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Erschienen in:

03.12.2024 | Recht für Ärzte | Praxis- und Klinikmanagement

Wenn der Schein trügt – Zum Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

verfasst von: Dr. Wiebke Arnold

Erschienen in: best practice onkologie | Ausgabe 12/2024

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Auszug

Bei einer arbeitgeber- oder arbeitnehmerbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist es kein unbekanntes Phänomen1, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer2 postwendend3 bis zum exakten Ablauf der Kündigungsfrist erkrankt und für den gesamten Zeitraum der Kündigungsfrist lückenlose und passgenaue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) einreicht. Entsprechende Lebenssachverhalte liegen insbesondere im Rahmen von Klagen auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall einer Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen4 zugrunde. Denn nicht selten reagiert der Arbeitgeber angesäuert, wenn der Arbeitnehmer im Anschluss an eine Kündigung nicht mehr bei der Arbeit erscheint und verweigert daraufhin die Entgeltzahlung im Krankheitsfall. Als Gegenreaktion macht der Arbeitnehmer diesen Anspruch in der Regel gerichtlich geltend, sodass die Sache vor den Arbeitsgerichten landet5. …
Fußnoten
1
So Bissels/Singraven in: jurisPR-ArbR 24/2023 Anm. 6, S. 1; wobei dieses Phänomen nach Holler auch im Anschluss an die Mitteilung einer Nichtverlängerung von befristeten Arbeitsverträgen oder unliebsamen Arbeitgeberweisungen zu beobachten ist; vgl. Holler in: jurisPR-ArbR 16/2024 Anm. 1, S. 1.
 
2
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verzichtet die Autorin im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen und verwendet das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beide Geschlechter.
 
3
Holler in: jurisPR-ArbR 16/2024 Anm. 1, S. 1.
 
4
u. a. BAG, Urt. v. 13.12.2023 – 5 AZR 137/23; Urt. v. 08.09.2021 – 5 AZR 149/21; LArbG Rostock, Urt. v. 15.08.2023 – 5 Sa 12/23.
 
5
Bissels/Singraven bezeichnen dies zutreffend als „Eskalationsfall“; vgl. zum Ganzen Bissels/Singraven in: jurisPR-ArbR 24/2023 Anm. 6, S. 1.
 
6
So bspw. der Fall im Rahmen der Entscheidung des BAG v. 11.12.2019 – 5 AZR 5050/18, Rn. 4; Nachweise zur Rechtsprechung mit Rn. sind im Folgenden jeweils zitiert nach juris. Auch Schwangere bilden dahingehend eine große Schnittstelle, wobei hier die Sorgfaltspflicht des Arztes bei der Ausstellung von ärztlichen Bescheinigungen nochmal besonders gefordert ist, weil deren Inhalt unter anderem dafür ausschlaggebend ist, ob der Patientin ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zusteht oder der Arbeitgeber den sog. Mutterschutzlohn als Lohnfortzahlung zahlen muss. Auf diese wichtige Differenzierung weist Behrmann zutreffend hin; vgl. ders. in: Dtsch Arztebl 2000, 97 (8): B‑394. Auf die damit verbundene Problematik soll im Rahmen dieses Beitrags allerdings nur am Rande eingegangen werden, da aufgrund des besonderen Kündigungsschutzes von Schwangeren das eingangs beschriebene Phänomen nur äußerst selten, im absoluten Ausnahmefall auftreten dürfte.
 
7
§§ 5 Abs. 1 S. 1 EFZG; 46 S. 1 Nr. 2 SGB V.
 
8
Zu diesem Ergebnis gelangt auch eine von der Gesellschaft Anthroposophischer Ärzte in Deutschland (GAÄD) und der Managementgesellschaft des Deutschen Zentralvereins homöopathischer Ärzte mbH (DZVhÄ MG) gemeinsam in Auftrag gegebene juristische Stellungnahme (2014).
 
9
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweise Wiedereingliederung nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 SGB V (Stand: 21.02.2024).
 
10
Siehe § 5 Abs. 1 S. 3 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie.
 
11
Demgegenüber erfolgt die Übermittlung der Ausfertigung für die Krankenkassen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung seit dem 01.01.2021 durch ein elektronisches Verfahren, § 5 Abs. 1 S. 2 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie; vgl. zum Ganzen auch: Gemeinsame Hinweise der LÄKBW und KVBW zur Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in der ambulanten und stationären Versorgung (Stand: 1. Juli 2017), S. 4, 5.
 
