31.10.2024 | Rechtsmedizin | Medizinrecht
Beinahetreffer bei DNA-Untersuchungen nach § 81e Strafprozessordnung (StPO)
verfasst von:
Ri’inLG Martina Bogner
Erschienen in:
Rechtsmedizin
|
Ausgabe 6/2024
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Auszug
Die §§ 81e–h der Strafprozessordnung (StPO) regeln die Voraussetzungen und den zulässigen Umfang von DNA-Untersuchungen im Strafprozess sowie das hierbei einzuhaltende Verfahren. Beim Abgleich des DNA-Identifizierungsmusters einer Person, deren biologisches Material zum Vergleich vorliegt (Vergleichsperson), mit dem DNA-Identifizierungsmuster von Spurenmaterial kommen in der Praxis nicht nur die Fälle einer vollständigen Übereinstimmung (Treffer) oder Nichtübereinstimmung (Nichttreffer), sondern auch einer teilweisen Übereinstimmung (Beinahetreffer) vor. Beinahetreffer können aus einer unvollständigen Typisierung resultieren, bei der aufgrund von Drop-out-Ereignissen nicht sämtliche Merkmale in allen untersuchten DNA-Systemen darstellbar sind. In diesen Fällen kann die Vergleichsperson dennoch der Spurenverursacher sein, obwohl kein Treffer vorliegt. Gegenstand dieses Beitrags sind hingegen Beinahetreffer, die bei vollständiger Typisierung auftreten und bei denen die genetische Ähnlichkeit zwischen den DNA-Identifizierungsmustern auf ein nahes Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Vergleichsperson und dem Spurenverursacher hindeutet. Im Folgenden wird der Begriff „Beinahetreffer“ ausschließlich in dem letztgenannten Sinn verwendet. Beinahetreffer können sowohl bei DNA-Reihenuntersuchungen (§ 81h StPO) als auch bei sonstigen DNA-Untersuchungen (§ 81e StPO) auftreten. In der Praxis stellt sich für DNA-Sachverständige deshalb seit jeher die Frage, ob sie in ihren Gutachten mitteilen dürfen, dass eine DNA-Spur zwar nicht von der Vergleichsperson, aber möglicherweise von einer mit dieser nah verwandten Person stammt. …