Strafbare Körperverletzung trotz fachgerechter und erfolgreicher operativer Behandlung?
Das „alte Lied“ von Aufklärung und Einwilligung anhand einer Fallstudie
- 05.12.2025
- Recht in der Zahnmedizin
- CME-Kurs
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- 3
- Für
- Zahnärzte
- Ärzte
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- 05.12.2026
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Auch eine gelungene Operation mit anschließender erfolgreicher Rekonvaleszenz ändert nichts daran, dass eine chirurgische Heilbehandlung tatbestandlich eine Körperverletzung nach § 223 StGB darstellt. Des Weiteren ist je nach Einzelfallgestaltung nicht ausgeschlossen, dass eine Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 StGB eröffnet, weil sie die Tatbegehung mittels eines Skalpells als eine solche mit einem gefährlichen Werkzeug bewertet. Dies kommt auf die konkreten Tatumstände an. Demgegenüber scheidet eine gemeinschaftliche Tatbegehung nach § 224 StGB aus, selbst wenn die Operation durch zwei Operateure durchgeführt wird. Das Handeln der beteiligten Ärzte wird durch die Einwilligung des Patienten nach ordnungsgemäßer Aufklärung gerechtfertigt. Wird die Einwilligung erteilt, was unbedingt dokumentiert werden sollte, entfällt die Rechtswidrigkeit der Tat. Gleiches gilt im Falle einer mutmaßlichen oder einer hypothetischen Einwilligung. Kommt man damit in der Verteidigung nicht weiter, ist es äußerst hilfreich zu prüfen, ob ein Erlaubnistatbestandsirrtum vorliegt, der den Vorsatz des Arztes entfallen lässt.
Nach der Lektüre dieses Beitrags …
- können Sie die verschiedenen Typen der Einwilligung und deren Voraussetzungen ebenso benennen wie die Definitionen der Rechtsprechung zur Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs und einer gemeinschaftlich begangenen Körperverletzung.
- sind Sie in der Lage, aus den Anforderungen an eine Einwilligung Schlussfolgerungen auf damit verbundene Strafbarkeitsrisiken zu ziehen.
- vermögen Sie einen Sachverhalt zu bewerten, bei dem eine erfolgreiche Operation dennoch ein Strafbarkeitsrisiko in sich birgt.
- leiten Sie die Rechtsfolge eines Erlaubnistatbestandsirrtums zutreffend aus der Fallstudie ab.
- können Sie beurteilen, welche Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung zu stellen sind.
Diese Fortbildungseinheit mit 3 Punkten (Kategorie D) wurde von der Ärztekammer Nordrhein für das „Fortbildungszertifikat der Ärztekammer“ gemäß §5 Fortbildungsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 23.11.2013 anerkannt und ist damit auch für andere Ärztekammern anerkennungsfähig. Nach den Leitsätzen zur zahnärztlichen Fortbildung werden ärztliche Fortbildungspunkte auch von den Zahnärztekammern anerkannt (entsprechend Position F der Punktebewertung von Fortbildungen der BZÄK/DGZMK). Anerkennung in Österreich: Für das Diplom-Fortbildungs-Programm (DFP) werden die von deutschen Landesärztekammern anerkannten Fortbildungspunkte aufgrund der Gleichwertigkeit im gleichen Umfang als DFP-Punkte anerkannt [§ 14, Abschnitt 1, Verordnung über ärztliche Fortbildung, Österreichische Ärztekammer (ÖÄK) 2013].