Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6‰ die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB durch das Strafgericht entzogen worden, darf die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung nicht allein wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen.
2.
Anders liegt es, wenn zusätzliche aussagekräftige Umstände als sonstige Tatsache die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen (…).
3.
Zusätzliche Tatsachen für die Annahme eines Alkoholmissbrauchs können darin liegen, dass der Betroffene bei einer hohen Blutalkoholkonzentration keine Ausfallerscheinungen zeigt. (Leitsatz)
…
Anzeige
Bitte loggen Sie sich ein, um Zugang zu diesem Inhalt zu erhalten