Mitte 2012 urteilte der Bundesgerichtshof (BGH), dass niedergelassene Vertragsärzte – da sie weder Amtsträger noch Beauftragte der Krankenkassen sind – im Falle von landläufig als Bestechung oder Bestechlichkeit betrachteten Vorgängen nur nach den allgemeinen Regeln des Vermögensstrafrechts jedoch nicht wegen Korruption strafbar sind. …
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