Nach jahrzehntelanger Diskussion trat 2013 das Patientenrechtegesetz in Kraft.
1 Obwohl als dessen Kernstück die Kodifikation des Behandlungsvertrages (§§ 630a–h Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) anzusehen ist, wurde das Regelwerk bezeichnenderweise nicht „Arzt“- oder „Behandlungsvertragsgesetz“ genannt. Der Patient (und weniger andere) sollten ihre Rechte nun im Gesetz nachlesen können – ein frommer Wunsch. Zuvor war das Recht der Arzthaftung – übrigens im internationalen Vergleich keineswegs patientenfeindlich – allein durch die Rechtsprechung der Gerichte geprägt worden. An sie lehnt sich das Patientenrechtegesetz im Großen und Ganzen auch an, erfindet das Rad also gewiss nicht ganz neu. Im nachfolgenden Beitrag soll anhand einiger Beispiele die Frage diskutiert werden, ob durch die Kodifikation die rechtlichen Anforderungen an die Ausübung ärztlicher Tätigkeit gestiegen sind. …