Rofo 2009; 181(8): 817-818
DOI: 10.1055/s-0029-1235781
DRG-Mitteilungen

© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart ˙ New York

Radiologie und Recht - Ein MVZ muss am Hauptsitz alle ärztlichen Leistungen erbringen – eine ausschließliche Leistungserbringung in einer Zweigpraxis ist unzulässig

Further Information

Publication History

Publication Date:
12 August 2009 (online)

 

Um fachübergreifend tätig zu sein, muss ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) am Vertragsarztsitz (Hauptsitz) alle ärztlichen Leistungen erbringen. Leistungen eines Fachgebiets können nicht ausschließlich in einer Zweigpraxis erbracht werden. Für die Präsenzpflicht am Vertragsarztsitz im Verhältnis zur Zweigpraxis gilt für ein MVZ die Maßgabe, dass die in § 17 Abs. 1a S. 4 BMV-Ä/§ 13 Abs. 7a S. 4 EKV-Ä angegebenen Mindestzeiten für den Versorgungsauftrag des MVZ insgesamt unabhängig von der Zahl der beschäftigten Ärzte anzuwenden sind. Es reicht aus, dass die Summe der Tätigkeitszeiten aller am Vertragsarztsitz tätigen Ärzte alle Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes zeitlich insgesamt überwiegen.

    >