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Erschienen in: Rechtsmedizin 5/2019

19.08.2019 | Rechtsprechung

Rechtsreport

verfasst von: Prof. Dr. Dr. R. Dettmeyer

Erschienen in: Rechtsmedizin | Ausgabe 5/2019

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Auszug

Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens im Zusammenhang mit einer von ihm im Jahre 2010 geleisteten Lebendnierenspende geltend. Die Ehefrau des Klägers litt an der Autoimmunschwäche Lupus erythematodes. Der im Jahr 1964 geborene Kläger stellte sich im Februar 2009 erstmals im Hause der Beklagten, einem Universitätsklinikum mit Transplantationszentrum, vor, um die Möglichkeit einer Nierenlebendspende zu erörtern. Im Oktober 2009 wurde seine Ehefrau dialysepflichtig. Am 1. Februar 2010 stellten sich der Kläger und seine Ehefrau erneut im Haus der Beklagten vor. Hierbei wies der Kläger auf seine chronische Darmerkrankung Colitis ulcerosa hin und teilte mit, dass diese seit ca. 5 Jahren ohne nennenswerten Schub geblieben sei und medikamentös behandelt werde. Am 24. Februar 2010 empfahl der Beklagte, ein an der Behandlung des Klägers beteiligter Nephrologe des Klinikums, dem Kläger eine Gewichtsreduktion; der Kläger erhielt zudem einen schriftlichen Aufklärungsbogen zu den Risiken einer Lebendnierenspende („Patienteninformation und Einverständniserklärung zur Lebendnierenspende“). Ebenfalls am 24. Februar 2010 fand eine psychologische Evaluation des Klägers und seiner Ehefrau statt. Am 13. Juli 2010 führten die Beklagten, zwei ebenfalls an der Behandlung beteiligte Nephrologen des Klinikums, ein Aufklärungsgespräch mit dem Kläger. Ein weiteres Aufklärungsgespräch führten am 14. Juli 2010 der Beklagte als Transplantationschirurg und ein weiterer Beklagter mit dem Kläger und seiner Ehefrau. Dem Gespräch lag der genannte Aufklärungsbogen zu den Risiken einer Lebendnierenspende zugrunde; im Anschluss unterzeichneten der Kläger, seine Ehefrau sowie die beiden Beklagten den Aufklärungsbogen samt Einverständniserklärung. Am 17. August 2010 wurde der Kläger stationär aufgenommen und am Folgetag durch den Transplantationschirurgen über die operationsimmanenten Risiken aufgeklärt. Die Niere wurde am 19. August 2010 entnommen und auf die Ehefrau übertragen. Am 25. August 2010 wurde der Kläger aus der stationären Behandlung entlassen und in der Folgezeit ambulant nachbetreut. Dabei äußerte er wiederholt Wohlbefinden (zuletzt am 21.03.2011), danach kam es jedoch zu einem deutlichen Absinken seiner Nierenfunktionswerte bis in den Bereich einer formalen Nierenerkrankung. …
Metadaten
Titel
Rechtsreport
verfasst von
Prof. Dr. Dr. R. Dettmeyer
Publikationsdatum
19.08.2019
Verlag
Springer Medizin
Erschienen in
Rechtsmedizin / Ausgabe 5/2019
Print ISSN: 0937-9819
Elektronische ISSN: 1434-5196
DOI
https://doi.org/10.1007/s00194-019-00341-8

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