12
Demgegenüber erfolgt die Übermittlung der Ausfertigung für die Krankenkassen ab dem 01.01.2021 durch ein elektronisches Verfahren.
 
13
MBO‑Ä 1997 in der Fassung der Beschlüsse des 114. Deutschen Ärztetages 2011 in Kiel.
 
14
Vgl. Gemeinsame Hinweise der LÄKBW und KVBW zur Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in der ambulanten und stationären Versorgung (Stand: 1. Juli 2017), S. 5.
 
15
Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite, BT-Drucks. 20/15, S. 34.
 
16
A.a.O.
 
17
LG Lüneburg, Beschl. v. 08.09.2022 – 22 Qs 55/22.
 
18
LG Lüneburg, Beschl. v. 08.09.2022 – 22 Qs 55/22.
 
19
Mutterschutzlohn ist auf der Grundlage von § 18 MuSchG zu leisten.
 
20
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG reicht die Vorlage einer AU aus, um dem Arbeitgeber das Recht zur Leistungsverweigerung zu entziehen. Diese gesetzgeberische Wertentscheidung strahlt auch auf die beweisrechtliche Würdigung aus; BAG, Urt. v. 08.09.2021 – 5 AZR 149/21, Rn. 13; vgl. auch Burmann in: jurisPR-ArbR 23/2023 Anm. 4, S. 2.
 
21
BAG, Urt. v. 13.12.2023 – 5 AZR 137/23, Rn. 12.
 
22
Sehr gut dargestellt bei Sievers in: jM 2020, S. 417.
 
23
BAG, a. a. O., Rn. 12.
 
24
Vgl. Sievers, jM 2020, S. 417.
 
25
Urt. v. 13.12.2023 – 5 AZR 137/23.
 
26
BAG, Urt. v. 13.12.2023 – 5 AZR 137/23, Rn. 18; eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers lag im Übrigen der BAG-Entscheidung v. 08.09.2021 – 5 AZR 149/21 zugrunde.
 
27
Vgl. Holler in: jurisPR-ArbR 16/2024 Anm. 1, S. 2.
 
28
BAG, a. a. O., Rn. 18.
 
29
BAG, Urt. v. 11.12.2019 – 5 AZR 505/18.
 
30
Vgl. Sievers, jM 2020, S. 417.
 
31
So zutreffend Holler in: jurisPR-ArbR 16/2024 Anm. 1, S. 3.
 
32
Nozon in: jurisPR-ArbR 39/2023 Anm. 6, S. 1.
 
33
Zutreffend Nozon in: jurisPR-ArbR 39/2023 Anm. 6, S. 3.
 
34
BAG, Urt. v. 08.09.2021 – 5 AZR 149/21, Rn. 13.
 
35
So Nozon in: jurisPR-ArbR 39/2023 Anm. 6, S. 1.
 
36
Vgl. Nozon in: jurisPR-ArbR 39/2023 Anm. 6, S. 1.
 
37
Bissels/Singraven in: jurisPR-ArbR 24/2023 Anm. 6, S. 4.
 
38
Bissels/Singraven in: jurisPR-ArbR 24/2023 Anm. 6, S. 4.
 
39
Siehe zum Ganzen Nozon in: jurisPR-ArbR 39/2023 Anm. 6, S. 1, 2.
 
40
Vgl. Oberthür, jM 2022, S. 67.
 
41
Holler spricht insoweit von einem „Etappensieg“; vgl. ders. in: jurisPR-ArbR 16/2024 Anm. 1, S. 3.
 
42
Nier in: jurisPR-ArbR 47/2023 Anm. 7, S. 3.
 
43
So Burmann in: jurisPR-ArbR 23/2023 Anm. 4, S. 3.
 
44
So zutreffend Bissels/Singraven in: jurisPR-ArbR 24/2023 Anm. 6, S. 4.
 
Metadaten
Titel
Wenn der Schein trügt – Zum Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
verfasst von
Dr. Wiebke Arnold
Publikationsdatum
03.12.2024
Verlag
Springer Medizin
Erschienen in
best practice onkologie / Ausgabe 12/2024
Print ISSN: 0946-4565
Elektronische ISSN: 1862-8559
DOI
https://doi.org/10.1007/s11654-024-00617-w

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