Erschienen in:
04.04.2019 | Die Verbände informieren
WENN DER EINZIGE PROMOVIERTE AUSSTEIGT
„Dr.“ im Namen einer Praxisgemeinschaft hat dauerhaften Bestand
verfasst von:
Springer Medizin
Erschienen in:
NeuroTransmitter
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Ausgabe 4/2019
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Auszug
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Partnerschaft von Rechtsanwälten ihren Namen „Rechtsanwälte Dr. X. & Partner“ auch dann behalten darf, wenn der einzige promovierte Jurist ausscheidet und seine Einwilligung zur Namensfortführung erteilt. Die Fortführung des Namens stelle bei einer Partnerschaft von Rechtsanwälten keinen Verstoß gegen das Irreführungsverbot nach § 2 Abs. 2 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz in Verbindung mit § 18 Abs. Handelsgesetzbuch dar. Der Grundsatz der Firmenwahrheit und der Schutz der Öffentlichkeit vor Irreführung hätten in dem Fall keinen Vorrang vor dem Bestandsschutzinteresse der Partner, insbesondere weil dem Träger eines Doktortitels oft ein besonderes Vertrauen in dessen intellektuelle Fähigkeiten, guten Ruf und Zuverlässigkeit entgegengebracht werde. Daher hob der BGH die anders lautenden Urteile der Vorinstanzen auf und wies das Registergericht an, die Eintragung des Namens antragsgemäß vorzunehmen. Bei einer Partnerschaft von Rechtsanwälten führe die Fortführung des Namens die Öffentlichkeit nicht in die Irre. Ob sich die generelle Wertschätzung für den Doktortitel in einer erheblichen Weise auswirke, hänge nämlich vom Geschäftsbetrieb ab. …