Zusammenfassung
Breiten Raum in der forensisch-psychiatrischen Gutachtenpraxis nimmt die Einschätzung der Schuldfähigkeit im Strafrecht ein. Die Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit obliegt dabei dem Gericht, der Sachverständige soll diese ermöglichen und kann allenfalls eine Empfehlung abgeben. In zweistufiger Prüfung ist zunächst zu klären, ob der oder die Untersuchte zum Tatzeitpunkt an einer psychischen Störung litt, die bei rechtlicher Bewertung den in § 20 StGB aufgeführten Eingangsmerkmalen („krankhafte seelische Störung“, „tiefgreifende Bewusstseinsstörung“, „Schwachsinn“ oder „schwere andere seelische Abartigkeit“) zuzuordnen ist. Anschließend ist zu prüfen, ob der Untersuchte aufgrund seines psychopathologischen Zustandes zum Tatzeitpunkt außerstande war, das Unrecht der begangenen Tat einzusehen (fehlende Einsichtsfähigkeit) bzw. nach dieser Einsicht zu handeln (fehlende Steuerungsfähigkeit) oder ob er in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war.