Erschienen in:
22.09.2016 | Psychotherapie | Blitzlicht
Psychotherapie versus § 66c StGB
verfasst von:
Prof. Dr. Hans-Ludwig Kröber
Erschienen in:
Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie
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Ausgabe 4/2016
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Auszug
Zunehmend deutlich wird, dass die Reform des § 66 StGB eine ganze Reihe von negativen Folgewirkungen hat, was insbesondere auf § 66c StGB zurückzuführen ist. Hier wird, man könnte es fast revolutionär nennen, ein recht autonomer Therapieanspruch des Sicherungsverwahrten formuliert, zugleich auch des Strafgefangenen, bei dem in Anschluss an die Strafe Sicherungsverwahrung (SV) angeordnet oder vorbehalten ist. Und die zuständige Haftanstalt oder SV-Abteilung wird vom Gesetz unter Druck gesetzt: Wenn sie außerstande sein sollte, dem Gefangenen oder dem Verwahrten einen therapeutischen Maßanzug zu verpassen, der exakt auf seine Bedürfnisse zugeschnitten ist, dann ist der Verwahrte ungeachtet einer möglicherweise hohen und gravierenden Rückfallwahrscheinlichkeit aus der Maßregel zu entlassen (§ 67d Abs. 2 StGB). Das Gericht kann der Einrichtung hierfür eine Frist von 6 Monaten setzen. …