21.09.2019 | Praxis konkret
Regelungen im Detail machen manches besser
Erschienen in: hautnah dermatologie | Ausgabe 5/2019
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Es ist nicht immer leicht, alle neuen Regeln im TSVG zu identifizieren, die für die Praxis von Vorteil sein können. Für niedergelassene Ärzte, die mit ihrer Arbeitszeit ein wenig zurückstecken wollen, vielleicht auch mit Blick auf den Ruhestand, gibt es zwei Regeln, die besonders interessant sind:-
Dreiviertel-Zulassung: Vertragsärzte können durch Erklärung gegenüber dem Zulassungsausschuss ihren Versorgungsauftrag um ein Viertel auf eine Dreiviertel-Zulassung reduzieren. Das kann nützlich sein, wenn sie Kinder erziehen wollen, Angehörige pflegen müssen oder auch verstärkt im Krankenhaus oder als Gutachter tätig sein wollen. Auch wer vor dem Ruhestand etwas kürzer treten will, kann diesen Weg gehen. So könnte beispielsweise eine BAG mit zwei Ärzten, von denen jeder um ein Viertel reduzieren will, dann eine weitere halbe Stelle mit einem Vertragsarzt oder angestelltem Arzt besetzen.
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Zweigpraxis: Gerade für den Fall der Anstellung älterer Ärzte im MVZ ist eine weitere Regelung interessant: Die Errichtung einer Zweigpraxis durch BAG oder MVZ ist auch dann erlaubt, wenn der frühere Praxisinhaber seine zuvor eigene Praxis als angestellter Arzt weiterführt, so die Begründung im TSVG. Und das geht selbst dann, wenn BAG oder MVZ in einem benachbarten Planungsbereich liegen: Der „angestellte Arzt [kann] in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden Vertragsarztes in einem anderen Planungsbereich liegt“, heißt es jetzt in § 103 SGB V.