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Erschienen in:

31.10.2024 | Rechtsmedizin | Medizinrecht

Beinahetreffer bei DNA-Untersuchungen nach § 81e Strafprozessordnung (StPO)

verfasst von: Ri’inLG Martina Bogner

Erschienen in: Rechtsmedizin | Ausgabe 6/2024

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Auszug

Die §§ 81e–h der Strafprozessordnung (StPO) regeln die Voraussetzungen und den zulässigen Umfang von DNA-Untersuchungen im Strafprozess sowie das hierbei einzuhaltende Verfahren. Beim Abgleich des DNA-Identifizierungsmusters einer Person, deren biologisches Material zum Vergleich vorliegt (Vergleichsperson), mit dem DNA-Identifizierungsmuster von Spurenmaterial kommen in der Praxis nicht nur die Fälle einer vollständigen Übereinstimmung (Treffer) oder Nichtübereinstimmung (Nichttreffer), sondern auch einer teilweisen Übereinstimmung (Beinahetreffer) vor. Beinahetreffer können aus einer unvollständigen Typisierung resultieren, bei der aufgrund von Drop-out-Ereignissen nicht sämtliche Merkmale in allen untersuchten DNA-Systemen darstellbar sind. In diesen Fällen kann die Vergleichsperson dennoch der Spurenverursacher sein, obwohl kein Treffer vorliegt. Gegenstand dieses Beitrags sind hingegen Beinahetreffer, die bei vollständiger Typisierung auftreten und bei denen die genetische Ähnlichkeit zwischen den DNA-Identifizierungsmustern auf ein nahes Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Vergleichsperson und dem Spurenverursacher hindeutet. Im Folgenden wird der Begriff „Beinahetreffer“ ausschließlich in dem letztgenannten Sinn verwendet. Beinahetreffer können sowohl bei DNA-Reihenuntersuchungen (§ 81h StPO) als auch bei sonstigen DNA-Untersuchungen (§ 81e StPO) auftreten. In der Praxis stellt sich für DNA-Sachverständige deshalb seit jeher die Frage, ob sie in ihren Gutachten mitteilen dürfen, dass eine DNA-Spur zwar nicht von der Vergleichsperson, aber möglicherweise von einer mit dieser nah verwandten Person stammt. …
Fußnoten
1
BGBl. 2017 I, 3202 ff.
 
2
BT-Drs. 18/11277, 20.
 
3
BT-Drs. 18/11277, 22.
 
4
BT-Drs. 18/11277, 20 ff.
 
5
Vgl. MüKoStPO/Trück, 2. A. 2023, StPO § 81e Rn. 12 ff., § 81h Rn. 19 f.; Löwe-Rosenberg/Krause, StPO, 27. A. 2017, § 81e Rn. 23 ff., § 81h Rn. 29; KK-StPO/Hadamitzky, 9. A. 2023, StPO § 81e Rn. 4 ff., § 81h Rn. 1, 3, 8a; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt StPO, 67. A. 2024, § 81e Rn. 3 ff., § 81h Rn. 7a; BeckOK StPO/Goers, 51. E. 01.04.2024, StPO § 81h Rn. 3 f., § 81e Rn. 3 bezieht die Änderung von § 81e StPO explizit nur auf die Ermöglichung des Beinahetreffers bei der DNA-Reihenuntersuchung nach § 81h StPO: „Basierend auf einem Entwurf der Bundesregierung wurde auch § 81e geändert, um die Erfassung des DNA-Beinahetreffers bei der DNA-Reihenuntersuchung zu ermöglichen“.
 
6
BT-Drs. 18/11277, 44 ff.
 
7
BT-Drs. 18/11277, 47 f.
 
8
BT-Drs. 18/11277, 44.
 
9
BT-Drs. 18/11277, 47.
 
10
BGBl. 2019 I, 2121 ff.
 
11
MüKoStPO/Trück, 2. A. 2023, StPO § 81f Rn. 9 f.; Löwe-Rosenberg/Krause, StPO, 27. A. 2017, § 81f Rn. 15.
 
12
BGBl. 2017 I, 3202 ff.
 
Metadaten
Titel
Beinahetreffer bei DNA-Untersuchungen nach § 81e Strafprozessordnung (StPO)
verfasst von
Ri’inLG Martina Bogner
Publikationsdatum
31.10.2024
Verlag
Springer Medizin
Schlagwort
Rechtsmedizin
Erschienen in
Rechtsmedizin / Ausgabe 6/2024
Print ISSN: 0937-9819
Elektronische ISSN: 1434-5196
DOI
https://doi.org/10.1007/s00194-024-00728-2

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