Befristete Arbeitsverträge in der Weiterbildung
- 12.09.2025
- Recht für Ärzte
- Medizinrecht
- Verfasst von
- Kim-Victoria Seibert
- Erschienen in
- HNO | Ausgabe 11/2025
Auszug
Befristungen in Arbeitsverträgen unterliegen strengen rechtlichen Regularien. Ist eine Befristung unzulässig, ist der Arbeitsvertrag insgesamt nicht etwa unwirksam, sondern der Arbeitsvertrag gilt als auf unbestimmte Zeit (unbefristet) geschlossen (§ 16 Teilzeit- und Befristungsgesetz [TzBfG]). Üblicherweise sind nach dem TzBfG Befristungen ohne sachlichen Grund nur für die Dauer von bis zu 2 Jahren möglich. Bei Vorliegen eines sachlichen Grundes sind hingegen auch längere Befristungen erlaubt. Für Ärztinnen und Ärzte in der Weiterbildung existieren aber Sonderregelungen. Nach dem „Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung“ (ÄArbVtrG) stellt die Weiterbildung einen sachlichen Befristungsgrund dar. In diesem Fall kann eine Befristung für bis zu 8 Jahre arbeitsvertraglich vereinbart werden (§ 1 Abs. 3 ÄArbVtrG). …
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- Titel
- Befristete Arbeitsverträge in der Weiterbildung
- Verfasst von
-
Kim-Victoria Seibert
- Publikationsdatum
- 12.09.2025
- Verlag
- Springer Medizin
- Schlagwort
- Recht für Ärzte
- Erschienen in
-
HNO / Ausgabe 11/2025
Print ISSN: 0017-6192
Elektronische ISSN: 1433-0458 - DOI
- https://doi.org/10.1007/s00106-025-01672-7