29.05.2012 | Editorial
Rechtsgrundlage für Zwangsbehandlungen muss schnell geschaffen werden
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Erschienen in: InFo Neurologie + Psychiatrie | Ausgabe 5/2012
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Das Bundesverfassungsgericht hat genau festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Zwangsbehandlungen grundsätzlich zulässig sein können. Dazu gehört, dass der Untergebrachte krankheitsbedingt unfähig ist zur Einsicht in die Schwere seiner Krankheit und in die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen, und dass er nicht in der Lage ist, gemäß solcher Einsicht zu handeln. Darüber hinaus müssen folgende weitere Voraussetzungen vorliegen:Die Behandlung muss erfolgversprechend sein.
Eine weniger eingreifende Behandlung ist nicht möglich.
Es muss vorher ernsthaft versucht worden sein, die Zustimmung des Untergebrachten zu erhalten.
Der Eingriff muss bezüglich der Dauer, der Art der Medikation etc. „eng“ umschrieben sein.
Die Behandlung muss mehr Nutzen als Schaden haben.