Erschienen in:
01.06.2014 | CME Zertifizierte Fortbildung
Postmortale Gewebespende in der Rechtsmedizin
verfasst von:
Dr. B. Wulff, M. Graw, K. Püschel, A. Heinemann, C. Braun
Erschienen in:
Rechtsmedizin
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Ausgabe 3/2014
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Zusammenfassung
Nach dem definitiven Eintritt des Todes können bei Verstorbenen innerhalb einer postmortalen Frist von 36 h z. B. für muskuloskeletale und kardiovaskuläre Gewebe, Haut bzw. 72 h für eine Cornea Gewebe zur Transplantation entnommen werden, sofern dies in Übereinstimmung mit dem zu Lebzeiten geäußerten Willen und in Abhängigkeit von der medizinischen und sozialen Vorgeschichte geschieht. Eine Organspende kommt ausschließlich bei hirntoten Patienten mit erhaltener Herz-Kreislauf-Funktion in Betracht. Multiorganspender können – bei Vorrang der Organspende – zusätzlich Gewebe spenden. Gewebeübertragungen unterliegen im Gegensatz zur Organtransplantation keiner Kompatibiltätsanforderung, d. h., jeder Spender kann für jeden Empfänger Gewebe zur Verfügung stellen. Anders als die Organspende (Deutsche Stiftung Organtransplantation, DSO) ist die Gewebespende nicht zentral organisiert. Zwar besteht laut Transplantationsgesetz (TPG) die Verpflichtung, Spender der nächsten Gewebeeinrichtung zu melden; dies unterbleibt jedoch häufig aus Unkenntnis der Strukturen und nichterkanntem Spenderwillen. Der vorliegende Text beschreibt rechtliche, medizinische und soziale Voraussetzungen, Organisation, Ablauf und Transplantationsindikationen postmortaler Gewebespenden.