Abrechnung. Die Rechtsgrundlagen zur Berechnung oder zur Nichtberechnungsfähigkeit des Ersatzes von bestimmten Auslagen sind in der GOZ etabliert unter Ersatz von Auslagen gemäß § 4 (3) GOZ/Ersatz von Auslagen gemäß § 10 (1) GOÄ, zahntechnische Materialien gemäß § 9 GOZ (Material- und Laborkosten) und besondere Verbrauchsmaterialien gemäß Urteil des Bundesgerichtshofes (27.05.2004 Az. III ZR 264/03) und gemäß Beschluss Nr. 11 des Beratungsforums von BZÄK, PKV und Beihilfe.