Das Recht unterscheidet zwischen mehreren Formen der vorsätzlichen Beteiligung an lebensverkürzenden bzw. -beendenden Handlungen („Sterbehilfe“). Die Therapiebegrenzung ist erlaubt bzw. sogar geboten, wenn die Voraussetzungen für einen ärztlichen Heileingriff nicht mehr vorliegen. Dagegen ist die aktiv-direkte Tötung (auf Verlangen) kategorisch verboten (§ 216 Strafgesetzbuch, StGB). Im Rahmen des „Grundrechts auf selbstbestimmtes Sterben“ gibt es inzwischen jedoch eine deutliche Tendenz, den strafbaren Bereich einzugrenzen. Für den assistierten Suizid hat sich, sofern „freiverantwortlich“, dieser liberale Zeitgeist bereits durchgesetzt. Für die leidmindernde Schmerztherapie dürfen Risiken im Licht des Lebensschutzes eingegangen werden; jedoch bedarf es auch hier einer Legitimation durch (mutmaßliche) Einwilligung. Herausforderungen bestehen bei der Ermittlung und Umsetzung des (mutmaßlichen) Patientenwillens in (suizidalen) Notfallsituationen, insbesondere die Beachtung autonom gefasster Entscheidungen zum Tode.