Die Kassenärztlichen- und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen müssen den Krankenkassen auch bei pauschal vergüteten Leistungen die kompletten versichertenbezogenen Abrechnungsdaten übermitteln.
Das hat der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) jüngst klargestellt. Er bestätigte damit die gängige Praxis der KVen.
Demgegenüber hatte die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) Schleswig-Holstein im Fall konservierend-chirurgischer Leistungen gemeint, wegen der pauschalen Vergütung seien die tatsächlich erbrachten Leistungen ohne Bedeutung.
Doch "die Krankenkassen benötigen diese Daten, um ihrer gesetzlichen Aufgabe einer Prüfung der Richtigkeit der für ihre Versicherten abgerechneten Leistungen nachkommen zu können", betonte nun das BSG.
Die KVen hatten dies bislang nicht infrage gestellt.
Quelle: aerztezeitung.de (mwo)