Skip to main content
Erschienen in: Rechtsmedizin 5/2018

28.08.2018 | Patientenverfügung | Rechtsprechung

Rechtsreport

verfasst von: Prof. Dr. Dr. R. Dettmeyer

Erschienen in: Rechtsmedizin | Ausgabe 5/2018

Einloggen, um Zugang zu erhalten

Auszug

BGB §§ 1901a, 1904 Abs. 1. Satz 1, 1904 Abs. 4
1.
Eine Patientenverfügung entfaltet nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn sie neben den Erklärungen zu den ärztlichen Maßnahmen, in die der Ersteller einwilligt oder die er untersagt, auch erkennen lässt, dass sie in der konkreten Behandlungssituation Geltung beanspruchen soll.
 
2.
Die schriftliche Äußerung, dass „lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben“ sollen, enthält für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen.
 
3.
Die erforderliche Konkretisierung kann sich im Einzelfall auch bei nichthinreichend konkret benannten ärztlichen Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben. Der Wille des Errichters der Patientenverfügung ist dann durch Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 6. Juli 2016 – XII ZB 61/16 – FamRZ 2016, 1671).
 
Metadaten
Titel
Rechtsreport
verfasst von
Prof. Dr. Dr. R. Dettmeyer
Publikationsdatum
28.08.2018
Verlag
Springer Medizin
Schlagwort
Patientenverfügung
Erschienen in
Rechtsmedizin / Ausgabe 5/2018
Print ISSN: 0937-9819
Elektronische ISSN: 1434-5196
DOI
https://doi.org/10.1007/s00194-018-0266-2

Weitere Artikel der Ausgabe 5/2018

Rechtsmedizin 5/2018 Zur Ausgabe

Neu im Fachgebiet Rechtsmedizin