Der Antrag eines Patienten bei einer Schlichtungsstelle der Ärztekammer hemmt die Verjährungsfrist. Dazu ist es keineswegs nötig, dass der betroffene Arzt oder seine Versicherung dem Schlichtungsverfahren zugestimmt haben.
18.02.2017 | Praxisrelevante Urteile | Nachrichten | Online-Artikel