Entscheidungen über lebenserhaltende Maßnahmen, ihre Begrenzung oder Einstellung, lösen erfahrungsgemäß besonderen Beratungsbedarf aus. Dies liegt nicht nur an der im ärztlichen Ethos tief verankerten und in ihrer praktischen Umsetzung in der Ausbildung und im klinischen Alltag intensiv eingeübten Lebenserhaltungspflicht. Ärzte wissen auch um die besondere (straf)rechtliche Relevanz von Behandlungsentscheidungen am Lebensende und möchten sich weder vorwerfen lassen, zu früh „aufgegeben“, noch unnötiges Leiden nicht verhindert oder verlängert zu haben.