie auch gegenüber Angehörigen nach dem Tod des Patienten Anwendung findet.