Erschienen in:
19.05.2020 | Psoriasis vulgaris | Originalien
Berufsdermatologische Aspekte der Pustulosis palmoplantaris
Diskussionsbeitrag anhand einer retrospektiven Datenauswertung
verfasst von:
Dr. med. L. Obermeyer, C. Skudlik, S. M. John, R. Brans
Erschienen in:
Die Dermatologie
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Ausgabe 9/2020
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Zusammenfassung
Hintergrund
Die Pustulosis palmoplantaris (PPP) ist eine chronische entzündliche Hauterkrankung. Zusammenhänge mit der Psoriasis werden vermutet, sind jedoch umstritten. Eine Beeinflussung durch exogene Faktoren wird diskutiert.
Fragestellung
Es erfolgt die Erörterung berufsdermatologischer Aspekte der PPP anhand einer retrospektiven Datenauswertung.
Methoden
Es erfolgt die Auswertung der Daten von 1518 Patienten, die von Januar 2015 bis Juni 2019 an einem stationären Heilverfahren im Rahmen der tertiären Prävention von Berufsdermatosen (TIP) teilgenommen haben.
Ergebnisse
Bei 30 Patienten (1,98 %) wurde eine PPP diagnostiziert. Bei allen waren die Hände und bei 83,3 % auch die Füße betroffen. Die Mehrzahl der Patienten war weiblich (70,0 %) und gab Zigarettenkonsum an (83,3 %). Bei einem Drittel der Patienten wurde eine systemische Therapie fortgeführt oder eingeleitet. Nur bei 8 Patienten (26,7 %) wurde von einem wesentlichen Kausalzusammenhang zwischen der PPP und der beruflichen Tätigkeit ausgegangen.
Diskussion
Bei der PPP handelt es sich um eine anlagebedingte Erkrankung, bei der auch außerberufliche Faktoren (z. B. Nikotinkonsum) eine Rolle spielen. Ein beruflicher Ursachenzusammenhang ist daher besonders kritisch zu prüfen. Es ist dabei insbesondere zu klären, ob die beruflichen Einwirkungen über das Maß einer sog. Gelegenheitsursache hinausgehen. Hierfür sind eine dezidierte Dokumentation des Erkrankungsverlaufs und eine kritische Bewertung der beruflichen und außerberuflichen Einwirkungen unerlässlich. Nur wenn im Einzelfall ein wesentlicher Kausalzusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit hinreichend wahrscheinlich ist, sind auch bei Patienten mit PPP die Durchführung von Maßnahmen nach § 3 Berufskrankheitenverordnung bzw. ggf. die Anerkennung einer BK(Berufskrankheit)-Nr. 5101 begründbar.