Auf Ärzte kann in einem Haftungsprozess die Beweislastumkehr zukommen, wenn sie medizinisch gebotene Untersuchungen nicht vorgenommen haben, so der Bundesgerichtshof.
19.05.2016 | Recht für Ärzte | Nachrichten
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Auf Ärzte kann in einem Haftungsprozess die Beweislastumkehr zukommen, wenn sie medizinisch gebotene Untersuchungen nicht vorgenommen haben, so der Bundesgerichtshof.