Erschienen in:
11.01.2017 | Medizinrecht
Chefarzt-Op. nur mit Chefarzt?
Haftung bei unzulässiger Vertretung
verfasst von:
L. Kuball, LL.M., R. Sailer, LL.M., Rechtsanwalt Dr. A. Wienke
Erschienen in:
HNO
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Ausgabe 8/2017
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Auszug
Immer wieder kommt es vor, dass ein Chefarzt, der mit dem Patienten eine Wahlleistungsvereinbarung geschlossen hat, verhindert ist und die Behandlung nicht selbst durchführen kann. Unter welchen Voraussetzungen eine Vertretung dann zulässig ist, ist durch die Rechtsprechung in den letzten Jahren immer wieder konkretisiert worden. Während es bei der Frage der Vertretung in der Regel um den Vergütungsanspruch des Wahlarztes und damit letztlich „nur“ um einen möglichen Honorarausfall ging, hat der BGH jüngst in einem viel beachteten Urteil vom 19.07.2016 – VI ZR 75/15 – darüber hinaus entschieden, dass die Behandlung dann nicht von der Einwilligung des Patienten gedeckt ist, wenn ein Vertreter tätig wird, ohne dass die formellen Voraussetzungen für eine Vertretung vorliegen. In diesem Fall gilt die – auch fehlerfrei durchgeführte – Behandlung rechtlich als Körperverletzung mit der Folge der zivil- und ggf. auch strafrechtlichen Haftung des behandelnden Arztes. Bestehende Wahlleistungs- und Vertretervereinbarungen sollten daher dringend auf ihre Aktualität hin überprüft werden. …