VERDEN/KARLSRUHE. Eine Patientin und ihr Zahnarzt streiten seit Jahren um die Kosten für eine - aus Sicht der Patientin misslungene - Behandlung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 06.09.2018 den Fall verhandelt, das Urteil ist nun am 13.09.2018 verkündet worden (Az.: III ZR 294/16).
In dem Rechtsstreit geht es um acht Implantate und eine Rechnung von mehr als 34.000 Euro. Das Oberlandesgericht Celle hatte die Frau 2016 zur Zahlung einer Teilsumme in Höhe von fast 17.000 Euro verurteilt.
Die Patientin hatte die Behandlung im Jahr 2010 abgebrochen, nachdem der Zahnarzt ihr alle Implantate in einer Sitzung gesetzt hatte und anschließend Komplikationen auftraten.
Gutachter: Kein Implantat brauchbar
Eine zugesicherte computergesteuerte Technik hatte der Mediziner dabei offenbar nicht benutzt. Ein Gutachter stellte fest, dass keines der Implantate brauchbar sei und empfahl die Entfernung.
Für die Weiterbehandlung bestehe nur noch „die Wahl zwischen Pest und Cholera“, zitierte der Anwalt der Patientin einen Arzt.
Der III. Zivilsenat stellte in den Mittelpunkt seiner Überlegungen, ob die Weiterverwendung der fehlerhaften Leistung zumutbar ist. Sollte sie das nicht sein, könnte der Zahnarzt kein Geld verlangen.
Die Patientin hat sich nach Angaben ihres Anwalts dazu entschlossen, die Implantate wieder entfernen zu lassen - mit dem Risiko des Verlustes von Knochensubstanz.
Der Anwalt des Unternehmens, das die Abrechnung für den Zahnarzt übernommen hatte, hielt entgegen, eine prothetische Versorgung könne auch auf Basis der Implantate vorgenommen werden. Damit sei die Leistung des Zahnarztes nicht wertlos.
Kein Honorar bei fehlerhafter zahnärztlich-implantologischer Leistung, wenn die Nachbehandlung nur noch zu "Notlösungen" führen kann
In der Entscheidung des BGH wird nun darauf hingewiesen, dass „die Weiterverwendung der fehlerhaften Leistung für den Patienten auch zumutbar sein (muss), was regelmäßig nur der Fall ist, wenn sie zu einer Lösung führt, die wenigstens im Wesentlichen mit den Regeln der zahnärztlichen Kunst vereinbar ist.“ Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die „eingesetzten Implantate objektiv und subjektiv völlig wertlos (sind)“ und „es keine der Beklagten zumutbare Behandlungsvariante gibt“.
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Quelle: dpa / Bundesgerichtshof (Pressestelle)