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18.02.2017 | Praxisrelevante Urteile | Nachrichten | Online-Artikel

Schlichtungsstellen

BGH schafft Klarheit zu Verjährung in Arzthaftungsfällen

verfasst von: Martin Wortmann

Der Antrag eines Patienten bei einer Schlichtungsstelle der Ärztekammer hemmt die Verjährungsfrist. Dazu ist es keineswegs nötig, dass der betroffene Arzt oder seine Versicherung dem Schlichtungsverfahren zugestimmt haben.

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